Nachfristsetzung nach § 118 ZPO: Amtszustellung erforderlich – PKH zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs ein. Zentral ist, ob die nach Instanzende gesetzte Nachfrist wirksam war; das LAG stellt darauf ab, dass eine solche Nachfrist Amtszustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraussetzt. Da die Frist nur formlos mitgeteilt wurde, war sie nicht wirksam gesetzt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wird aufgehoben und das PKH-Gesuch zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin erfolgreich; Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben und das PKH-Gesuch zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirkung einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende tritt nur ein, wenn die Nachfrist ordnungsgemäß gesetzt wurde.
Eine ordnungsgemäße Fristsetzung nach Instanzende setzt Amtszustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraus; reine nachrichtliche Mitteilungen genügen nicht.
Wird die nach Instanzende gesetzte Nachfrist nicht wirksam zugestellt, sind nach Fristablauf eingegangene Nachreichungen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und der Bedürftigkeit der Antragstellerin voraus; bei Zweifeln ist die Sache gegebenenfalls zur Nachprüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 8887/14
Leitsatz
Die Wirkung einer außerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende greift nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde, was wiederum Amtszustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraussetzt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2013 – 20 Ca 8887/14 - aufgehoben.
Das Prozesskostenhilfegesuch wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die mit Schriftsatz vom 13.08.2015 nachgereichten Belege zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit nicht berücksichtigt.
a) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gerichtvorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann allerdings noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, wirksam gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - eingehalten werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Nach Fristablauf eingehende Angaben, Belege oder Unterlagen können grundsätzlich nicht mehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2010 - 11 Ta 114/10- m. w. N.). Die Wirkung einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültiger Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde, was wiederum Amtszustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraussetzt (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 10.12.2013 – 4 Ta 326/13 -; LAG Köln Beschl. v. 30.09.2013 – 11 Ta 177/13 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 73. Auflage, § 118 ZPO Rdn. 40 Zöller/Geimer, 30. Auflage, § 118 ZPO Rdn. 17 jew. m. w. N.).
b) Die vom Arbeitsgericht gesetzte Nachfrist bis zum 15.07.2015 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts noch nicht abgelaufen, denn die Fristsetzung erfolgte formlos durch nachrichtliche Verfügung des Vorsitzenden an die Prozessbevollmächtigten, eine förmliche Zustellung wurde nicht veranlasst. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann daher nicht wegen Nichtvorlage der Belege innerhalb der gesetzten Nachfrist abgelehnt werden.
c) Das Arbeitsgericht wird nunmehr zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und die Klägerin bedürftig ist.
2. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.