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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 872/16·23.05.2017

PSVaG-Haftung: Keine Unverfallbarkeit mangels Betriebsübergang (§ 613a BGB)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nach Insolvenz des Arbeitgebers. Streitpunkt war, ob durch Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten wegen eines Betriebs(teil)übergangs eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft bestand. Das LAG verneinte einen Betriebs(teil)übergang, da trotz ähnlichen Tätigkeitsfelds wesentliche Änderungen der Betriebsorganisation und -methoden sowie fehlende Identitätswahrung vorlagen. Damit fehlte die für die Unverfallbarkeit erforderliche Betriebszugehörigkeitszeit; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf Insolvenzsicherungsleistungen mangels unverfallbarer Anwartschaft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass die Versorgungsanwartschaft beim Ausscheiden gesetzlich unverfallbar war.

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Die gesetzliche Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft richtet sich nach den hierfür maßgeblichen Mindestbestandszeiten von Versorgungszusage und Betriebszugehörigkeit; Vordienstzeiten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich anzurechnen sind.

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Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a Abs. 1 BGB erfordert den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit, die nach Inhaberwechsel ihre Identität wahrt; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

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Bei überwiegend wissens- und personenbezogenen Tätigkeiten kann die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft für die Identitätswahrung sprechen, genügt aber nicht, wenn Betriebsmethoden und Organisationsstruktur prägend verändert werden.

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Eine bloße Funktions- oder Auftragsnachfolge bzw. die zeitweilige Abwicklung einzelner Altaufträge begründet für sich genommen keinen Betriebs(teil)übergang und führt nicht zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten.

Relevante Normen
§ 7 I 1 BetrAVG, 613a BGB§ 16 BetrAVG§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 5210/15

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2016 – 5 Ca 5210/15 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, ob der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat, für die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzutreten hat.

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Der am . .19 geborene Kläger, Diplomingenieur für Bauwesen, war seit dem 01.09.1970 bei dem V L E als Kostenplaner beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 10.09.1970 wird auf Bl. 6 f. d. A. verwiesen.

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Aufgrund Beschlusses des Rats des Bezirks E aus dem Jahre 1977 erfolgte die Überleitung der Brigade L , zu der der Kläger zählte, auf das V W E , Projektierungsbereich L (V W E , PB L ). Der V W E , PB L , war in Fachbrigaden organisiert.

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Nach der deutschen Wiedervereinigung gründeten am 21.12.1990 ehemalige Mitarbeiter des V W E , PB L , die A - und I mbH (AIG). Mit dieser Gesellschaft schlossen der Kläger unter dem 06.02.1991 einen Arbeitsvertrag (Bl. 8 ff. d. A.), wonach er ab dem 01.01.1991 als „Bau-Ingenieur für AVA" eingestellt wurde. Der Anstellungsvertrag enthält keine Anrechnungsregelung hinsichtlich der zuvor beim V L E oder dem V W E , PB L , geleisteten Dienstzeiten.

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Mit Schreiben vom 16.04.1991 (Bl. 89 d. A.) beantragte die A beim Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Verleihung des Grades „Diplomingenieur (FH) für eine Reihe von Mitarbeitern, u. a. dem Kläger.

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Am 11.12.1992 erteilte die A dem Kläger eine Pensionszusage. Hiernach ist u. a. nach Ziffer 1. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen die Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Pensionszusage vom 11.12.1992 wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen.

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Zum 01.10.1998 firmierte die AIG in „A GmbH B und P " um.

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Mit Schreiben vom 21.08.2001 (Bl. 20 d. A.) teilte die A dem Kläger den Stand seiner unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit, wobei sie vom 01.09.1970 als Firmeneintrittsdatum ausging.

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Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A endete zum 31.10.2001.

