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Landesarbeitsgericht Köln·11 SLa 70/24·03.09.2024

Berufung auf Auskunft zur betrieblichen Altersversorgung wegen fehlender Zusage abgewiesen

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungEntgeltumwandlungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft über Anwartschaften aus zwei Rückdeckungsversicherungen. Das LAG Köln weist die Berufung gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurück, weil keine hinreichend dargelegte oder bewiesene Zusage einer betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Rückdeckungsversicherungen, Unterschriften und Beratungsprotokolle begründen nicht automatisch ein Versorgungsversprechen; fehlende Pensionsrückstellungen und Insolvenzsicherungsbeiträge sprechen ebenfalls dagegen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Auskunftsklage als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Auskunft nach § 4a Abs. 3 BetrAVG setzt die hinreichende Darlegung und den substantiierten Nachweis einer betrieblichen Versorgungszusage voraus.

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Der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen durch den Arbeitgeber oder die Unterschrift des Arbeitnehmers unter einem Versicherungsantrag begründet nicht automatisch eine Zusage betrieblicher Altersversorgung; Rückdeckungsversicherungen können bloß Finanzierungs- oder Absicherungsinstrumente des Arbeitgebers sein.

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Beratungsprotokolle oder Empfehlungen zur Entgeltumwandlung stellen für sich genommen keine Arbeitgeberzusage dar, sofern sie keine konkrete und eindeutige Zusage enthalten.

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Fehlende Bildung von Pensionsrückstellungen und das Nichtleisten gesetzlich vorgeschriebener Beiträge zur Insolvenzsicherung (§§ 10 ff. BetrAVG) können Indizien gegen das Vorliegen einer Versorgungszusage sein.

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Mündliche Versorgungszusagen sind substantiiert in Inhalt und Beweismitteln vorzutragen; bloße Behauptungen genügen nicht, der Kläger trägt die Beweislast für das Bestehen einer Zusage.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BetrAVG§ 64 Abs. 2b ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 4a Abs. 3 BetrAVG§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG§ 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 732/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2024 – 13 Ca 732/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Auskunft hinsichtlich einer streitigen betrieblichen Altersversorgung.

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Der Kläger war vom 16.02.1999 bis zum 28.02.2022 als Steuerjurist für die Beklagte Steuerberatungsgesellschaft auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 17.02.1999 (Bl. 7 ff. d.A. ArbG) tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines unter dem 31.08.2021 durch das Arbeitsgericht Köln – 3 Ca 3991/21 – festgestellten Vergleichs. Dieser Prozessvergleich sah u.a. in Ziffer 7 das Recht des Klägers vor, zwei näher bezeichnete Direktversicherungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzuführen, wobei sich die Beklagte zur Abgabe der notwendigen Erklärungen gegenüber den Versicherungsunternehmen verpflichtete. Zudem wurde in Ziffer 9. des Vergleichs vereinbart, dass mit der Erfüllung des Vergleichs alle finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs vom 31.08.2021 wird auf Bl. 10 ff. d.A. ArbG verwiesen.

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Die Beklagte hat ausweislich Schreibens der A C L AG vom 26.03.2001 eine Rentenversicherung M, Versicherungsnummer , abgeschlossen. Der Abschluss erfolgte auf der Grundlage des Antrags vom 23.03.2011 als Rückdeckungsversicherung, wobei der Kläger als versicherte Person den Antrag ebenfalls unterzeichnet hat (Bl. 13 ff. d.A. ArbG). Gegenstand der Versicherung ist eine Rentenversicherung oder eine Kapitalabfindung, wobei die Beklagte als Versicherungsnehmerin sowohl im Erlebensfall als auch im Todesfall bezugsberechtigt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Bl. 54 d.A. ArbG) Bezug genommen.

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Weiterhin hat die Beklagte bei der W L AG auf den Kläger als versicherte Person zur Versicherungsscheinnummer im Rahmen eines Kollektivantrags eine Rückversicherung für eine Rentenversicherung im Erlebensfall als auch für den Todesfall geschlossen. Der Antrag auf Abschluss dieser Versicherung vom 01.03.2011 wurde ebenfalls vom Kläger unterschrieben, bezugsberechtigt aus dieser Versicherung ist die Beklagte. Wegen der Einzelheiten des Antrags auf Abschluss der genannten Versicherung nebst Beratungsprotokoll wird auf Bl. 146 ff d.A. ArbG verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.01.2024 (Bl. 165 ff. d.A. ArbG) die Klage, mit der der Kläger Auskunft über die Höhe der Versorgungsanwartschaft hinsichtlich der genannten Versicherungen begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung nicht dargetan. Die abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen seien kein Versorgungsversprechen, sondern ein Finanzierungsinstrument. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 17.01.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 16.04.2024 begründet.

