Streitwertfestsetzung bei Beschlussverfahren zur Betriebsratswahl (Anlehnung an Wahlanfechtung)
KI-Zusammenfassung
Wahlbewerber forderten per Beschlussverfahren Zulassung ihrer Liste und Unterlassung der Durchführung einer Betriebsratswahl ohne diese Liste. Streitpunkt war die Höhe des Gegenstandswerts; das Arbeitsgericht setzte 6.000 DM, das LAG änderte auf 14.400 DM ab. Das LAG begründete die Neufestsetzung mit Anlehnung an die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren und Betriebsratsgröße.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 14.400,00 DM festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert in Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu ermitteln.
Bei Beschlussverfahren, mit denen die Durchführung einer Betriebsratswahl untersagt oder deren Durchführung unter Bedingungen verlangt wird, kann die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren zugrunde gelegt werden.
Die Orientierung an der Wahlanfechtungs‑Praxis erfolgt insbesondere nach der Größe des Betriebs bzw. der Anzahl der zu verteilenden Betriebsratssitze.
Sind mehrere Anträge inhaltsgleich bzw. decken sie sich so, dass die Erfüllung des einen Antrags die Ziele des anderen erfüllt, ist für diesen kein gesonderter Streitwert anzusetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 1 BVGa 7/01
Leitsatz
Wollen Wahlbewerber im Beschlussverfahren die Durchführung einer Betriebsratswahl ohne Zulassung ihrer Liste verbieten lasen, kann die Festsetzung des Gegenstandswertes der Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren folgen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreter vom 06.12.2001 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.11.2001 - 1 BVGa 7/01 - teilweise abgeändert: Der Streitwert wird auf 14.400,00 DM (7.362,60 EUR) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Im vorliegenden Beschlussverfahren wollten die antragstellenden Wahlbewerber dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben lassen, l.) ihre Liste zur Betriebsratswahl zuzulassen und 2.) es zu unterlassen, die Betriebsratswahl ohne diese Liste weiter durchzuführen. Der Antrag wurde im ersten Kammertermin zurückgenommen. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 6.000,00 DM festgesetzt. Die Prozessvertreter des Antragsgegners halten 40.000,00 DM für angemessen. Angemessen ist ein Gegenstandswert von 14.400,00 DM. Da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Wert in Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu ermitteln. Dabei liegt es angesichts des Streitgegenstandes nahe, sich an die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren anzulehnen: Die Anfechtung will eine Wahl beseitigen, die Antragsteller wollten mit ihrem Antrag zu 2. eine Wahl verhindern, sofern sie nicht nach ihren Vorstellungen abläuft, worin auch die Ankündigung liegt, bei Nichtbeachtung der geforderten Bedingung eine Anfechtung durchzuführen. Die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren orientiert sich an der Größe des Betriebes (Anzahl der Wahlberechtigten, Anzahl der zu verteilenden Betriebsratssitze). Da die Größe des Betriebsrats bekannt ist, ist diese zugrunde zu legen. Nach einer Spruchpraxis der Landesarbeitsgerichte R -P und B , der sich die Beschwerdekammer anschließt, sind für einen einköpfigen Betriebsrat 9.000,00 DM anzusetzen und weitere 1.500,00 DM für jeden weiteren Sitz (LAG Berlin, Beschl. v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 in NZA-RR 1992, 327; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - in NZA-RR 1992, 667). Für einen siebenköpfigen Betriebsrat ergeben sich daraus 18.000,00 DM (ähnlich LAG Hamm, das für 200 bis 285 Arbeitnehmer 15.000,00 DM festgesetzt hat- allerdings in Entscheidungen aus 1976: zit. bei Wenzel in DB 1977, 722, 723 Fußn. 19, 20). Den Beschwerdeführern folgend ist dieser Betrag um 20 % zu kürzen, woraus sich 14.400,00 DM ergeben. Schwierigkeit und Umfang des Falles bieten für eine Abweichung keinen Anlass.
- Im vorliegenden Beschlussverfahren wollten die antragstellenden Wahlbewerber dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben lassen, l.) ihre Liste zur Betriebsratswahl zuzulassen und 2.) es zu unterlassen, die Betriebsratswahl ohne diese Liste weiter durchzuführen. Der Antrag wurde im ersten Kammertermin zurückgenommen. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 6.000,00 DM festgesetzt. Die Prozessvertreter des Antragsgegners halten 40.000,00 DM für angemessen.
- Angemessen ist ein Gegenstandswert von 14.400,00 DM. Da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Wert in Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu ermitteln. Dabei liegt es angesichts des Streitgegenstandes nahe, sich an die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren anzulehnen: Die Anfechtung will eine Wahl beseitigen, die Antragsteller wollten mit ihrem Antrag zu 2. eine Wahl verhindern, sofern sie nicht nach ihren Vorstellungen abläuft, worin auch die Ankündigung liegt, bei Nichtbeachtung der geforderten Bedingung eine Anfechtung durchzuführen. Die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren orientiert sich an der Größe des Betriebes (Anzahl der Wahlberechtigten, Anzahl der zu verteilenden Betriebsratssitze). Da die Größe des Betriebsrats bekannt ist, ist diese zugrunde zu legen. Nach einer Spruchpraxis der Landesarbeitsgerichte R -P und B , der sich die Beschwerdekammer anschließt, sind für einen einköpfigen Betriebsrat 9.000,00 DM anzusetzen und weitere 1.500,00 DM für jeden weiteren Sitz (LAG Berlin, Beschl. v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 in NZA-RR 1992, 327; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - in NZA-RR 1992, 667). Für einen siebenköpfigen Betriebsrat ergeben sich daraus 18.000,00 DM (ähnlich LAG Hamm, das für 200 bis 285 Arbeitnehmer 15.000,00 DM festgesetzt hat- allerdings in Entscheidungen aus 1976: zit. bei Wenzel in DB 1977, 722, 723 Fußn. 19, 20). Den Beschwerdeführern folgend ist dieser Betrag um 20 % zu kürzen, woraus sich 14.400,00 DM ergeben. Schwierigkeit und Umfang des Falles bieten für eine Abweichung keinen Anlass.
Bei dieser Bewertung bleibt für eine zusätzliche Bewertung des Antrags zu 1. kein Raum, weil er als ein ins Positive gekehrtes Minus im Antrag zu 2. enthalten ist: Erfüllt der Antragsgegner die Bedingung aus dem Antrag zu 2., um die Betriebsratswahl durchführen zu können, kommt er zugleich dem Gebot aus dem Antrag zu 1. nach.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Vorsitzende der 11. Kammer