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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 164/15·01.07.2015

Sofortige Beschwerde: PKH‑Aufhebung wegen vergessener Adressmitteilung bei Umzug nicht gerechtfertigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts ein, der seine Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Anschriftenänderung aufhob. Streitfrage war, ob ein Vergessen bei Umzug die Voraussetzungen des §124 Abs.1 Nr.4 i.V.m. §120a Abs.2 Satz1 ZPO erfüllt. Das LAG Köln hob den Aufhebungsbeschluss auf und stellte heraus, dass wegen des Sanktionscharakters der Norm Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit erforderlich sind; ein bloßes Vergessen genügt nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe als begründet; Aufhebungsbeschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §124 Abs.1 Nr.4 ZPO setzt ein absichtliches oder wenigstens grob nachlässiges Verhalten in Bezug auf prozessuale Mitteilungspflichten voraus.

2

Wegen des Sanktionscharakters des §124 Abs.1 Nr.4 ZPO muss vor einer Aufhebung nicht nur auf die Rechtsfolgen hingewiesen, sondern das Verschulden positiv festgestellt werden; die Anforderungen an das Verschulden sind hoch und erfordern Augenmaß.

3

Eine unterbliebene oder vergessene Mitteilung der Anschriftenänderung im Zuge eines Umzugs erfüllt für sich genommen nicht ohne Weiteres die grobe Nachlässigkeit im Sinne des §120a Abs.2 Satz1 i.V.m. §124 Abs.1 Nr.4 ZPO.

4

Die sofortige Beschwerde gegen eine PKH‑Aufhebung ist zulässig und kann den Aufhebungsbeschluss aufheben, wenn die Voraussetzungen des §124 ZPO nicht vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 I Nr. 4, 120 a II 1 ZPO§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 106/14

Leitsatz

Eine wegen Umzugs vergessene Mitteilung einer Anschriftenänderung rechtfertigt nicht die Aufhebung der PKH nach den §§ 124 I Nr. 4, 120 A II 1 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.03.2015– 6 Ca 106/14 – aufgehoben.

Gründe

2

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

3

Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt, denn der Kläger hat die Änderung seiner Anschrift weder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich im Sinne des § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO mitgeteilt.

4

Aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschluss vom 22.06.2015 – 1 Ta 145/15 – m.w.N.) bedarf es nicht nur eines vorherigen Hinweises auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes, sondern auch der positiven Feststellung eines absichtlichen oder wenigstens grob nachlässigen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht. Wegen des Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens Augenmaß zu bewahren. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfordern eine Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegender Weise. Sie sind nicht bereits erfüllt, wenn der objektive Tatbestand vorliegt. Eine unzureichende oder unterbliebene, weil vergessene Mitteilung einer Anschriftenänderung im Rahmen eines Umzugs, wie im Streitfall, genügt diesen Anforderungen nicht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015– 4 Ta 8/15 – m.w.N.).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.