Beschluss zur Prozesskostenhilfe: Kein Kostenbeitrag bei fehlendem einzusetzendem Einkommen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde ein. Zentral war, ob bei Arbeitslosengeld und bestimmten Belastungen ein einzusetzendes Einkommen vorliegt. Das LAG Köln änderte den Beschluss und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe, da nach Abzug von Unterhaltsfreibetrag, Miete und Kfz-Darlehen kein verwertbares Einkommen verbleibt. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen PKH-Beschluss insofern stattgegeben, als kein eigener Kostenbeitrag zu leisten ist
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung eines eigenen Beitrags zur Prozesskostenhilfe sind nach § 115 Abs. 1 ZPO als abzugsfähige Belastungen neben dem Unterhaltsfreibetrag auch nachgewiesene Mietbelastungen zu berücksichtigen.
Tilgungsraten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs sind abzugsfähig, sofern die Anschaffung nebst Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgte und Zins- und Tilgungsraten im Rahmen des Angemessenen liegen.
Ergibt die Gesamtbetrachtung der anrechenbaren Belastungen kein einzusetzendes Einkommen, ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gegen einen derart geänderten Beschluss der Beschwerdeinstanz ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 4178/11
Leitsatz
- Einzelfall -
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 – 8 Ca 4178/11 – dahin gehend abgeändert, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht, da kein einzusetzendes Einkommen vorhanden ist.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerechte Beschwerde ist begründet.
Der Kläger bezieht zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,70 € monatlich. Abzusetzen sind jedenfalls der Unterhaltsfreibetrag für die Partei von 411,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO), die nachgewiesene Mietbelastung von 510,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie die Tilgungskosten für die Anschaffung des PKW von 423,56 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Die Darlehenstilgungen sind abzugsfähig, denn die Anschaffung des Kraftfahrzeugs nebst Kreditaufnahme erfolgte vor Prozessbeginn und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten hält sich im Rahmen des Angemessenen.
Bereits aufgrund dieser Belastungen verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, so dass dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Weyergraf