Prozesskostenhilfe: Kfz-Kosten als besondere Belastung, Tagesmutterkosten nicht anerkannt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts; strittig war, welche privaten Aufwendungen als besondere Belastungen nach §115 ZPO abzugsfähig sind. Das LAG änderte den PKH-Beschluss dahin ab, dass monatlich 45 € zu zahlen sind, und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Es erkannte Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer als angemessene Belastung an, Tagesmutterkosten jedoch nicht, da sie dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen sind.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben: monatliche Rate auf 45 € festgesetzt, übrige Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für den dauerhaften Besitz eines Kraftfahrzeugs (z.B. Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer) können als angemessene besondere Belastung nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO abzugsfähig sein, wenn der Leistungsberechtigte arbeitslos gemeldet ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und das Fahrzeug die Vermittlungschancen erhöht.
Übliche Kosten für Kindergartenbetreuung und regelmäßige Tagesmutterleistungen zählen zum allgemeinen Lebensbedarf und werden durch den Unterhaltsfreibetrag bzw. den Kindesunterhalt oder den Regelsatz nach §27a SGB XII abgedeckt; sie sind daher grundsätzlich nicht als besondere Belastung gemäß §115 ZPO abzugsfähig.
Kinderbetreuungskosten außerhalb der Kindergartenöffnungszeiten (z.B. Tagesmutter) sind nur dann als besondere Belastung nach §115 ZPO abzugsfähig, wenn ein nachweisbarer individueller Mehrbedarf vorliegt, der erheblich über dem durchschnittlichen Lebensbedarf des Kindes liegt (§27a Abs.4 SGB XII).
Bei der PKH-Berechnung sind tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen in vollem Umfang zu berücksichtigen; übersteigt die Unterhaltsleistung den Unterhaltsfreibetrag, mindert dies regelmäßig das Recht auf zusätzliche Abzugsposten als besondere Belastung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 2269/12
Leitsatz
1. Die anfallenden Kosten für eine Kraftfahrzeug (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung) kann ein Arbeitsloser in der Regel als angemessene besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 1. Hs. ZPO) geltend machen, wenn er sich arbeitslos gemeldet hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, denn die Beibehaltung des Kraftfahrzeugs erhöht seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.
2. Die üblichen Aufwendungen für den Kindergarten gehören zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch den Freibetrag oder durch den Kindesunterhalt, der zumindest den monatlichen Regelsatz in der Sozialhilfe für das Kind erreicht, abgedeckt sind. Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Kosten einer Tagesmutter, die ein Kind auch außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens betreut.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2012 – 19 Ca 2269/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Kläger eine monatliche Rate von 45,-- € zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in dem erkannten Umfang begründet.
1. Ausgehend von den nicht durch die sofortige Beschwerde angegriffenen Berechnungsgrundlagen des Arbeitsgerichts sind zwar die nachgewiesenen monatlichen Kosten von 51,-- € für die KfZ-Versicherung und die 20,-- € für die KfZ-Steuer als angemessene besondere Belastungen abzugsfähig nach der Härteklausel des § 115 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz ZPO, nicht hingegen die Kosten für die Tagesmutter. Bei einem einzusetzenden Einkommen von 183,50 € sind daher monatliche Raten von 45,-- € anzuordnen.
a) Der Kläger benötigte als Exportkaufmann sein Kraftfahrzeug für die Fahrt zur Arbeitsstätte, wie sich bereits aus der Entfernung zwischen Wohnort und der bisheriger Arbeitsstätte ergibt. Die Anschaffung des PKW erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen, somit auch die dadurch hervorgerufenen Kosten für den Fahrzeugbesitz, hier Kraftfahrzeugversicherung und der KfZ-Steuer. Die zwischenzeitlich eingetretene Arbeitslosigkeit steht der weiteren Berücksichtigung der notwendigen Kosten für den fortwährenden Fahrzeugbesitz nicht entgegen. Der Kläger hat sich arbeitslos gemeldet und steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Beibehaltung des Kraftfahrzeuges erhöht erkennbar seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. Es handelt sich mithin weiterhin um angemessene Aufwendungen, zumal die bedürftige Partei nach dem gesetzgeberischen Zweck nicht über Gebühr wegen der Kostenlast durch die Prozessführung in ihrer Lebenshaltung eingeschränkt werden soll (vgl. hierzu: LAG Sachsen, Beschl. v. 13.02.1998 - 10 Ta 245/97 - m. w. N.; Thomas/Putzo/Seiler, 33. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 13).
b) Das Arbeitsgericht hat die Unterhaltsleistungen des Klägers an das Kind in Höhe von 365,-- € in vollem Umfang berücksichtigt. Die Unterhaltszahlungen liegen über dem Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO von derzeit 241,-- € für das dreijährige Kind. Weitergehende Kosten für eine Tagesmutter von monatlich 115,-- € sind nicht als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzugsfähig.
Die üblichen Aufwendungen für den Kindergarten gehören zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch den Freibetrag oder durch den Kindesunterhalt, der zumindest den monatlichen Regelsatz in der Sozialhilfe für das Kind erreicht, abgedeckt sind (vgl.: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.10.2009 – 3 Ta 179/09 -; LAG Köln, Beschl. v. 29.12.2009 – 9 Ta 334/09, OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2005 – 8 WF 140/05 – m. w. N.). Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Kosten einer Tagesmutter, die ein Kind auch außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens betreut. Mit dem Regelsatz wird nach § 27 a Abs. 2 SGB XII der gesamte notwendige Lebensunterhalt des Kindes unter Berücksichtigung altersbedingter Unterschiede abgedeckt. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargetan, dass im vorliegenden Fall ein individueller Mehrbedarf besteht, der unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Lebensbedarf eines dreijährigen Kindes abweicht (§ 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII)
2. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
Weyergraf