Beschwerde gegen PKH-Ratenfestsetzung (45 €) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ein, der monatliche Raten von 45 € festsetzte. Zentrale Frage war, ob er durch Vorlage von Tatsachen belegt, dass er Unterhaltsleistungen erbringt und daher geringere Raten rechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Kläger trotz mehrfacher Fristsetzungen keine Nachweise erbrachte. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel nach §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO gegeben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen PKH-Beschluss (Ratenfestsetzung 45 €) wegen fehlender Nachweise zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer Tatsachen darlegt und belegt, die eine Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses rechtfertigen.
Bei der Festsetzung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind Unterhaltsleistungen nur zu berücksichtigen, wenn ihre Erbringung substantiiert vorgetragen und nachgewiesen wird.
Erbringt der Antragsteller trotz gerichtlicher Fristsetzung und gewährter Fristverlängerungen die erforderlichen Nachweise nicht, ist die Beschwerde mangels substantiierter Tatsachenvorträge unbegründet.
Gegen eine Entscheidung über die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO steht kein weiteres Rechtsmittel im Sinne der §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO zu.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1324/12
Leitsatz
- Einzelfall -
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.07.2012 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.06.2012 – 5 Ca 1324/12 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen dargetan und belegt, die eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses, wonach der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,-- € zu zahlen hat, rechtfertigen. Trotz arbeitsgerichtlicher Aufforderung mit Fristsetzung nebst erstinstanzlicher Fristverlängerung sowie zusätzlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewährten Frist hat der Kläger nicht belegt, dass er tatsächlich Unterhaltsleistungen für seine Kinder erbringt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird inhaltlich auf den in jeder Hinsicht zutreffenden Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.08.2012 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
Weyergraf