Vorgezogenes Ruhegeld: Teilzeit ist nach Pro-rata-temporis zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte ein höheres vorgezogenes Ruhegeld nach § 8 RSTV und Nachzahlung. Das LAG erklärte die in der Aufhebungsvereinbarung festgelegte Berechnung (nur Vollzeitmonate) wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG i.V.m. § 134 BGB für nichtig. Es wendete § 8 RSTV ergänzend an und berücksichtigte Teilzeit proportional im Zeitraum des Anspruchserwerbs, woraus ein monatlicher Anspruch von 3.469,68 € und eine Nachzahlung von 339,84 € folgten. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; höheres vorgezogenes Ruhegeld und geringe Nachzahlung zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Regelung zur Berechnung einer teilbaren Versorgungsleistung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn sie Teilzeitbeschäftigungszeiten entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG unberücksichtigt lässt.
Der Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG gilt auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bzw. vorgezogene Ruhestandsleistungen.
Fällt eine unwirksame Entgelt-/Berechnungsabrede in einer Aufhebungsvereinbarung weg, ist zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die maßgebliche tarifliche Regelung nach Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung zurückzugreifen, wenn die Parteien die Tarifbindung der Leistung vereinbart haben.
Bei einem Tarifmodell, das (1) den prozentualen Versorgungsgrad nach Betriebszugehörigkeit und (2) die Bemessungsgrundlage nach dem Verhältnis von Teilzeit zu Vollzeit bestimmt, wird Teilzeit nicht beim Erwerb des prozentualen Anspruchs, sondern über den Entgeltfaktor/ die Bezugsgröße proportional berücksichtigt.
Tarifnormen sind im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht (insb. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG) geraten; eine restriktive Teilzeitberücksichtigung bedarf eines nachvollziehbaren sachlichen Grundes.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 876/16
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016 – 3 Ca 876/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein vorgezogenes Ruhegeld in Höhe von3.469,68 € brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 01.05.2016 339,84 € brutto nachzuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe von vorgezogenem Ruhegeld.
Die am 1957 geborene Klägerin war bei der beklagten Rundfunkanstalt im Zeitraum vom 15.05.1987 bis zum 30.04.2015 wie folgt beschäftigt:
15.05.1987 bis 11.07.1988 Vollzeit (100 %)
12.07.1988 bis 08.08.1988 unbezahlt beurlaubt
09.08.1989 bis 31.07.1990 Vollzeit (100 %)
01.08.1990 bis 30.04.1991 unbezahlt beurlaubt
01.05.1991 bis 30.06.1992 Vollzeit (100 %)
01.07.1992 bis 31.12.1992 unbezahlt beurlaubt
01.01.1993 bis 31.12.2004 Vollzeit (100 %)
01.01.2005 bis 31.12.2014 Teilzeit (70 %)
01.01.2015 bis 30.04.2015 Vollzeit (100 %).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Haustarifverträge der Beklagten, einschließlich des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz/Vorruhestand (RSTV) vom 21.03.1994, zuletzt in der Fassung vom 16.01.2014, Anwendung.
Der RSTV enthält u.a. folgende Regelung:
"(...)
§ 8
Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer/innen
1. Kann der/die Arbeitnehmer/in im Zeitpunkt des Wegfalls seines/ihres Arbeitsplatzes noch höchstens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze erreichen und hat er/sie bis zu diesem Zeitpunkt – unter Anrechnung der unmittelbar vor dem Eintritt bei der D W , bei einer anderen Rundfunkanstalt der ARD, des ZDF, des RIAS, des DLR oder einer Gemeinschaftseinrichtung liegenden Beschäftigungszeit – eine mindestens 10-jährige Betriebszugehörigkeit gem. TZ 231 MTV zurückgelegt, so wird er/sie auf seinen/ihren Antrag von der Erbringung seiner/ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Er/Sie erhält ein vorgezogenes Ruhegeld in Höhe des erworbenen Anspruchs.
