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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 902/96·13.02.1997

Aufhebungsvertrag: Kein Vertragsschluss ohne rechtzeitige Annahme und Unterschrift

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer Abfindung. Streitig war, ob bereits im September 1995 (mündlich oder durch das Schreiben vom 13.09.1995) ein Vertrag zustande kam. Das LAG verneinte einen Vertragsschluss, weil die Annahme erst am 13.12.1995 und damit nach Widerruf des Angebots erklärt wurde und ein mündlicher Abschluss nicht substantiiert dargelegt war. Zudem spreche § 154 BGB dafür, dass ohne Einigung über wesentliche Punkte bzw. ohne vereinbarte Unterzeichnung kein Vertrag wirksam werden sollte.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Aufhebungsvertrag und Abfindungsanspruch wurden verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein schriftlicher Vertrag kommt nur zustande, wenn die Schriftform durch die Unterschrift beider Vertragsparteien gewahrt ist; eine verspätete Unterschrift kann ein zuvor wirksam widerrufenes Angebot nicht mehr annehmen.

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Wer den Abschluss eines mündlichen Vertrags behauptet, muss die maßgeblichen Erklärungen und Umstände so konkret vortragen, dass dem Gericht eine rechtliche Bewertung des behaupteten Einigungsvorgangs möglich ist.

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Nach § 154 Abs. 1 BGB ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange keine Einigung über alle Punkte erzielt ist, über die nach dem erkennbaren Willen auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll; hierzu zählen bei einem Aufhebungsvertrag regelmäßig Beendigungszeitpunkt und Abfindungshöhe.

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Bitten die Parteien ausdrücklich um Unterzeichnung als Bestandteil der Abrede, spricht § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel dafür, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der Unterzeichnung abhängig sein soll.

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Erklärungen eines eingeschalteten Rechtsanwalts führen nur dann zum Vertragsschluss, wenn dieser zum Abschluss bevollmächtigt ist und nach dem objektiven Erklärungsgehalt erkennbar eine Annahmeerklärung abgegeben werden soll.

Relevante Normen
§ 625 BGB§ 126 Abs. 2 BGB§ 127 S. 1 BGB§ 154 Abs. 1 BGB§ 154 Abs. 2 BGB§ 154 Abs.2 BG3

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 648/96

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.1996 ver­kündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 20 Ca 648/96 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag mit Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung beendet worden ist, wie der Kläger meint.

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Der 1941 geborene Kläger ist seit November 1964 bei der Beklagten beschäftigt. Am 05. 09. 1995 führte er mit der Personalreferentin der Beklagten, der Zeugin S ein Gespräch über die Gestaltungsmöglichkeiten für einen Aufhebungsvertrag nach einem bei der Beklagten existie­renden Sozialplan.  Bei dieser Gelegenheit übergab die Zeugin S       zwei.alternative Abfindungsberechnungen (Bl. 77, 78) mit einem angenommenen Vertragsende am 31. 12. 1995 bzw.  30. 06. 1996.  Daraufhin setzte sich der Kläger mit  dem Betriebsratsmitglied H       • in Ver­bindung, der ein weiteres Gespräch für den 13. 09.  1995 arrangierte, das unter Teilnahme des Klägers, der Zeugin S  -•••.  • und des Betriebsratsmitgliedes E       . statt­fand und das der Berücksichtigung einer  Schwerbehinder­teneigenschaft des Klägers  zur Verbesserung der Abfin­dung diente. Zum Abschluß dieses Gesprächs übergab die Zeugin S        dem Kläger ein von- ihr aufgesetztes Schreiben der Beklagten vom 13. 09.  1995, das mit dem Satz eröffnet wird: "wir beziehen uns auf das mit Ihnen am 05. 09.  1995 geführte Gespräch,  in dem wir Einver­ständnis über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzielt haben und bestätigen die mit Ihnen getroffene Vereinbarung: (...)" Abschließend heißt es unter Zf.  8. des Schreibens:  "Wir bitten Sie,  zum Zeichen Ihres Einverständnisses anliegende Kopie mit Ihrer Unter-

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schrift versehen an uns zurückzusenden. "

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Die Unterzeichnung des Schreibens durch den Kläger er­folgte zunächst nicht. Statt dessen suchte der Kläger einen Anwalt, seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten, auf, der mit der Zeugin S : ein Gespräch in seiner Kanzlei am 22. 09. 1995 vereinbarte. Bei diesem Ge­spräch, an dem der Kläger selber nicht teilnahm, einigte man sich mündlich darauf, über ^ die Konditionen im Schreiben vom 13. 09. 1995 hinaus dem Kläger noch of­fenen Urlaub abzugelten. Der Kläger behauptet, sein Prozeßbevollmächtigter habe dieses Gespräch mit der Bemerkung beendet: "O.k., dann machen wir das."

