Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 163/13·29.01.2014

Sofortige Beschwerde gegen Abänderungsbeschluss zu Ratenzahlung wegen Arbeitgeberwechsel zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen einen Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts ein, der seine Ratenpflicht wegen gesunkenem Nettoeinkommen anpasste. Streitfrage war, ab welchem Zeitpunkt das verminderte Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Die Einkommensminderung ist erst ab Aufnahme der neuen Beschäftigung zu berücksichtigen, für den früheren Zeitraum bleibt das höhere Einkommen maßgeblich. Weitere vorgebrachte Einwendungen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abänderung einer Ratenanordnung wegen Einkommensminderung ist möglich, wenn die Partei eine substantiierte Veränderung ihres Nettoeinkommens darlegt.

2

Bei Arbeitgeberwechsel ist für die Bemessung von Prozessraten das reduzierte Nettoeinkommen erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der neuen Beschäftigung zu berücksichtigen.

3

Für Zeiträume vor Beginn der neuen Beschäftigung bleibt das zuvor erzielte höhere Einkommen maßgeblich und bestehende Ratenanordnungen gelten fort.

4

Die Darlegungslast für sonstige Umstände, die gegen eine vorübergehende Ratenanordnung sprechen, trägt der Beschwerdeführer; unterlassene oder unzureichende Darlegungen führen zur Unbegründetheit der Beschwerde.

5

Beschlüsse nach §127 Abs.2 ZPO können in Verbindung mit §574 Abs.1 ZPO unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 120 IV ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 3878/10

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.06.2013 – 7 Ca 3878/10 – in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

 b e s c h l o s s e n:

2

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.06.2013 – 7 Ca 3878/10 – in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

4

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist unbegründet.

5

Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Abänderungsbeschluss vom 18.11.2013 dem Vorbingen des Klägers im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen, dass sich durch einen Arbeitgeberwechsel das einzusetzende Nettoeinkommen von ursprünglich 1.827,48 € auf 1.452,39 € reduziert hat, wodurch der Kläger unter Berücksichtigung seiner monatlichen finanziellen Belastungen keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten hat. Die Verschlechterung seiner Einkommenssituation kann aber erst ab dem 19.09.2013 berücksichtigt werden, da der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt die neue Arbeit aufgenommen hat. Für den Zeitraum 15.07.2013 bis 18.09.2013 sind hingegen weiterhin monatliche Raten von 30,00 € nach Maßgabe des Beschlusses vom 06.06.2013 zu zahlen, da für diese Zeit das erhöhte Nettoeinkommen aus der vorherigen Beschäftigung zugrunde zu legen ist. Sonstige Gründe, die gegen die vorübergehende Ratenanordnung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat solche auch im Beschwerdeverfahren trotz Nachfrage des Landesarbeitsgerichts nicht vorgetragen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO).