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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 194/10·16.08.2010

Streitwert: Auflösungsantrag in Kündigungsschutzklage erhöht nicht den Streitwert

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rügten den Streitwertbeschluss des ArbG Köln und begehrten Erhöhung wegen eines Auflösungsantrags. Das LAG Köln weist die Streitwertbeschwerde als unbegründet zurück. Es folgt der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 4 GKG, nach der ein solcher Auflösungsantrag nicht hinzugerechnet wird. Der soziale Schutzzweck der Norm rechtfertigt die Begrenzung der Kosten.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, erhöht den Streitwert nicht; er darf nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht hinzugerechnet werden.

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Die Vorschrift des § 42 Abs. 4 GKG dient dem sozialen Schutzzweck, die Kosten für Bestandstreitigkeiten zu begrenzen; dieser Zweck rechtfertigt die Nichtzurechnung von Auflösungsanträgen bei Kündigungsschutzklagen.

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Die formelle Statthaftigkeit und fristgerechte Erhebung einer Streitwertbeschwerde (vgl. § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG) begründet nicht automatisch eine Erhöhung des Streitwerts, wenn materielle gesetzliche Zurechnungsregelungen entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 9, 10 KSchG, 42 Abs. 4 S. 1 GKG§ 9, 10 KSchG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 9594/09

Leitsatz

Der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.05.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 – 12 Ca 9594/09 -wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 06.05.2010 den Streitwert für das Verfahren auf 64.116,19 € (bestehend aus drei Monatsverdiensten für die erste Kündigung, zwei Monatsverdiensten für die Folgekündigung, einem Monatsverdienst für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie dem bezifferten Zahlungsantrag) und für den gerichtlichen Vergleich vom 06.05.2010 auf 69.333,19 € (Mehrwert: Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit Bedauerns- und Dankesformel und der Leistungsbeurteilung "gut") festgesetzt.

3

Mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 27.05.2010 erstreben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes um drei Bruttomonatsgehälter. Zur Begründung verweisen sie auf den vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Auflösungsantrag der Beklagten vom 06.05.2010.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Streitwertbeschwerde ist unbegründet.

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Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Auflösungsantrag vorliegend zu keiner Erhöhung des Streitwerts führt. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung darf der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, nicht hinzugerechnet werden. Der mit § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG verbundene soziale Schutzzweck, die Kosten für Bestandstreitigkeiten zu begrenzen, würde ansonsten verfehlt (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 06.02.2004 – 3 Ta 442/03 -; LAG Köln, Beschl. v. 17.06.2005 – 5 Ta 179/05 -; LAG Köln Beschl. v. 30.11.2005 – 8 Ta 33/05 – Schwab/Weth, 2. Auflage, § 12 ArbGG Rdn. 214 m. w. N.).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Weyergraf