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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 136/14·01.07.2014

Streitwertfestsetzung für Vergleich in arbeitsrechtlichem Verfahren auf 5.400 € herabgesetzt

ArbeitsrechtStreitwertfestsetzungGerichtskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagtenvertreter legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für einen Vergleich vom 31.10.2013 ein. Streitpunkt war, welche Vergleichsbestandteile bei der Wertberechnung zu berücksichtigen sind. Das LAG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert auf 5.400 € herab. Entscheidungsgrundlagen waren die Grundsätze zur Wertermittlung bei Vergleichen und die Beschränkung auf ein Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 2 GKG.

Ausgang: Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert für den Vergleich auf 5.400 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert eines Vergleichs bemisst sich nach dem Wert der zwischen den Parteien tatsächlich streitigen Ansprüche, nicht nach dem objektiven Wert der im Vergleich vereinbarten Leistungen.

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Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten über Bestehen oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist für die Wertermittlung höchstens das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt maßgeblich.

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Abfindungen werden bei der Streitwertbemessung für arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).

4

Unstreitige oder lediglich konditionierte Verpflichtungen in einem Vergleich (z. B. Herausgabe einer Parkkarte, Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung, Abfindungsanpassungen unter Bedingungen) sind bei der Erhöhung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.

5

Soweit im Vergleich streitige Jahressonderzahlungen oder eine Zeugnisabstufung geregelt werden, erhöhen solche Einigungen den Streitwert in Höhe des streitigen Betrags; eine Zeugnisnote kann dabei mit dem Wert eines Gehalts angesetzt werden.

Relevante Normen
§ 33 III RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 312 SGB III

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 6715/13

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2014 – 6 Ca 6715/13 – dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich vom 31.10.2013 auf 5.400,-- € festgesetzt wird.

Gründe

2

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich vom 31.10.2013 ist teilweise begründet.

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1.              Hinsichtlich der Festsetzung des Werts des Vergleichs ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der zwischen den Parteien streitigen rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen. Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. im Einzelnen: LAG Köln, Beschl. v. 22.01.2014 – 5 Ta 369/13 – m.w.N.).

4

2.              Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

5

Die Regelungen zur Höhe der Abfindung in Ziffer 3. a) und 3. b) des Vergleichs (Erhöhung der Abfindung im Falle der Fortdauer der Erkrankung bis zum Beendigungstermin und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die nicht umstrittene Pflicht zur Herausgabe der Parkkarte, Ziffer 6. des Vergleichs, sowie die unstreitige Pflicht zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Ziffer 7. des Vergleichs. Hingegen führt die Einigung über die streitigen Jahressonderzahlungen für die Jahre 2012 und 2013 zu einem Mehrwert des Vergleichs in Höhe des streitigen Betrags von 1.800,-- € und die Einigung über die Zeugnisnote zu einem Mehrwert von einem Gehalt (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 23.12.2010 – 4 Ta 436/10 – m.w.N.), mithin weiteren 900,-- €.

6

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.