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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 118/15·09.04.2015

PKH: Zweitwagen mit Motorschaden nicht kurzfristig verwertbares Vermögen

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeKostenrecht/VerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe; das Arbeitsgericht rechnete den Wert eines Zweitwagens zu seinem verwertbaren Vermögen. Das Landesarbeitsgericht hob diesen Beschluss auf und stellte fest, dass Vermögen nur einzusetzen ist, wenn es kurzfristig verwertbar ist. Ein wegen eines nachhaltigen Motorschadens nicht reparabler bzw. nicht verkäuflicher Pkw ist nicht kurzfristig verwertbar. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben und PKH-Antrag zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Vermögen ist zur Bestreitung von Prozesskosten nur einzusetzen, wenn es kurzfristig verwertbar ist.

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Ein im Eigentum stehender Kraftwagen gilt grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO, sofern nicht Anhaltspunkte für Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII oder andere Unzumutbarkeiten bestehen.

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Die Feststellung der Kurzfristigkeit der Verwertbarkeit richtet sich nach dem konkreten Reparatur- und Veräußerungszustand; ein nachhaltig motorschadengeschädigter Pkw ist nicht kurzfristig verwertbar.

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Zur Glaubhaftmachung der Unverwertbarkeit von Vermögensgegenständen kann eine eidesstattliche Versicherung ausreichend sein; Belege nach § 117 Abs. 2 ZPO sind regelmäßig beizubringen, die eidesstattliche Versicherung ist jedoch ein anerkanntes Mittel (§ 294 ZPO).

Relevante Normen
§ 115 II ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 90 Abs. 2, 3 SGB XII§ 117 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 9180/14

Leitsatz

Für die Bestreitung von Prozesskosten kann Vermögen nur eingesetzt werden, wenn es kurzfristig verwertbar ist. Dies ist bei einem Zweitwagen mit nachhaltigem Motorschaden nicht der Fall.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2015 – 20 Ca 9180/14 – aufgehoben und der Prozess-kostenhilfeantrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

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1.              Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger verfüge angesichts der Kombination von Barmitteln und dem Wert des Zweitwagens über ausreichendes Vermögen, um die Rechtsanwaltskosten zu bestreiten, überzeugt nicht.

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Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach 90 Abs. 2, 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist (OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2013 – II-2 WF 145/13). Die Verwertung eines Zweitwagens ist grundsätzlich zumutbar (Musielak/Voit, 12. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 54 m.w.N.). Für die Bestreitung von Prozesskosten kann ein Vermögen aber nur eingesetzt werden, wenn es kurzfristig verwertbar ist (vgl. z.B.: Musielak/Voit, 12. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 36, Zöller/Geimer, 30. Auflage, §115 ZPO Rdn. 48). Der Kläger hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 08.03.2015 plausibel glaubhaft gemacht, dass der gebrauchte Zweitwagen Skoda Superb wegen eines Motorschadens nachhaltig beschädigt ist und er das Fahrzeug aufgrund seiner finanziellen Situation weder reparieren lassen kann noch es ihm gelungen ist, dieses Fahrzeug im unreparierten Zustand zu verkaufen. Hieraus folgt, dass ein kurzfristiger Verkaufserlös nicht zu erwarten ist. Das Kraftfahrzeug stellt daher kein in naher Zeit verwertbares Vermögen dar, welches er für das Bestreiten der Prozesskosten einsetzen kann. Eine weitergehende detaillierte Substantiierung der Verkaufsbemühungen war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht erforderlich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind regelmäßig durch Beifügung entsprechender Belege nach § 117 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die eidesstattliche Versicherung ist ein anerkanntes und zweckmäßiges Mittel zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), soweit die Tatsachen der Hilfsbedürftigkeit nicht durch Belege vollständig glaubhaft gemacht werden können, wie etwa die negative Tatsache der Einkommens- oder Vermögenslosigkeit (vgl. z.B.: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 5. Auflage, Rdn. 171). Die mangelnde Verwertbarkeit des beschädigten Kraftfahrzeugs wird zudem indiziell dadurch bestätigt, dass es dem Kläger auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht möglich war, den PKW zu veräußern.

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2.              Das Arbeitsgericht wird nach Prüfung der Erfolgsaussicht und der vom Kläger dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erneut über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden haben (§ 572 Abs. 3 ZPO), allerdings mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung des nach den §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII verwertbaren Vermögens der angegebene Wert von (zuletzt) 2.500,-- € für den beschädigten Skoda Superb keine Berücksichtigung findet.

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3.              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.