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Der Kläger meint, der Beratungsablauf zum Antrag der Beklagten auf Abschluss einer Rentenversicherung/Altersrente oder Kapitalabfindung vom 01.03.2011 sowie seine Unterschriftsleistung lasse denklogisch nur den Schluss auf die Zusage einer arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage zu. Hinsichtlich der Versicherung bei der A C L AG habe der Geschäftsführer ein mündliches Pensionsversprechen erteilt.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2024, Az: 13 Ca 732/23, zugestellt am 17.01.2024, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger betreffend der auf ihn als versicherte Person bei der A L zur Versicherungsnummer abgeschlossenen Rentenversicherung M sowie der bei der W L AG auf ihn als versicherte Person zur Versicherungsscheinnummer abgeschlossenen Rentenversicherung schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe aus den bis zum 28.02.2022 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und bestreitet die Erteilung von Pensionszusagen hinsichtlich der im Auskunftsantrag genannten Versicherungen. Bezugsberechtigt sei allein die Beklagte als Versicherungsnehmerin. Zudem stehe dem Begehren des Klägers die Ausgleichsklausel des Vergleichs vom 31.08.2021 entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 16.04.2024 und 21.05.2024, die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2024 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründing rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus § 4a Abs. 3 BetrAVG noch aus sonstigem Rechtsgrund einen Anspruch auf die begehrte Auskunft, denn er hat die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt.

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1.              Weder der Versicherungsantrag vom 23.03.2001 noch der Antrag vom 01.03.2011 enthalten ausdrücklich oder konkludent das Versprechen der Beklagten, sie werde dem Kläger Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) gewähren. Das Bezugsrecht aus den streitigen Versicherungsverträgen steht ausschließlich der Beklagten zu. Der Kläger ist zwar die versicherte Person, aber aus den genannten Anträgen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihm versprochen hat, dass sie dem Kläger im Falle des Eintritts eines der biometrischen Risiken des § 1 Abs. 1 BetrAVG bestimmte Versorgungsleistungen gewährt. Der Antrag vom 23.03.2001 weist hinsichtlich des Versicherungszwecks keinerlei Bezug auf eine zugesagte betriebliche Altersversorgung aus, beim Formularantrag vom 01.03.2011 wurde die Ziffer 10., die gesonderte Rubrik zur betrieblichen Altersversorgung, überhaupt nicht ausgefüllt, insbesondere wurde keine der vorgesehenen Wahlmöglichkeiten im Falle einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung zum Bezugsrecht ab Unverfallbarkeit oder ab Leistungsbeginn angekreuzt. Den Unterschriften des Klägers unter den Versicherungsanträgen kommt daher auch nicht die Bedeutung einer Annahme eines Versorgungsversprechens zu, wie der Kläger meint. Vielmehr war die Mitwirkung durch schriftliche Einwilligung des Klägers nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG erforderlich. Bei Versicherungen mit Todesfallkomponente hat die Unterschrift die Warn- und Kontrollfunktion hinsichtlich der besonderen Gefährdungslage, die sich daraus ergibt, dass eine andere Person eine Versicherung auf den Todesfall der versicherten Person abschließt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass abgeschlossenen „Rückdeckungsversicherungen“ stets ein bereits bestehendes Leistungsversprechen zugunsten der versicherten Person zugrunde liegt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass Renten- und Kapitallebensversicherungen, welche einen beschäftigten Arbeitnehmer als versicherte Person ausweisen, auch als lukrative Anlageform genutzt wurden oder der Absicherung spezifischer Risken, wie im Falle einer Keyman-Police oder Schlüsselkraftversicherung, dienen. Soweit der Kläger auf das Beratungsprotokoll zum Antrag vom 01.03.2011 verweist, ist auch dieser Dokumentation lediglich eine nicht realisierte Empfehlung der Versicherungsvermittlerin für eine Pensionszusage durch Entgeltumwandlung zu entnehmen, nicht hingegen eine Zusage der Beklagten zu einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Die angekreuzte Rubrik zur betrieblichen Altersversorgung in der Firma der Beklagten betrifft wiederum allgemein bereits bestehende arbeitgeberfinanzierte Pensionszusagen, nicht hingegen konkret das noch einzuräumende Versorgungsversprechen zugunsten des Klägers.

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2.              Soweit sich der Kläger auf ein mündliches Versorgungsversprechen des Geschäftsführers der Beklagten vor der Unterzeichnung der Versicherung bei der A C L AG beruft, ist sein Vorbringen zum einen unsubstantiiert. Zwar behauptet er, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Rentenversicherung anstatt einer Gehaltsanpassung angeboten. Es bleibt aber offen, welchen konkreten Inhalt das Versorgungsversprechen hinsichtlich Leistungsvoraussetzungen und Leistungsinhalt hatte. Zum anderen ist der Kläger für die streitige Behauptung auch beweisfällig geblieben.

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3.              Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verhalten der Beklagten nach Abschluss der streitigen Versicherungen keinen Rückschluss auf ein bereits zugunsten des Klägers erteiltes Versorgungsversprechen zulässt. Die Beklagte hat diesbezüglich weder Pensionsrückstellungen gebildet noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass sie für die vermeintlichen Versorgungszusagen des Klägers die gesetzliche vorgeschriebenen Beiträge an den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gemäß den §§ 10 ff. BetrAVG geleistet hat

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III.              Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO.

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IV.              Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.