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Am 03. 11. 1995 wurde dem Kläger sowohl von seinem Vorgesetzten Dr. W als auch von der Zeugin S . eröffnet, die Beklagte halte ihr Angebot nicht aufrecht. Arn. 13. 12. 1995 reichte der Kläger cie von ihm unterschriebene Kopie des Schreiben vom 13. OS. 1995 an die Beklagte zurück.

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Der Kläger hat behauptet, er wie" auch sein Prozeßbe­vollmächtigter hätten gegenüber den Vertretern der Beklagten -stets deutlich gemacht, daß er auf jeden Fall zum 30. 06. 1996 ausscheiden wolle, notfalls auch zu den Bedingungen des Schreibens vom 13. 09. 1995. Er hat des­halb die Ansicht vertreten, ein Aufhebungsvertrag sei schon im September 1995 zustande gekommen und zwar zu den Bedingungen eben dieses Schreibens.

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Er hat beantragt,

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1. festzustellen,  daß  das  zwischen der. Parteien bestehende Arbeitsverhältnis  aufgrund des  Auf-

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hebungsvertrages vom 13. 09.  1995/13. 12.  1995 zum 30. 06. 1996 sein Ende finden wird;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn am 30. 06. 1996 eine Abfindungssumme in Höhe von 107.566,--DM, davon 36.000,-- DM steuerfrei, zu zahlen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Zu­standekommen eines Aufhebungsvertrages bestritten.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit sei­ner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei schon am 13. 09. 1995 in dem Gespräch zwischen ihm und der Zeugin S

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zustandegekommen - spätestens- aber am 22. 09. 1995 in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten. Die Ein­schaltung eines Rechtsanwalts habe nicht die Bedingungen des Aufhebungsvertrages verbessern sollen, sondern habe lediglich dem Ziel gedient, mit der Beklagten nach einer Möglichkeit zu suchen, eine geringfügige Kompensation für eine von ihm festgestellte Lücke in der Krankenver­sicherung zu schaffen - dies aber" außerhalb des schon geschlossenen Vertrages in einer zusätzlichen Vereinba­rung, die aber nicht Bedingung habe sein sollen. Das sei stets zurr. Ausdruck gekommen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

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l. festzustellen, daß das zwischen den Parteien be­stehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhe­bungsvertrages vom 13. 09. 1995/13. 12. 1995 zum 30. 06. 1996 sein Ende aefunden hat;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn am 30. 06. 1996 eine Abfindungssumme in Höhe von 107.566,--DM, davon 36.000,-- DM steuerfrei, nebst 4% % Zinsen seit dem 30. 06. 1996 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei jedenfalls gem. § 625 'BGB forgesetzt worden. ^1. ü. bestreitet die Beklagte nach wie vor eine vom Kläger erklärte Annahme ihres Vertragsangebotes. Im Gegenteil sei das Schreiben vom 13. 09. 1995 dem Kläger von der Zeugin S mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben worden, er solle das Angebot unverzüglich prüfen, unterschreiben und dann an sie zurückgeben.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und, Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien ge­wechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die ange­griffene Entscheidung ist zu Recht ergangen. Dein Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, daß zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist.

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Ein schriftlicher Vertrag ist ersichtlich nicht abge­schlossen worden, weil die Schriftform die Unterschrift beider Vertragspartner voraussetzt (§§ 126 Abs.2, 127 S. l BGB). Der Kläger hat seine Unterschrift erst am 13.

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12.              1995 geleistet.  Zu diesem Zeitpunkt hatte die Be­klagte jedoch ihr Angebot durch die Zeugin S        demKläger gegenüber widerrufen.

