Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Streitwert für Arbeitszeugnis auf Monatsgehalt festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts an, der den Streitwert für die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses nur auf ein halbes Monatsgehalt festgesetzt hatte. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren auf ein Bruttomonatsgehalt (6.716,66 €) fest. Begründet wurde dies mit der Bedeutung des Arbeitszeugnisses und der streitigen Pflicht zur Zeugniserteilung.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss begründet; Streitwert für Zeugnisforderung auf 6.716,66 € (Bruttomonatsgehalt) festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und kann form- und fristgerecht eingelegt werden.
Bei Klagen auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses ist in der Regel ein Bruttomonatsgehalt als Streitwert zugrunde zu legen.
Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist für den Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung; deshalb ist ein Streitwert von nur einem halben Monatsgehalt in der Regel nicht angemessen, auch wenn keine konkreten Zeugnisinhalte geltend gemacht werden.
Ist die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses zwischen den Parteien streitig und blieb die vorgerichtliche Aufforderung erfolglos, rechtfertigt dies die Festsetzung des Streitwerts auf ein Monatsgehalt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 2227/12
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2013 – 9 Ca 2227/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren auf 6.716,66 € festgesetzt wird.
Gründe
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
Zu Recht sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass hinsichtlich des eingeklagten und verglichenen Zeugnisanspruchs ein Monatsverdienst bei der Streitwertbemessung zugrundezulegen ist.
Für die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses ist in der Regel ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (LAG Köln, Beschl. v. 18.07.2007 – 9 Ta 164/07 -; TZA-Ziemann, Streitwert und Kosten,1. A. 614 jew. m. w. N.). Zwischen den Parteien war die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses streitig. Nach beendetem Arbeitsverhältnis hatte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2012 erfolglos vorgerichtlich zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses aufgefordert. Die Klage erfolgte nicht allein aus Titulierungsgründen bei ansonsten unstreitiger Zeugnisverpflichtung. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist im Allgemeinen für den Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung, um sich mit einiger Aussicht auf Erfolg um eine neue Arbeitsstelle bewerben zu können. Schon aus diesem Grund erscheint die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes auf ein halbes Monatsgehalt als nicht angemessen, selbst wenn der Zeugniserteilungsantrag nicht mit der Vorgabe konkreter Zeugnisinhalte verbunden war.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.