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Mit Schreiben vom 04.12.2007 (Bl. 18 f. d. A.) bestätigte die A dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrentenzahlung. Zudem nahm sie eine Anpassung der Versorgungsregelungen aufgrund schlechter Entwicklung der Umsatz- und Ertragslage vor. Entgegen der ursprünglich erteilten Versorgungszusage sollte die Anpassung nicht mehr um jeweils 6 % alle drei Jahre erfolgen, sondern gemäß § 16 BetrAVG. Das Renteneintrittsalter werde vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben.

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Die A zahlte an den Kläger ab dem November 2013 monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 232,26 €.

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Am 17.03.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet.

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Auf Nachfrage des Beklagen teilte der ehemalige Geschäftsführer der A Dipl. Ing. M mit Schreiben vom 21.10.2014 (Bl. 45 f. d. A.) mit, dass die Mitteilung der Eintrittsdaten unter Einschluss der Vordienstzeiten objektiv falsch sei, ein Betriebsübergang sei nicht erfolgt.

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Der Beklagte lehnte es daraufhin ab, dem Kläger für die Rentenleistungen ab dem April 2014 Insolvenzschutz zu gewähren, wogegen sich der Kläger mit der vorliegenden Klage wendet.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.08.2016 (Bl. 106 ff. d. A.) erkannt, dass der Beklagte ab April 2014 in Höhe von 232,26 € monatlich einstandspflichtig sei. Zwar habe das Arbeitsverhältnis bei der A noch keine 12 Jahre bestanden, jedoch sei von einem Betriebsübergang von der Firma V W E auf die Firma A auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 26.08.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.09.2016 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2016 begründet.

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Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der wesentliche Teil der Restbelegschaft des V W E , PB L , von der A übernommen worden sei. Etwa 60 von ca. 120 Mitarbeiter des V W E , PB L , hätten Arbeitsverhältnisse mit der A begründet. Der V W E , PB L , sei aufgrund seiner Brigadenstruktur wesentlich anders organisiert gewesen als die A . Jede Brigade habe ein Projekt vollständig projektiert und geplant. Die Betriebsstruktur sei von der A nicht übernommen, sondern neu durch Organisation in Fachabteilungen geschaffen worden. Ein Projekt habe alle Fachabteilungen durchlaufen, in denen wiederum die jeweiligen Mitarbeiter mit ihrer Fachexpertise zusammengefasst gewesen seien. Die Tätigkeit in einem V im Rahmen sozialistischer Planwirtschaft sei vollkommen anders als in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der freien Marktwirtschaft. Das V W E , PB L , habe ausschließlich Typenprojekte projektiert und geplant, insbesondere Plattenbauwohnbauten. Die A habe lediglich einzelne Projekte des V W E , PB L , abgeschlossen. Die A sei von Beginn an auf die Planung und Projektierung individueller Projekte ausgerichtet gewesen und habe diese anders als der V W E , PB L , selbst akquiriert.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2016, Aktenzeichen - 5 Ca 5210/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Tätigkeitsbereich der Bauunternehmen des V W E , PB L , sowie der A sei ähnlich, die A habe nicht nur Möbel und Einrichtungsgegenstände sondern auch wesentliche Teile der Restbelegschaft übernommen. Der Betriebsaufbau sei unverändert geblieben, wie sich an einem Vergleich der Fachbrigaden mit den Fachabteilungen der A zeige. Auch der V W E , PB L , habe individuelle Projekte geplant. Im Vordergrund der A habe Fassadenänderung und der Anbau von Balkonen an bestehenden Plattenbauten gestanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 26.10.2016, 18.11.2016 und 12.05.2017, die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

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II.              Der Berufung ist auch begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 232,26 € zu zahlen, denn die Versorgungsanwartschaft des Klägers war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der A gesetzlich noch nicht unverfallbar. Die Versorgungszusage bestand noch mindestens zehn Jahre, so dass eine Unverfallbarkeit nur in Betracht kommt, wenn neben des dreijährigen Bestands der Versorgungszusage von einer zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers auszugehen ist (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG). Die hiernach notwendige Beschäftigungsdauer erreicht der Kläger nicht, denn entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Betriebs(teil)übergang von dem V W E , PB L , auf die AIG vor.