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Auch ein mündlicher Vertragsschluß kann nicht festge­stellt werden:

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Soweit der 13. 09. 1995 als Zeitpunkt eines Abschlusses in Rede steht, fehlt es bereits an einem ausreichend substantiierten Vortrag; des Klägers. Hierzu wäre die grundsätzlich wörtliche - Wiedergabe der von den Betei­ligten getätigten Äußerungen erforderlich gewesen. Denn ob mündliche Erklärungen von Verhandlungspartnern zu einem Vertragsschluß geführt haben, ist Gegenstand einer rechtlichen Wertung. Diese nimmt das Gericht vor. Das kann es aber nur, wenn es weiß, was es bewerten soll. Statt dessen ist nicht einmal ersichtlich, ob der Kläger sich auf ausdrücklich abgegebene" Erklärungen berufen will und ggf. auf welche, oder ob er die stillschweigen­de Abgabe von Erklärungen durch schlüssiges Verhalten für sich in Anspruch nehmen will.

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Eine substantiierte Darlegung kann sich der Kläger nicht mit dem Hinweis auf den Eingangssatz des Schreibens vom

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13.              09. 1995 ersparen; denn dieser ist ohne Aussagewert.In dem Sinne, den ihm der Kläger beilegen will,  enthälter-zum einen ebenfalls nur eine Wertung, die die Prüfungder Fakten nicht entbehrlich macht; zum anderen wärediese Wertung auch noch offensichtlich unzutreffend: Der

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Einganssatz bezieht sich nämlich auf ein Gesnräch am 05. 6

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09. 1995, in dem Einverständnis erzielt worden sei. Das aber behauptet der Kläger selber nicht. Nach seiner zweitinstanzlichen Darstellung soll die Einigung am 13. 09. 1995 zustande gekommen sein. Am 05. 09. 1995 sind ihm unstreitig zwei alternative Abfindungsberechnungen überreicht worden mit zwei verschiedenen Beendigungsda­ten und verschiedenen Abfindungshöhen. Schon das schließt eine endgültige Festlegung an diesem Tage aus -aber auch der eigene Vortrag des^ Klägers, wonach man sich am 13. 09. 1995 weder auf die eine noch auf die andere Abfindungshöhe geeinigt hat, sondern auf eine dritte, die seine Schwerbehinderteneigenschaft berück­sichtigt .

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Möglicherweise meint der Kläger, ein Aufhebungsvertrag könne auch ohne endgültige Festlegung der Ab findungshöhe zustande gekommen sein allein durch die von ihm zu er­kennen gegebene Bereitschaft auszuscheiden. Das wäre aber eine offensichtlich falsche Rechtsansicht, wie aus § 154 Abs.l BG3 folgt: Nach dieser Vorschrift ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch hur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll; die Verständi­gung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen und konnte auch dem Kläger nicht verborgen bleiben, daß zumindest die Beklagte keinen Anlaß hatte, sich abschließend an einen Vertrag zu binden, solange nicht einmal Beendigungszeitpunkt und Abfindungshöhe endgültig und verbindlich festgelegt worden waren.

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Der Eingangssatz des  Schreibens vom 13.  09. 1995  kann

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dem Kläger auch deshalb nicht die substantiierte Schil­derung des Einigungsvorgangs ersparen, weil er in Wahr­heit einen ganz anderen objektiven Erklärungsinhalt hat als der Kläger ihm beilegen will. Es handelt sich näm­lich um eine im Arbeitsleben übliche Formulierung, mit der in Verbindung mit einer ausdrücklichen Bitte um un­terschriebene Rückgabe "zum Zeichen des Einverständ­nisses" das Übereinkommen bestätigt werden soll, einen Vertrag zu den aufgeführten Bedingungen abschließen zu wollen - ein Einverständnis mithin, das zu seiner Wirk-samwerdung noch der Ratifizierung bedarf. Das gilt ins­besondere für Aufhebungsverträge mit bedeutenden Abfin­dungssummen, die für beide Seiten weitreichende Folgen haben. Es ist lebensfremd anzunehmen, daß man derart ge­wichtige und folgenschwere Vereinbarungen den Zufällig­keiten eines späterer Auslegung nicht mehr zugänglichen "Handschlags" überlassen will, an dessen Einzelheiten sich später - insbesondere nach einem Wechsel der mit­wirkenden Personen - niemand mehr erinnert.

