Sofortige Beschwerde: Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenauflage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rief die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Prozesskostenhilfe ein. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH rückwirkend zum 03.02.2012 sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Berechnung des verfügbaren Einkommens wurden Krankengeld-/Rückforderungsbescheide zugrunde gelegt und Unterhaltsfreibetrag sowie Mietkosten abgezogen. Die Bewilligung erfolgte mit einer monatlichen Ratenpflicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH rückwirkend bewilligt mit Ratenauflage
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über die (Nicht‑)Bewilligung von Prozesskostenhilfe statthaft und fristgerecht einzulegen.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist das monatliche Nettoeinkommen zugrunde zu legen; hiervon sind die gesetzlichen Freibeträge, insbesondere der Unterhaltsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO) sowie angemessene Mietkosten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO), abzuziehen.
Die Vorlage von Nachweisen wie Krankengeldbescheiden und Rückforderungsbescheiden kann zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens genügen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit Auflagen hinsichtlich der Ratenzahlung verbunden und — soweit die Voraussetzungen vorliegen — rückwirkend gewährt werden.
Gegen die getroffene Entscheidung ist, soweit gesetzlich geregelt, kein weiteres Rechtsmittel gegeben (vgl. §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1089/12
Leitsatz
- Einzelfall –
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2012
– 8 Ca 1089/12 – abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Klageanträge gemäß Antragstellung in den Güteterminen vom 05.04.2012 und 15.05.2012 mit Wirkung vom 03.02.2012 bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt W, K Str. , D beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin bei einem einzusetzenden Einkommen von 426,-- € eine monatliche Rate in Höhe von 175,-- € zu zahlen hat.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in dem erkannten Umfang begründet.
Die Klägerin hat durch Vorlage des Krankengeldbescheides sowie des Rückforderungsbescheides der B vom 28.08.2012 ein monatliches Nettoeinkommen von derzeit 1.317,-- € nachgewiesen. Hiervon abzuziehen sind der Unterhaltsfreibetrag der Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) in Höhe von 400,-- € sowie die Mietkosten von 480,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
Weyergraf