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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 252/13·30.10.2013

Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen angeblicher Nichtbeschäftigung. Das LAG hält die Beschwerde für unbegründet, da das Rechtsschutzinteresse entfällt (Beschäftigung erfolgte bzw. war befristet) und der Beschäftigungstitel durch den Kündigungsschutzstreit zeitlich begrenzt sein kann. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers voraus; bei Wegfall dieses Interesses ist die Anordnung unzulässig.

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Bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO ist der Streitgegenstand anhand der von den Parteien gestellten Anträge und ihrer Begründungen sowie des Tatbestands und der Entscheidungsgründe zu ermitteln.

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Die Nichterfüllung der titulierten Handlung ist Tatbestandsvoraussetzung für Zwangsmittel nach §§ 887, 888 ZPO; eine befristete Umsetzung, die sich erledigt hat, rechtfertigt die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach ArbGG setzt einen gesetzlich begründeten Anlass voraus; fehlt ein solcher Anlass, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 78 Satz 1 ArbGG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 793 ZPO§ 569 ZPO§ 322 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2001/12

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.08.2013 – 5 Ca 2001/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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1.              Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.

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2.              Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unbegründet ist, weil die Festsetzung eines Zwangsgeldes daran scheitert, dass die titulierte Verpflichtung zur Beschäftigung mit rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens LAG Köln - 13 Sa 614/12 – durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 – 2 AZN 147/13 – endete. Zwar enthält der Wortlaut der Ziffer 4. des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2013 – 5 Ca 2001/12 – keine zeitliche Beschränkung, jedoch ist bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO auf den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens abzustellen. Der Streitgegenstand wird durch die von den Parteien gestellten Anträge unter Berücksichtigung ihrer Begründungen bestimmt. Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden hat, ist unter Berücksichtigung des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und des in Bezug genommenen Parteivortrages durch Auslegung der Urteilsformel zu ermitteln (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 27.01.1994 – 2 AZR 484/93 -; BAG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 ABR 75/11 – jew. m.w.N.). Die Begründung des Beschäftigungsantrags mit Schriftsatz vom 10.10.2012, wonach der Beschäftigungsantrag auf die Nichtbeschäftigung trotz erstinstanzlich obsiegendem Urteil im Kündigungsschutzprozess gestützt wird, und die Entscheidungsgründe zu VII. des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.01.2013, die die Verurteilung ausdrücklich unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG GS Beschl. v. 27.02.1985 -1/84 – rechtfertigt, sprechen für eine zeitliche Beschränkung des Beschäftigungstitels bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.

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3.              Jedenfalls ist die Beschwerde deshalb unbegründet, weil für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ein Rechtsschutzinteresse fehlt.

5

a)              Der Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung ist nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis zulässig (BGH, Beschl. v. 14.08.2013 – I ZB 76/10 – m.w.N.). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.).

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b)              Der Kläger wird seit dem 20.06.2013 wieder beschäftigt, zunächst auf Grundlage des Zwischenvergleichs vom 18.06.2013 (Arbeitsgericht Siegburg 1 Ca 1515/13), d.h. im Außenbezirk Niederkassel des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der Umsetzung mit Schreiben vom 20.06.2013 die gemäß Ziffer 4. des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2013 – 5 Ca 2001/12 – titulierte Verpflichtung, wonach der Kläger als Wasserbaumeister beim Wasser- und Schifffahrtsamt Köln im Außenbezirk Niederkassel als Vertreter des Leiters des Außenbezirks Niederkassel zu beschäftigen ist, verletzt haben sollte, rechtfertigt dies nicht mehr die Festsetzung eines Zwangsgeldes, denn die Umsetzung – die Ort und Inhalt der Arbeitsleistung betraf - war befristet für den Zeitraum vom 20.06.2013 bis zum 11.09.2013 und hat sich im Beschwerdeverfahren durch Zeitablauf erledigt.

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3.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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4.              Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.