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Außerdem übersieht der Kläger bei seiner Auslegung des

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Binaanssatzes, daß auch Zf. S. des' Schreibens vom 13. 09.

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ö 1995 unter dessen Regie steht.  Damit wird als Teil  der

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Vereinbarung eben auch die Abmachung bestätigt, daß der Aufhebungsvertrag vom Kläger unterschrieben und zurück­gereicht werden soll. Das aber ist genau der Fall, den § 154 Abs.2 3G3 im Auge hat: Haben die Parteien ausdrück­lich die Unterzeichnung ihrer Abmachungen vereinbart, entspricht es im Zweifel ihrem Willen, deren Wirksamwer­den von der Erfüllung dieser Form abhängig zu machen. Diese Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt. Aus den zuvor aufgeführten Grün­den ist es lebensfremd anzunehmen, -die Beklagte habe die Unterschrift des Klägers nur erfragt, um "Ordnung in

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ihre Akten" zu bringen; das hätte sie auch durch eine Aufnahme des nicht unterschriebenen Schreibens erreichen können.

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I.ü. hätte der Kläger die Kopie des Schreibens vom 13. 09. 1995 gleich wie erbeten unterschrieben zurückge­lassen und gar nicht erst mitgenommen, wenn er der Mei­nung gewesen wäre, der Vertrag wäre bereits unwiderruf­lich zustande gekommen. Zumindest h.ätte er die Rückgabe in den nächsten Tagen nachgeholt. Daß er dies nicht tat und stattdessen einen Anwalt aufsuchte zeigt, daß er sich in Wahrheit eine Bedenkzeit verschaffen und sich beraten lassen wollte, um evtl. vorhandene sozialversi­cherungsrechtliche Risiken aufzuspüren und/oder die Ver­besserung der Konditionen zu erreichen. Nichts anderes besagt sein Vortrag, er habe der Zeugin S er­klärt, er sei "im Hinblick auf die Einschätzung seiner persönlicher. Situation noch verunsichert." Er habe des­wegen seinen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht, "uin sich über die sozialrechtliche Situation beraten zu lassen." Wer noch über einen derart wichtigen Punkt "verunsi­chert" ist, trifft eben noch keine unumkehrbaren Ent­scheidungen .

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Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht am 22. 09. 1995 in den Praxisräumen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zustande gekommen:

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Da der Kläger nicht persönlich zugegen war, hätte dies nur durch ein Vertreterhandeln des Prozeßbevollmächtig­ten geschehen können. Solches lag jedoch nicht: vor, wie dem eigenen Vortrag des Klägers zu entnehmen ist. Danach sollte nämlich die Mandatierung seines Prozeßbevollmäch­tigten lediglich dazu dienen, an den "good will" der Be-

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klagten zu appellieren; das gesamte Mandat sei darauf aufgebaut gewesen, ihn, den Kläger, zu beraten, nicht für ihn streitig zu verhandeln: was Auftrag und Voll­macht, den Vertrag abzuschließen, ausschließt. Ein solcher Auftrag ergäbe auch angesichts der Darstellung des Klägers, der Vertrag sei bereits von ihm persönlich am 13. 09. 1995 abgeschlossen worden, keinen Sinn. Das schließt auch den Willen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus, eine Willenserklärung abzugeben, mit der ein bereits perfekter Vertrag (nochmals?) angenommen wird. Selbst wenn also der Satz "O.k., dann machen wir das" gefallen sein sollte, konnte er von niemandem als Annahme eines Vertrages verstanden werden schon gar nicht von den Anwesenden, die der Klägervertreter ein­gangs ausdrücklich darauf hingewiesen haben will, seine Einschaltung sei nicht erfolgt, um die Bedingungen des Aufhebungsvertrages abzusprechen, sondern lediglich, um "den versicherungsmatheraatischen Teil (...) nochmals ab­zuklären. "

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Zudem würde auch für den 22. 09. 1995 ein Vercragsschluß an § 154 Abs.2 BG3 scheitern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Streit­wert ist unverändert geblieben.

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Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeu­tung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.