Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 304/13·18.11.2013

Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe abgewiesen

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Streitfrage ist, ob sie die nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO erforderliche Erklärung zu Änderungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben hat. Das LAG hält die Aufhebung wegen unterbliebener Auskunfts- und Begründungsmitwirkung für rechtmäßig und weist die sofortige Beschwerde ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Partei die nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO gebotene Erklärung über Änderungen ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht abgibt.

2

Kommt die Partei trotz gerichtlicher Aufforderung und Erinnerung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, begründet dies die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.

3

Die sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 ZPO ist nur erfolgversprechend, wenn die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechtsfehlerhaft ist; unzureichende Substantiierung und fehlendes entscheidungserhebliches Vorbringen führen zur Abweisung.

4

Entscheidungen über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe können nach §§127 Abs.2, 574 Abs.1 ZPO unanfechtbar sein, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 120 IV 2§ 124 Nr. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 124 Nr. 2 ZPO§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4546/10

Leitsatz

- Einzelfall -

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.07.2013 – 8 Ca 4546/10 d – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Der die Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO liegen vor, da die Klägerin die gebotene Erklärung hinsichtlich der Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Die Klägerin hat das Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 09.4.2013 und die Erinnerungsschreiben vom 14.05.2013 und 14.06.2013 nicht beantwortet. Ihre Beschwerde hat sie trotz Aufforderung vom 16.08.2013 und Erinnerung vom 23.09.2013 nicht begründet. Die mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 24.10.2013 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen hat sie ebenfalls nicht wahrgenommen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO).