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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 244/14·21.12.2014

Streitwert der Stufenklage: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKosten- und StreitwertrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen den Streitwertbeschluss des ArbG Bonn. Streitgegenstand ist die Bemessung des Streitwerts einer Stufenklage mit Schadensersatzanspruch wegen entgangener Aufträge. Das LAG bestätigt den Streitwert von 8.000 € und begründet, dass bei Stufenklage der höchste Wert der verbundenen Ansprüche maßgeblich ist und das wirtschaftliche Interesse zum Klagezeitpunkt objektiv zu bemessen ist.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des ArbG Bonn zurückgewiesen; Streitwert 8.000 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO ist für die gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozessgebühr gemäß § 44 GKG regelmäßig der höchste Streitwert der verbundenen Ansprüche maßgeblich.

2

Die Erhebung der Stufenklage begründet die sofortige Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs auch dann, wenn dieser später nicht weiterverfolgt wird.

3

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung und ist objektiv nach den Erwartungen der Partei zu bestimmen; sie steht nicht im Belieben des Klägers.

4

Bei einem auf entgangenen Verdiensten beruhenden Schadensersatzanspruch ist für die Streitwertfestsetzung diejenigen Verdienste zugrunde zu legen, die dem Kläger in vergleichbaren Einsatzmonaten tatsächlich erzielt wurden, und diese Werte nach § 5 ZPO zu addieren.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 254 ZPO§ 44 GKG§ 3 ZPO§ 5 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1910/13

Leitsatz

Zum Streitwert der sog. "steckengebliebenen Stufenklage".

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.06.2014 – 2 Ca 1910/13 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.              Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers ist unbegründet.

3

1.              Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG für die gerichtliche Verfahrensgebühr, wie auch für die anwaltliche Prozessgebühr, immer der höchste Streitwert der verbundenen Ansprüche maßgebend, so dass es regelmäßig auf den Wert des Leistungsanspruchs ankommt. Mit der Erhebung der Stufenklage wird auch die sofortige Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs begründet. Dies gilt nach überwiegender und zutreffender Ansicht auch dann, wenn der Leistungsanspruch wie vorliegend nach negativer rechtskräftiger Entscheidung über den Auskunftsanspruch, z.B. wegen Klagerücknahme, nicht weiter verfolgt wird. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts sind regelmäßig die Erwartungen der klagenden Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung. Diese bilden die Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) durch das Gericht. Allerdings steht die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses nicht im Belieben des Klägers, sondern hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen (vgl. u.a.: OLG Hamm Beschluss vom 05.09.2014 – 6 WF 93/14 -; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2014 – 3 W 72/14 – OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2012 – 5 W 52/12 -; Musielak/Heinrich, 11. Auflage, § 3 Rdn. 34 „Stufenklage“; Zöller/Herget, 29. Auflage, § 3 Rdn. 16 „Stufenklage“; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1. A. II. 85. Rdn. 485 ff. jew. m.w.N.).

4

2.              Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zutreffend den Streitwert unter Zugrundlegung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers mit 8.000,-- € bemessen.

5

Grundlage der Bemessung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches war die entgangene Durchführung von Inventuren für die Monate Februar und März 2013. Der Kläger hat zwar in seiner Klageschrift keine Angaben zur Schadenshöhe getätigt. Jedoch lässt sich das ursprüngliche wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem gewechselten Schriftverkehr im Zuge der Streitwertfestsetzung sachgerecht bestimmen. Die Beklagte hat ohne substanziellen Widerspruch des Klägers vorgetragen, dass der Kläger in den Monaten, in denen er für die Beklagte zum Einsatz gekommen ist, einen Verdienst von ca. 4.000,-- € erzielt hat. Der Kläger räumt mit Schriftsatz vom 22.06.2014 ein, dass er „in einigen Monaten ca. 4.000,-- € verdient hat, in anderen Monaten aber nichts“. Mit der Beschwerde vom 27.06.2014 gibt er einen Durchschnittsverdienst von ca. 2.000,-- € an und verweist darauf, dass er z. B. im Dezember wegen des Weihnachtsgeschäft keine Inventuren durchgeführt habe. Da der Schadensersatzanspruch nach der Klagebegründung nicht auf einen entgangenen Durchschnittsverdienst unter Berücksichtigung von Nichteinsatzzeiten zielt, sondern der Kläger finanziell so gestellt werden wollte, als seien ihm für die Monate Februar und März 2013 die Aufträge zur Inventur erteilt worden, ist es interessengerecht, für die Ermittlung des Streitwerts nur auf den Verdienst abzustellen, den der Kläger in den früheren Einsatzmonaten erreicht hat. Dies bedeutet im Streitfall, dass für jeden der beiden Monate 4.000,-- € anzusetzen und nach § 5 ZPO zu addieren sind.

6

II.              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.