Der erworbene Anspruch beträgt nach einer Betriebszugehörigkeit von
10 Jahren 60,00 %
11 Jahren 61,25 %
12 Jahren 62,50 %
13 Jahren 63,75 %
14 Jahren 65,00 %
15 Jahren 66,25 %
16 Jahren 67,50 %
17 Jahren 68,75 %
18 Jahren 70,00 %
Der zuletzt bezogenen monatlichen Grundvergütung auf der Basis der vollen tariflichen Arbeitszeit. Sofern Teilzeitbeschäftigung während der nach Satz 1 erforderlichen Betriebszugehörigkeit oder Beschäftigungszeit vorgelegen hat, vermindert sich die Höhe der monatlichen Grundvergütung im Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs zum Beschäftigungsumfang eines/r Vollzeitbeschäftigten; dabei werden angefangene Monate wie volle Monate gerechnet.
(…)“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen der RSTV wird auf Bl. 71 ff. d. A. Bezug genommen.
Unter dem 02.04.2015 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung zum 30.04.2015. Zugleich vereinbarten sie gemäß § 2 der Aufhebungsvereinbarung, dass die Klägerin ab dem 01.05.2015 vorgezogenes Ruhegeld gemäß § 8 RSTV erhält. Das vorgezogene Ruhegeld betrage 67,50 % der zuletzt bezogenen monatlichen Grundvergütung, was auf der Basis der Gehaltstabelle vom 01.01.2015 einen Bruttozahlbetrag von monatlich 3.441,36 € ausmache. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aufhebungsvereinbarung vom 02.04.2015 wird auf Bl. 13 ff. d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 12.05.2015 erläuterte die Beklagte der Klägerin die Berechnung der Höhe des vorgezogenen Ruhegelds. Hierbei nahm sie eine Vergleichsberechnung vor. Zunächst ermittelte sie einen Teilzeitfaktor von 88,75 % aus den Vollzeit- und Teilzeitabschnitten während der gesamten Betriebszugehörigkeit. Diesen Prozentsatz multiplizierte sie mit dem Gehalt der Vergütungsgruppe V (VG V). Im nächsten Schritt ermittelte sie 70 % hiervon, was ein vorgezogenes Ruhegeld von 3.167,33 € ergab. Sodann erfolgte eine Vergleichsberechnung mit einem sog. Mindestanspruch. Die Klägerin habe zu 67,50 % ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit in Vollzeit gearbeitet, der maßgebende Gehaltsbetrag der VG V betrage 5.098,31 €, so dass sich der Zahlbetrag von 3.441,36 € ergebe, da der Mindestanspruch über dem Betrag aus der Betrachtung des Teilzeitfaktors liege. Wegen der Einzelheiten des Erläuterungsschreibens wird auf Bl. 16 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein vorgezogenes Ruhegeld gemäß § 8 Tarifvertrag Rationalisierungsschutz/Vorruhestand vom 21. März 1994 in der jeweils gültigen Fassung (RSTV) in Höhe von 70 % der zuletzt bezogenen monatlichen Grundvergütung auf Basis der Gehaltstabelle vom 01.01.2015 in Höhe von 3.568,82 € brutto monatlich zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen für die Zeit vom 01. Mai 2015 bis 01. Mai 2016 1.529,48 € brutto nachzuzahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.08.2016 (Bl. 42 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte den tariflichen Anspruch auf vorgezogenes Ruhegeld zutreffend berechnet habe. Die Berechnung des Mindestanspruchs verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn jedenfalls der tarifliche Anspruch werde erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.10.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.11.2016 begründet.
