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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 154/15·05.10.2015

Streitwertfestsetzung bei Urkundenherausgabe: 1/3 der Versicherungssumme bei Lebensversicherungspolice

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Klägervertreter legte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts zur Herausgabe einer Lebensversicherungspolice ein. Streitgegenstand war, ob für die Wertbemessung ein Drittel des Rückkaufwerts oder ein Drittel der Versicherungssumme zugrunde zu legen ist. Das LAG gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert auf 30.873,64 €, weil bei Urkundenherausgabe nach § 3 ZPO regelmäßig 1/3 der Versicherungssumme anzusetzen ist; der volle Rückkaufwert kommt nur bei unstreitiger materieller Berechtigung in Betracht.

Ausgang: Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert auf 30.873,64 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Herausgabe einer Urkunde bemisst sich der Streitwert nach § 3 ZPO, wenn die Herausgabe zum Zwecke der Legitimation oder Beweisführung begehrt wird.

2

Bei der Herausgabe einer Lebensversicherungspolice kann regelmäßig ein Drittel der Versicherungssumme als Streitwert angesetzt werden.

3

Der volle Rückkaufwert ist nur dann für die Streitwertbemessung heranzuziehen, wenn die materielle Berechtigung des Anspruchs unstreitig ist und nach Vorlage der Urkunde ohne Weiteres mit einer Auszahlung zu rechnen ist.

4

Eine Beschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft und kann den Bewertungsmaßstab korrigieren.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 68 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 3752/13

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2015 dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 30.873,64 € festgesetzt wird.

Gründe

2

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Zutreffend weist der Klägervertreter darauf hin, dass für die Wertbestimmung hinsichtlich der Herausgabe der Lebensversicherungspolice nicht ein Drittel des aktuellen Rückkaufwertes, sondern 1/3 der Versicherungssumme zugrunde zu legen ist.

3

Im Falle der Urkundenherausgabe erfolgt die Bemessung des Streitwerts nach § 3 ZPO, wenn z.B. die Herausgabe - wie im Streitfall - z.B. zum Zwecke der Legitimation oder Beweisführung begehrt wird. Dabei kann für die Herausgabe einer Lebensversicherungspolice ein Bruchteil des Wertes der Versicherungssumme, in der Regel ein Drittel der Versicherungssumme, angesetzt werden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2001- 3 Ta 103/01 -; Zöller/Herget, 30. Auflage, § 3 ZPO, Rn. 16). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, von dieser Regel abzuweichen. Der Ansatz des vollen Rückkaufwertes kommt nur dann in Betracht, wenn die materielle Berechtigung des Klägers unstreitig ist und ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Kläger nach Vorlage des Versicherungsscheins eine Auszahlung der Versicherungssumme erreichen kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.01.2005 - 4 U 85/05 - 88,4 U 85/05). Da die Versicherungssumme ausweislich des Versicherungsscheins vom 04.06.2002 (Bl. 109 ff. d. A.) vorliegend 51.494,00 € beträgt, ist ein Streitwert von 17.164,67 € für die Herausgabe der Lebensversicherungspolice zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der weiteren Streitgegenstände, deren Wert nicht umstritten ist, ergibt sich ein Streitwert für das Verfahren und den Vergleich von 30.873,64 €.

4

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.