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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 106/14·18.12.2014

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung nach §11a ArbGG zurückgewiesen

ArbeitsrechtArbeitsprozessrechtProzesskostenhilfe/BeiordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §11a ArbGG. Zentrale Frage war, ob der Kläger seine Bedürftigkeit und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend nachgewiesen hat. Das LAG hält die Beschwerde für unbegründet, weil erforderliche Nachweise (insbesondere Kontoauszüge) nicht vorgelegt wurden und ein Arbeitslosengeldbescheid hierfür unzureichend ist. Eine nachfristige Nachreichung erfolgte auch im Beschwerdeverfahren nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung nach §11a ArbGG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §11a ArbGG setzt die darlegungs- und beweisbare Bedürftigkeit voraus; für die subjektive Voraussetzung der Bedürftigkeit gelten die Maßstäbe der Prozesskostenhilfe.

2

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen durch Beifügung entsprechender Belege; bloße Behauptungen genügen nicht (vgl. §117 Abs. 2 ZPO).

3

Das Gericht kann der antragstellenden Partei unter Fristsetzung die Vorlage konkreter Nachweise, insbesondere Kontoauszüge, auferlegen (§118 Abs. 2 Satz 4 ZPO); unterbleibt die Vorlage, kann der Beiordnungsantrag abgelehnt werden.

4

Ein Vorlage eines Arbeitslosengeldbescheids kann als alleiniger Nachweis der Bedürftigkeit unzureichend sein, wenn dadurch der aktuelle Kontostand und die verfügbaren Mittel nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden.

Relevante Normen
§ 118 II 4 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 11a Abs. 1, Abs. 2 ArbGG§ 117 Abs. 2 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 6428/13

Leitsatz

- Einzelfall -

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2013– 7 Ca 6428/13 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

              Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

              Das Arbeitsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit Antrag vom 20.09.2013 nach § 11 a ArbGG zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend nachgewiesen. Hinsichtlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a Abs. 1, Abs. 2 ArbGG in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung bestanden bezüglich der subjektiven Voraussetzung der Bedürftigkeit keine Unterschiede zum Recht der Prozesskostenhilfe. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Beifügung entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Das Arbeitsgericht war nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO befugt, dem Kläger unter Fristsetzung aufzugeben, dass er u.a. den Stand seines Bankkontos nachweist, welches sich nach seinen Angaben im Minus befunden haben soll. Dies folgt schon daraus, dass nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Partei zur Begleichung der Prozesskosten zunächst eigenes Vermögen einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist. Der vorgelegte Arbeitslosengeldbescheid ist als Nachweis offensichtlich ungeeignet und unzureichend. Zwar hat der Kläger angekündigt, dass er die angeforderten Kontoauszüge nachreicht, dies ist aber auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht geschehen. Da der Kläger den Kontostand auch nicht in sonstiger geeigneter Art und Weise glaubhaft gemacht hat, musste es bei der ablehnenden Entscheidung des Arbeitsgerichts verbleiben.

4

              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.