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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 296/15·27.10.2015

Beschwerde: PKH-Erstreckung auf Klageerweiterungen, Zahlungsanträge wegen Annahmeverzugs als mutwillig

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschwerte sich gegen einen Beschluss des ArbG Köln über Prozesskostenhilfe. Das LAG prüfte, ob fehlende ausdrückliche PKH-Anträge konkludent zu verstehen sind und legt im arbeitsgerichtlichen Verfahren großzügig aus. Die PKH wurde auf drei Klageerweiterungen erstreckt; PKH für Zahlungsanträge wegen Annahmeverzugs wurde als mutwillig abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH auf drei Klageerweiterungen erstreckt; PKH für Zahlungsanträge wegen Annahmeverzugs als mutwillig abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein ausdrücklicher Antrag auf Prozesskostenhilfe, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine konkludente Antragstellung vorliegt; der Wortlaut tritt dabei hinter dem Parteiwillen zurück.

2

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung von Prozesshandlungen ein großzügiger Maßstab anzulegen; anwaltliche Vertretung schließt eine konkludente PKH-Geltendmachung nicht aus.

3

Bei Zweifeln an der Umfangsbestimmung des PKH-Antrags ist das Gericht zur rechtzeitigen Aufklärung nach § 139 ZPO verpflichtet.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt werden, wenn Zahlungsanträge wegen Annahmeverzugs, die von der Wirksamkeit der Kündigung abhängen, ohne sachliche Gründe als Hauptanträge statt als unechte Hilfsanträge gestellt werden.

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Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei einen kostenaufwändigen Weg wählt, obwohl ein gleich erfolgversprechender und kostengünstigerer Weg offensteht.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 127 ZPO§ 139 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2524/14

Leitsatz

Liegt ein ausdrücklicher Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung nicht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine konkludente Antragstellung gegeben ist.

Werden ohne dargelegte oder sonst wie ersichtliche sachliche Gründe Zahlungsanträge wegen Annahmeverzugs, die von der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abhängen, als Hauptanträge statt kostenschonend als unechte Hilfsanträge gestellt, so ist dieses als mutwillig zu werten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2015 – 2 Ca 2524/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die mit Beschluss vom 24.07.2013 bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf den Klageerweiterungsantrag vom 05.08.2013 zu Ziffer 7. (Kündigung vom 23.07.2013), den Klageerweiterungsantrag vom 01.10.2013 zu Ziffer 8. (Kündigung vom 09.09.2013) und den Klagerweiterungsantrag vom 18.03.2014 zu Ziffer 5. (Kündigung vom 28.02.2014) erstreckt.

Gründe

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              Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet.

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1.              Die Klage hatte hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, soweit die Klägerin sich gegen die Folgekündigungen vom 23.07.2013, 09.09.2013 und 28.02.2014 zur Wehr gesetzt hat. Der Prozesskostenhilfeerstreckung steht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht entgegen, dass die Klägerin hinsichtlich der Klageerweiterungen vom 05.08.2013 und 18.03.2014 nicht ausdrücklich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.

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a)              Liegt ein ausdrücklicher Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine konkludente Antragstellung gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich sind, wobei der Wortlaut hinter dem Parteiwillen zurücktritt. Bei der Auslegung ist gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist. In der Regel kann nicht angenommen werden, dass ein Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter nur für einen Antrag, nicht aber für im selben Verfahren verfolgte weitere Anträge Prozesskostenhilfe beantragen will. Vor diesem Hintergrund kann von einer nur teilweisen Antragstellung nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Wenn das Gericht insoweit Zweifel hegt, ist es zur rechtzeitigen Aufklärung nach § 139 ZPO verpflichtet (LAG Köln, Beschl. v. 08.03.2012 – 5 Ta 129/11 – m.w.N.).

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b)              Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer konkludenten Antragstellung auch hinsichtlich der Klageerweiterungen vom 05.08.2013 und 18.03.2014 auszugehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervertreter für die Klägerin keine Prozesskostenhilfe für die genannten Klageerweiterungen beantragen wollte. Vielmehr zeigt die Gesamtschau des Verfahrens unter Berücksichtigung der mit den Schriftsätzen vom 08.04.2013, 01.06.2013 und 01.10.2013 gestellten Anträgen auf Prozesskostenhilfe, dass der Parteiwille die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren beinhaltete. Anhaltspunkte für eine differenzierte Antragstellung, wie etwa eine vorübergehende wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der jeweiligen Klageerweiterung, sind nicht ansatzweise erkennbar.

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2.              Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zahlungsanträge aus dem Schriftsatz vom 05.08.2013 (Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum Juni 2013 und Juli 2013) im Ergebnis zutreffend wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Werden – wie vorliegend – ohne dargelegte oder sonst wie ersichtliche sachliche Gründe Zahlungsanträge wegen Annahmeverzugs, die von der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abhängen, als Hauptanträge statt kostenschonend als unechte Hilfsanträge gestellt, so ist dieses als mutwillig zu werten. Eine Rechtsverfolgung ist in der Regel mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigere Weg offensteht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 30.07.2015 – 4 Ta 82/15 – m.w.N.).

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3.              Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.