Die Klägerin rechtfertigt ihren Anspruch der Höhe nach aus § 8 Nr. 1 Satz 1 RSTV. Die Begrenzung des Anspruchs auf vorgezogenes Ruhegeld nach einer 18jährigen Betriebszugehörigkeit führe bei einer Teilzeitberechnung, die das gesamte Arbeitsverhältnis einbeziehe, zu einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung der Teilzeitarbeitnehmer im Verhältnis zu den Vollzeitarbeitnehmern. Hierin liege zugleich eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Klägerin habe das vorgezogene Ruhegeld beantragt, nachdem ein Stellenabbau in ihrer Abteilung angekündigt worden sei und seitens der Beklagten geäußert worden sei, wer gehen möchte, der könne gehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016, zugestellt am 09.09.2016 (Aktenzeichen: 3 Ca 876/16) abzuändern und entsprechend den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz. Bereits durch Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 02.04.2015 sei dem Klagebegehren die Grundlage entzogen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit jahrelang bei Teilzeitarbeit nur 18 Jahre betrachtet. Bei dieser Anwendungspraxis sei es zu fallbezogenen Nachteilen gekommen. Deshalb habe sich die Beklagte im Jahre 2012 in Abstimmung mit dem Verwaltungsdirektor und dem Personalrat entschlossen, die gesamte Betriebszugehörigkeit zu beachten, wobei es unerheblich sei, ob die Teilzeit zu Beginn, in der Mitte oder am Ende der Betriebszugehörigkeit liege. Parallel werde eine Vergleichsbetrachtung angestellt, wonach ein Mindestanspruch ermittelt werde, um negative Auswirkungen der Teilzeittätigkeit zu vermeiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 21.11.2016, 03.02.2017 und 21.08.2017, die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Beklagte ist aus § 2 der Aufhebungsvereinbarung vom 02.04.2015 in Verbindung mit § 8 Satz 3, Satz 4 RSTV verpflichtet, an die Klägerin ein vorgezogenes Ruhegeld von monatlich 3.469,68 € brutto zu zahlen, woraus für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 01.05.2016 unter Berücksichtigung der monatlich geleisteten 3.441,36 € brutto ein Nachzahlungsbetrag von 339,84 € brutto folgt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
1. Die Vereinbarung der Parteien in § 2 Satz 2 der Aufhebungsvereinbarung vom 02.04.2015, wonach das vorgezogene Ruhegeld 67,50 % der zuletzt bezogenen monatlichen Grundvergütung beträgt, mithin 3.441,36 €, ist gemäß § 134 BGB nichtig, denn sie verstößt gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt. Sie gilt auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG, Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 AZR 266/11 – m. w. N.).
b) Der Berechnung des Anspruchs auf vorgezogenes Ruhegeld in Höhe von 67,50 % gemäß Aufhebungsvereinbarung vom 02.04.2015 in Verbindung mit dem Erläuterungsschreiben vom 12.05.2015 liegen ausschließlich Beschäftigungszeiten der Klägerin in Vollzeit zugrunde, Zeiten der Teilzeitbeschäftigung werden nicht berücksichtigt, so dass eine Beschäftigungszeit von lediglich 199,65 Monaten berücksichtigt wird. Unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten in Teilzeit ergibt sich hingegen eine Beschäftigungszeit der Klägerin von 283,65 Monaten. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Teilzeitbeschäftigung widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.
2) Aufgrund der Unwirksamkeit der Entgeltregelung des § 2 Satz 2 der Aufhebungsvereinbarung vom 02.04.2015 nach den §§ 134 BGB, 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gelangt die Bestimmung des § 8 RSTV nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung.
a) Die Parteien wollten übereinstimmend, unabhängig davon, ob eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 8 Nr. 1 Satz 1 RSTV (Wegfall des Arbeitsplatzes) vorlag, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 30.04.2015 gegen Zahlung eines vorgezogenen Ruhegelds, dessen Höhe sich nach § 8 RSTV richtet, beenden, wie sich klar und deutlich aus § 2 Satz 1 der Vereinbarung vom 02.04.2015 ergibt.
b) Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf vorgezogenes Ruhegeld unterscheidet der RSTV zwei Komponenten. Zum einen ist dies der prozentuale Anspruch, abhängig von der Betriebszugehörigkeit, der von einem Sockelbetrag von 60 % nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit ausgeht und dann gestaffelt nach weiteren Beschäftigungsjahren in einen Höchstanspruch von 70 % nach 18 Jahren mündet (§ 8 Satz 3 RSTV). Zum anderen legt § 8 Satz 3 RSTV die Bezugsgröße fest, nämlich die zuletzt bezogene monatliche Grundvergütung auf der Basis der vollen tariflichen Arbeitszeit. Der prozentuale Faktor ist, wie bereits dem Wortlaut des § 8 Satz 3 RSTV, wonach der Anspruch "nach" einer bestimmten Betriebszugehörigkeit "erworben" wird, chronologisch ab Beginn der Beschäftigung zu ermitteln. Nach einer Betriebstreue von 18 Jahren steht der prozentuale Anteil mit 70 % der Bezugsgröße fest. Ob in dieser Phase Teilzeitbeschäftigung enthalten ist, ist nach dieser Regelung für den Anspruchserwerb und die Höhe des Anspruchs unerheblich.