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1.              Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es sich um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Eine solche Einheit liegt vor bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (BAG, Urt. v. 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - m. w. N.).

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2.              Für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs spricht vorliegend zwar, dass sowohl V W E , PB L , als auch die A auf einem ähnlichen Tätigkeitsfeld, der Projektierung und Planung von Bauvorhaben, ohne erhebliche zeitliche Unterbrechung tätig waren. Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Anzahl (etwa die Hälfte oder etwas mehr) von Mitarbeitern des , ein Arbeitsverhältnis mit der A begründet haben. Das Personal ist auch aufgrund der Art der Tätigkeit der Planung und Projektierung, die erheblich von der menschlichen Fach- und Sachkunde lebt, auch von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Übernahme sächlicher Betriebsmittel, hier Büroräumlichkeiten und Ausstattung, kommt hingegen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch die partielle Abwicklung von Aufträgen aus dem Bestand des V W E , PB L , spricht auf den ersten Blick für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs. Jedoch ist auf der anderen Seite zunächst zu beachten, dass eine erhebliche Änderung der Betriebsmethoden vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die A das Führungspersonal der Fachbrigaden in erheblicher Zahl weiterbeschäftigt hat. Dies gilt zum einen für die Leitung des PB L , zum anderen für die Leitung der einzelnen Fachbrigaden. Die Brigadiers hatten eine herausgehobene, gesondert vergütete, betriebliche Stellung. Sie arbeiteten unmittelbar im Arbeitskollektiv mit. Zu ihren Aufgaben zählten regelmäßig die Verteilung und Organisation der Arbeit, Leistungserfassung, Führung des Wettbewerbs, Erziehung und Qualifizierung der Brigademitglieder (vgl.: Herbst/Ranke/Winkler, So funktionierte die DDR, Band 1, Stichwort: Brigade). Vergleichbare Arbeitsmethoden hat die AIG nicht angewandt. Auch die vom Kläger vorgetragene Überleitung der Fachbrigaden in die einzelnen Fachabteilungen überzeugt nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die personelle Zusammensetzung im Vergleich der früheren Brigaden zu den neu geschaffenen Abteilungen im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Darüber hinaus ist es zwar naheliegend, dass bereits im Brigadesystem ein brigadeübergreifender Informationsaustausch und auch eine partielle Zusammenarbeit stattgefunden hat, jedoch hat der Kläger den Vortrag des Beklagten nicht widerlegt, dass die jeweiligen Brigaden Projekte selbst in eigener Verantwortung Projekte vollständig projektiert und geplant haben, während bei der A die Fachabteilungen lediglich in einen arbeitsteiligen Arbeitsprozess eingebunden waren. Auch die Anforderungen an die planerische Tätigkeit waren bei der A nicht identisch mit jenen bei dem V W E , PB L . Auch wenn der V W E , PB L , vereinzelt nicht nur Typenbauten nach vorgegebenen Standards geplant und projektiert haben sollte, so waren doch die Typenprojekte prägend für die Tätigkeit, was bei der A unstreitig nicht der Fall war. Die A war von Beginn an auf die Planung und Projektierung individueller Projekte ausgerichtet, die Abwicklung einzelner unerledigter Aufträge des V W E , PB L , erfolgte lediglich für eine Übergangszeit, ohne dass sich eine erhebliche Bedeutung für die Geschäftstätigkeit der A feststellen lässt. Schließlich ist auch zu beachten, dass sich die privatwirtschaftliche Akquise der A erheblich unterscheidet von der staatlichen Zuweisung von Aufträgen und erhöhte Anforderungen an Wirtschaftlichkeit sowie Flexibilität in Angebot und Auftragserledigung stellt. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass bei Würdigung der Umstände des konkreten Falls mehr gegen als für die Annahme eines Betriebs(teil)übergang spricht. Die Vordienstzeiten dem V W E , PB L , können daher nicht auf die Betriebszugehörigkeit bei der AIG angerechnet werden.

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III.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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IV.              Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.