Unvollstreckbarkeit pauschaler Verpflichtung zu wohlwollendem, qualifiziertem Arbeitszeugnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Vollstreckungsfähigkeit eines Prozessvergleichs, wonach die Arbeitgeberin ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis erteilen sollte. Das Landesarbeitsgericht weist die sofortige Beschwerde zurück: Ein am 12.04.2013 erteiltes qualifiziertes Zeugnis erfüllt die Verpflichtung und eine generelle Forderung nach „wohlwollendem“ Wortlaut ist nicht hinreichend bestimmt. Inhaltliche Streitigkeiten über Formulierungen sind im Erkenntnisverfahren zu klären, nicht im Vollstreckungsverfahren.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Generalklausel in einem Vergleich, die die Erteilung eines ‚wohlwollenden‘ qualifizierten Zeugnisses ohne konkrete Formulierungs- oder Inhaltsbestimmungen verlangt, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig.
Im Vollstreckungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner einer eindeutig bestimmten Verpflichtung nachgekommen ist; inhaltliche Auslegungen oder Korrekturen des vereinbarten Inhalts sind dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.
Ein qualifiziertes Zeugnis, das Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie zu Leistung und Verhalten enthält, entspricht den Vorgaben des § 109 GewO und erfüllt insoweit eine Verpflichtung zur Erteilung eines solchen Zeugnisses.
Ein Anspruch auf ein ‚wunschgemäßes‘ oder inhaltsidentisch formuliertes Zeugnis besteht nicht, solange der Vergleich keine konkret bestimmbaren Formulierungen oder Inhalte festlegt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 4579/07
Leitsatz
Zur mangelnden Vollstreckungsfähigkeit eines Prozessvergleichs, wonach der Arbeitgeber zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Endzeugnisses verpflichtet ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2013 –22 Ca 4579/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 12.04.2013 ein qualifiziertes Zeugnis erteilt. Dieses Zeugnis entspricht den Vorgaben des § 109 GewO, denn es verhält sich sowohl über Art und Dauer der Tätigkeit als auch über Leistung und Verhalten des Klägers. Damit ist der Anspruch des Klägers aus Ziffer 4. des Prozessvergleichs vom 20.03.2008, wonach sich die Beklagte zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Endzeugnisses verpflichtet hat, erfüllt. Der Kläger hat bereits nach dem Wortlaut des Vergleichs keinen Anspruch auf ein „wunschgemäßes“ Zeugnis, wie er zu meinen scheint. Soweit der Vergleich ein „wohlwollendes Zeugnis“ fordert, gibt er deklaratorisch dasjenige wieder, was nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen inhaltlich von einem Zeugnis zu fordern ist. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut. Der Vergleich ist insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig (vgl. z. B.: LAG Sachsen, Beschl. v. 06.08.2012 - 4 Ta 170/12 (9) –; LAG Hamm, Beschl. v. 04.08.2010 - 1 Ta 310/10 – jew. m.w.N.). Inhaltliche Korrekturen im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibung, wie sie der Kläger begehrt, sind nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären. Auseinandersetzungen über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es lediglich zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG, Beschl. v. 09.09.2011 - 3 AZB 35/11 – m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben.