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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 211/13·07.05.2014

Kostenentscheidung: Zwangsvollstreckungskosten den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht entscheidet über die Kosten des erledigten Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die Beklagten hatten einer Auskunftsverpflichtung aus einem Versäumnisurteil nicht Folge geleistet; die Voraussetzungen für Zwangsvollstreckung lagen vor. Ihre Beschwerde war unbegründet; eine Unmöglichkeit der Leistung wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten wurden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Auferlegung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 91a Abs.1 Satz2 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen.

2

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens können den Verurteilten als Gesamtschuldner auferlegt werden, wenn sie der titulierten Verpflichtung nicht nachgekommen sind (§ 100 Abs.4 Satz1 ZPO).

3

Zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen muss der Vollstreckungsschuldner die Unmöglichkeit der Leistung substantiiert und glaubhaft darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 294 Abs.1 ZPO).

4

Die Zwangsvollstreckung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil zur Erfüllung ein Dritter beitragen muss; Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld/Zwangshaft) entfallen nur, wenn der Schuldner nachweist, dass er erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen zur Mitwirkung des Dritten ergriffen hat.

Relevante Normen
§ 91 a ZPO§ 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 704 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 724 ZPO, § 750 ZPO§ 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 888 Abs. 1 ZPO§ 62 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 4820/12

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Gründe

2

Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Die Kosten sind hiernach den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Sie waren durch Versäumnis-Teilurteil vom 01.03.2013 verurteilt worden, dem Kläger Auskunft durch Vorlage sog. payroll sheets für die Monate Mai bis September 2011 über die vom Kläger im S Restaurant, E , 5 F , mit der Store-Nr. erbrachten Arbeitszeiten zu erteilen. Diese Verpflichtung hatten die Beklagten nicht erfüllt. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach den §§ 704 ZPO i.V.m. 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 724, 750 ZPO waren gegeben. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Erzwingung der Erfüllung der Verpflichtung mit Beschluss vom 28.05.2013 ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO auferlegt. Ihre nach den §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde war nicht hinreichend begründet und hätte nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses geführt. Sie haben auch im Beschwerdeverfahren trotz ausführlichem Hinweis des Landesarbeitsgerichts mit Schreiben vom 09.09.2013 nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass es ihnen unmöglich war, die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung zu erfüllen. Sie haben sich ohne jegliche Glaubhaftmachung (§ 294 Abs.1 ZPO) darauf berufen, dass sie selbst über die streitigen Unterlagen aufgrund durchgeführter Zwangsräumung nicht mehr verfügen. Selbst wenn diese Einlassung zutreffend sein sollte, folgt hieraus noch nicht die Unmöglichkeit der Erfüllung, denn unstreitig waren die Ausdrucke aus Gründen der Abrechnung auch im Besitz des Steuerberaters der Beklagten. Selbst wenn der Steuerberater seit längerer Zeit nicht mehr für die Beklagten tätig war, weil sie ihn nicht mehr vergüten konnten, war es ihre Verpflichtung, zumindest die Herausgabe der Unterlagen im Rahmen des Zumutbaren zu verlangen. Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um den Dritten zur gebotenen Mitwirkung zu veranlassen (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 27.11.2208 – I ZB 46/08 – m. w. N.).

4

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.