c) Die Berücksichtigung des Umfangs von Teilzeitarbeit und des Pro-rata-temporis-Grundsatzes erfolgt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar bei der Betriebszugehörigkeit im Rahmen des Anspruchserwerbs, sondern beim Entgeltfaktor in der Relation von tatsächlichem Beschäftigungsumfang zu Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten, § 8 Nr. 1 Satz 4 RSTV. Die Entgeltgröße spiegelt dabei das Verhältnis zwischen dem Anteil von Vollzeit- und Teilzeittätigkeit im Referenzzeitraum wieder. Der aktuelle Lebensstandard als Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe des Versorgungsniveaus aufgrund des Bezugs des vorgezogenen Ruhegeldes erfolgt nicht durch den Ansatz eines Referenzzeitraums der letzten 18 Beschäftigungsjahre vor Eintritt des Leistungsfalles, sondern durch Bezugnahme auf die zuletzt bezogene monatliche Grundvergütung.
d) Soweit die Bestimmung auf eine Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum "nach Satz 1" abstellt, also innerhalb der Wartezeit, ist davon auszugehen, dass ein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien im Zuge der zahlreichen Neufassungen des RSTV vorliegt, denn ein annähernd plausibler und sachlicher Grund dafür, die Wahrung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ausschließlich auf den Zeitraum der Wartezeit zu beschränken, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, denn Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht übereinstimmen (BAG, Urteil vom 23.03.2017- 6 AZR 161/16 - m. w. N.).
e) Aufgrund des Wortlauts des § 8 Nr. 1 Satz 4 RSTV, der auf Teilzeitbeschäftigung während der "erforderlichen Betriebszugehörigkeit oder Beschäftigungszeit" abstellt und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung des Anspruchserwerbs sowie dessen Höhe liegt es nahe, dass entscheidend auf die Teilzeitbeschäftigung während der nach § 8 Nr. 1 Satz 3 RSTV erforderlichen Betriebszugehörigkeit abzustellen ist. Wenn die Tarifvertragsparteien zur Berücksichtigung des proportionalen Umfangs von Teilzeit ausschließlich auf die Relation während der Zeiten des Anspruchserwerbs abstellen und nicht etwa auf den Zeitraum vor Eintritt des Leistungsfalles oder die gesamte Beschäftigungszeit, so hält sich dies im Rahmen der ihnen eingeräumten Regelungsmacht. Zwar ist zutreffend, dass je nach individueller Erwerbsbiographie eine unterschiedliche Höhe des vorgezogenen Ruhegeldes die Folge sein kann, je nachdem ob und in welchem Umfang die Teilzeitbeschäftigung in der Anfangs- (z.B. familiär bedingt) oder der Endphase (z.B. altersbedingt) liegt, jedoch kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein erheblicher Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG normierten Benachteiligungsverbot zu. Ihnen gebührt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG, Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 AZR 266/11 – m. w. N.).
f) Dies bedeutet für den Streitfall, dass die Klägerin den Höchstanspruch von 70 % mit dem August 2006 erworben hat, denn sie kann ab diesem Zeitraum auf eine tatsächliche Beschäftigungszeit von 18 Jahren zurückblicken. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 8 Nr. 1 Satz 4 Halbs. 2 RSTV, wonach angefangene Monate wie volle Monate gerechnet werden, hat sie bis einschließlich August 2006 196 Monate in Vollzeit und sodann 20 Monate in Teilzeit (70 %) gearbeitet. Ausgehend von einer zuletzt bezogenen monatlichen Grundvergütung der VG V von 5098,31 € brutto sind gedanklich für die Berechnung des Verhältnisses von Vollzeit und Teilzeit im Zeitraum des Anspruchserwerbs ein Betrag von 999.268,76 € für die 196 Monate in Vollzeit und ein Betrag von 71.376,34 € für die 20 Monate in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 70 % zugrunde zu legen. Die Gesamtsumme geteilt durch 216 Monate ergibt eine Bezugsgröße von 4.956,69 € brutto, hiervon sind wiederum 70 % anzusetzen, so dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein vorgezogenes Ruhegeld von 3.469,68 € brutto monatlich zu zahlen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.