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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 176/15·26.05.2016

Streitwert: Vergleichsmehrwert durch "sehr gut"-Arbeitszeugnis und Schlussformel

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtZeugnisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Streitpunkt war, ob ein Vergleich, der ein Arbeitszeugnis mit der Note "sehr gut" und die übliche Schlussformel regelt, einen Mehrwert begründet. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt und setzte den Verfahrens- und Vergleichsstreitwert höher fest. Begründend führte das Gericht an, dass dadurch künftige Zeugnisrechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Vergleichsmehrwert durch Regelung von Zeugnisnote und Schlussformel anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess, der die Gesamtbenotung des Arbeitszeugnisses regelt, beseitigt die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses und begründet regelmäßig einen Mehrwert bei der Streitwertfestsetzung.

2

Bei Vergleichen, die eine Regelung über die Gesamtbenotung enthalten, ist typischerweise davon auszugehen, dass damit künftige Zeugnisrechtsstreitigkeiten vermieden werden und daher ein Bruttomonatsverdienst als Mehrwert anzusetzen ist.

3

Die Vereinbarung einer in der gerichtlichen Praxis umstrittenen Schlussformel kann den Wert eines Vergleichs zusätzlich erhöhen, weil sie die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt wesentlich beeinflussen kann.

4

Bei der Bemessung des Streitwerts für einen Vergleich sind Regelungen zu wesentlichen Zeugnisbestandteilen als vermiedener künftiger Rechtsstreit und somit als wertsteigernder Mehrwert zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 33 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2706/14

Leitsatz

Zum Mehrwert eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozesses wegen der Verpflichtung zur Erteilung es "sehr guten" Zeugnisses nebst Schlussformel

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.03.2015 – 5 Ca 2706/14 – abgeändert und der Verfahrensstreitwert auf 20.587,50 € und der Streitwert für den am 01.12.2014 festgestellten Vergleich auf 27.450,-- € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 33 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

3

Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. In Ziffer 6. haben die Parteien u.a. vereinbart, dass der Kläger ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ erhält und zudem das Endzeugnis die „übliche Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel“ enthält. Es handelt sich zwar um eine Regelung im Zuge der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits, jedoch wird mit ihr die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses beseitigt, was zu einem Mehrwert des Vergleichs führt. Da die Gesamtbenotung in einem Zeugnis typischerweise zentraler Streitpunkt eines Zeugnisrechtsstreits ist, kann bei Vergleichen in einem Kündigungsrechtsstreit, die eine Regelung über diesen Zeugnisinhalt enthalten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie einen künftigen Zeugnisrechtsstreit vermeidet (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2016 – 4 Ta 85/16 – m. w. N.). Dies gilt erst recht, wenn zudem eine Regelung über die in der gerichtlichen Praxis z.T. heftig umstrittene Schlussformel enthalten ist, auf die nach umstrittener Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zwar kein Rechtsanspruch besteht, die jedoch für die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu: LAG Köln, Urt. v. 11.12.2013 – 11 Sa 511/13 – m. w. N.). Die Regelung wesentlicher Bestandteile eines Zeugnisses rechtfertigt es, ein Monatsgehalt als Mehrwert anzusetzen (LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2016– 4 Ta 85/16 – m. w. N.).

4

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.