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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 147/14·03.11.2014

Sofortige Beschwerde zu pauschalem Freibetrag bei Prozesskostenhilfe wegen Schwerbehinderung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht / ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtberücksichtigung eines pauschalen Freibetrags wegen Schwerbehinderung im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Das LAG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück, da besondere Aufwendungen nicht konkret dargelegt oder nachgewiesen wurden. Pauschale Abzüge setzen die Voraussetzungen des § 30 SGB XII bzw. deren Darlegung voraus.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Freibetragsantrags bei PKH als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung eines pauschalen Freibetrags wegen Schwerbehinderung im Rahmen der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 SGB XII vorliegen.

2

Pauschalierte Freibeträge waren in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO nicht vorgesehen; steuerrechtliche Pauschalen sind nicht ohne Weiteres auf das PKH-Recht übertragbar.

3

Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe sind besondere Aufwendungen von der antragstellenden Partei konkret darzulegen und glaubhaft zu machen; rein pauschale Hinweise genügen nicht.

4

Seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2014 können Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII pauschal berücksichtigt werden, dies setzt jedoch ebenfalls die Darlegung und Glaubhaftmachung der sozialrechtlichen Tatbestände voraus.

Relevante Normen
§ 115 I 3 Nr. 4 ZPO§ 30 SGB XII§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO a.F.§ 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII§ 33b Abs. 3 EStG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 3156/13

Leitsatz

Die Anerkennung eines pauschalen Freibetrags wegen Schwerbehinderung setzt jedenfalls voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 SGB XII vorliegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.11.2013 – 7 Ca 3156/13 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

3

Die Klägerin hat besondere Aufwendungen im Sinne der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO weder konkret behauptet noch nachgewiesen. Einem pauschalen Abzug wegen der Schwerbehinderung der Klägerin entsprechend § 33b Abs. 3 EStG steht zunächst entgegen, dass § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO a.F. keine pauschalisierten Freibeträge kannte (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.2010 – XII ZB 65/10 – m.w.N.). Darüber hinaus sind im Steuerrecht anerkannte außergewöhnliche Belastungen nur bedingt auf das Prozesskostenhilferecht übertragbar, denn das Recht der Prozesskostenhilfe macht die Angemessenheit von Belastungen an den Lebensverhältnissen der Partei fest, die sich wegen der Prozessführung nicht mehr als nötig einschränken soll (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, 7. Auflage, Rdn. 279 m.w.N.). Selbst wenn man schon nach dem alten Recht die Anerkennung von Freibeträgen in Anlehnung an die Vorschrift des § 30 SGB XII in Betracht zieht (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 14.07.2010 – 1 Ta 161/10 – m.w.N.), setzt dies jedenfalls voraus, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 SGB XII gegeben sind, z.B. die volle Erwerbsminderung nebst Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, §§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, 3 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAwV) oder Bezug einer Eingliederungshilfe nach § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, was im Falle der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt der Fall war. Dem Bedürfnis nach einer gesetzlichen Vorgabe zur Gleichbehandlung eines typisierten Mehrbedarfs behinderter Menschen hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2014 Rechnung getragen (Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 71). Hiernach können Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII pauschal vom Einkommen abgesetzt werden. Dies setzt aber ebenfalls voraus, dass der Antragsteller die sozialrechtlichen Tatbestandvoraussetzungen für den Mehrbedarf darlegt und glaubhaft macht (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, 7. Auflage, Rdn. 277a; Thomas/Putzo, 35. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 12b).

4

Die Klägerin bezieht auch keine Sozialleistungen wegen eines Körper- oder Gesundheitsschaden, so dass auch keine Veranlassung besteht, einen korrespondierenden behindertenbedingten Mehrbedarf nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a.F. ZPO (nunmehr § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO) als besondere Belastung in Abzug zu bringen (vgl. hierzu: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, 7. Auflage, Rdn. 282 m.w.N.).

5

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.