Aufhebung von Verzögerungsgebühren (§ 38 GKG) durch Landesarbeitsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerden gegen zwei Beschlüsse des Arbeitsgerichts ein, mit denen ihr jeweils eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegt worden war (Nichtäußerung zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag; Säumnis in einem Kammertermin). Das LAG Köln hob beide Beschlüsse auf. Es stellte fest, dass keine generelle Pflicht zur Äußerung zu Vergleichsvorschlägen besteht und dass die Säumnis keine zurechenbare Verzögerung darstellte, da eine Klageerweiterung zeitnah erfolgte und eine Vertagung auch dann erforderlich gewesen wäre.
Ausgang: Beschwerden der Klägerin gegen die Verhängung von Verzögerungsgebühren aufgehoben; angefochtene Beschlüsse des Arbeitsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG setzt voraus, dass die Partei ihre prozessfördernde Pflicht verletzt hat; eine allgemeine Verpflichtung zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag besteht nicht.
Eine Verzögerungsgebühr kommt nur in Betracht, wenn das Verhalten der Partei zu einer konkreten prozessualen Verzögerung geführt hat (z.B. Vertagung oder Anberaumung eines neuen Termins).
Säumnis im Verhandlungstermin rechtfertigt eine Verzögerungsgebühr nur, wenn die dadurch eingetretene Verzögerung ursächlich auf die Säumnis zurückzuführen ist.
Eine nachträgliche Klageerweiterung, die zeitnah erfolgt und die Vertagung bzw. die Anberaumung eines neuen Termins erforderlich gemacht hätte, entlastet die Partei von der Verantwortlichkeit für die durch die Säumnis behauptete Verzögerung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2467/16
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Auf die Beschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.02.2017 und 01.08.2017 – 3 Ca 2467/16 - aufgehoben.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2017 der Klägerin eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegt, weil die Klägerin den Anforderungen des Gerichts zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag trotz Erinnerung nicht nachgekommen sei.
Mit Beschluss vom 01.08.2017 hat das Arbeitsgericht der Klägerin eine weitere Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegt, weil die Klägerin im Kammertermin am 18.05.2017 säumig war.
Den Beschwerden der Klägerin hat es nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. 1. Die Beschwerden der Klägerin sind nach § 69 GKG statthaft und wurden gemäß §§ 69, 66 Abs. 2, Abs. 3 GKG form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die Beschwerden sind begründet.
a) Der Beschluss vom 23.02.2017 war aufzuheben, denn die Klägerin war zum einen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, sich überhaupt zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu äußern. Sie hat keine gesetzliche Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) verletzt. Die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG anwendbare Vorschrift des § 38 GKG dient der Prozesswirtschaftlichkeit, sie ist eine Folge der Prozessförderungspflicht der Parteien (Hartmann, 47. Auflage, § 38 GKG Rdn. 2 m.w.N.). Die Förderungspflicht ist die Pflicht, nach besten Kräften dazu beizutragen, dass das Gericht den Prozessstoff unverzüglich vollständig sammeln kann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 76. Auflage, Grdz. § 128 ZPO Rdn. 12).
Zum anderen wurde durch die unterbliebene Stellungnahme keine Vertagung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig. Die vom Arbeitsgericht angesprochene Verzögerung hinsichtlich der Datierung des anberaumten Terminstags wird nicht durch § 38 Satz 1 GKG erfasst.
b) Der Beschluss vom 01.08.2017 war ebenfalls aufzuheben, denn es mangelt an einer Verzögerung des Rechtsstreits durch die Säumnis im Termin vom 18.05.2017. Es kann dahin stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle der Säumnis eine Verzögerungsgebühr verhängt werden kann (vgl. zum Streitstand: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.02.2015 – I-6 W 1715, 6 W 1/15 – m. w. N.). Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Säumnis nicht entschuldigt und ein Einspruchstermin gemäß § 341a ZPO wurde erforderlich. Jedoch ist der Klägerin nicht zu widerlegen, dass eine Klageerweiterung beabsichtigt war. Diese ist auch zeitnah unter dem 01.06.2017 unter Erweiterung der Streitgegenstände erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klageerweiterung allein zum Zwecke der Vermeidung der Verhängung einer erneuten Verzögerungsgebühr anhängig gemacht wurde, bestehen keine. Die Änderung oder Erweiterung einer Klage stellt einen selbstständigen prozessualen Angriff dar, der nicht als verspätetes Angriffsmittel (§§ 282, 296 ZPO) zurückgewiesen werden kann (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 20.09.2016– VIII ZR 247/15 – m. w. N.). Hätte die Klägerin ihre Klage bereits im Termin vom 18.05.2017 erweitert, so wäre ebenfalls eine Vertagung bzw. die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung mit ergänzenden prozessleitenden Maßnahmen zur Wahrung rechtlichen Gehörs nötig gewesen, so dass die eingetretene Verzögerung durch die Bestimmung eines weiteren Verhandlungstermins nicht ursächlich auf die Säumnis im Termin am 18.05.2017 zurückzuführen ist.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.