Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 87/02·20.06.2002

Berufung verworfen: Anforderungen an Berufungsbegründung und Urteilszustellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des ArbG Köln ein; das LAG Köln verwirft die Berufung aus Verfahrensgründen. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die Urteilsgründe vor oder bei der Abfassung der Berufungsbegründung bekannt sein müssen. Das Gericht betont die Erforderlichkeit einer konkreten Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen und lässt mehrere dogmatische Fragen offen, etwa zur Übertragbarkeit des "Urteils ohne Gründe"-Prinzips bei verwaltungsbedingter Zustellungsverzögerung. Die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten wegen unzulässiger/mangelhafter Berufungsbegründung verworfen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsbegründung muss eine erkennbare und substantielle Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen enthalten; fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist die Berufung unzulässig.

2

Die Zustellung des Urteils vor der Abfassung der Berufungsbegründung ist nicht zwingend vorausgesetzt, sofern der Berufungsführer die Urteilsgründe aus verlässlichen Quellen kennt und diese in der Begründung zutreffend angreift.

3

Auch wenn für die Abfassung der Berufungsbegründung keine Kenntnis der Urteilsgründe verlangt wird, muss die Begründung die tatsächlichen Urteilsgründe wenigstens treffen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

4

Das Privileg des "Urteils ohne Gründe" kommt dem Berufungskläger nur zu, wenn die Fünfmonatsfrist bereits bei Einlegung der Berufung abgelaufen ist; offen bleibt die Übertragbarkeit dieses Prinzips auf Fälle rechtzeitiger Übergabe an die Geschäftsstelle bei verwaltungsbedingter Zustellungsverzögerung.

Relevante Normen
§ ZPO § 519 b Sbs. 1 S. 1 a.F.§ ZPO § 516 a.F.§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 15 Abs. 6 BErzGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 4319/01

Leitsatz

1. Die Rechtsprechung der LAG nimmt z. T. an, eine für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils könne in der gesetzlich geforderten Weise nicht erfolgen, wenn die Berufung vor Zustellung des Urteils begründet wird; es bleibt offen, ob dem beizutreten ist.

2. Nach anderer Ansicht ist die Zustellung des Urteils vor Berufungsbegründung nicht erforderlich, solange der Berufungskläger bei Abfassung der Berufungsbegründung die Urteilsgründe aus anderen Quellen kennt.

3. Eine dritte Ansicht fordert bei der Abfassung der Berufungsbegründung überhaupt keine Kenntnis der Urteilsgründe; doch auch in diesem Fall muss die Berufungsbegründung die Urteilsgründe "treffen" - und sei es auch nur zufällig; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

4. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung zum "Urteil ohne Gründe", das in vollständiger Form erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist vom Richter der Geschäftsstelle übergeben wird, übertragbar ist auf Fälle, in denen diese Übergabe zwar rechtzeitig erfolgt ist, die Zustellung des Urteils jedoch durch Verzögerungen im Verantwortungsbereich der Verwaltung erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist erfolgt.

5. Jedenfalls kommt dem Berufungskläger für seine Berufungsbegründung nur dann das Privileg eines "Urteils ohne Gründe" zugute, wenn die Fünf-Monats-Frist bereits bei E i n l e g u n g der Berufung abgelaufen war und nicht erst zwischen Einlegung und Begründung abläuft.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 16 Ca 431/01 - wird auf ihre Kosten verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)

3

Die Parteien - nämlich die beklage GmbH & Co KG, die Ton-, insbesondere Musikaufnahmen produziert und vermarktet und die seit April 1991 von ihr als "Produktmanagerin" vollzeitig neben weiteren vierzehn Kollegen beschäftigte, u.a. für die Betreuung der in Vertrag genommenen Künstler zuständige Klägerin - streiten um die Forderung der Klägerin nach Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs.6 BErzGG i.d.F. v. 01. 01. 2001. Die Klägerin, die am 16. 01. 2001 niedergekommen ist, hat mit E-Mail vom 21. 02. 2001 "die vollen drei Jahre" Elternzeit ("Erziehungsurlaub") beansprucht und gleichzeitig mitgeteilt, sie wolle innerhalb dieser Zeit "voraussichtlich ab Oktober 2001" in Teilzeit "19 Stunden die Woche" arbeiten. Nachdem die Beklagte den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit mit Schreiben vom 27. 02. 2001 und 30. 03. 2001 angelehnt hatte, hat die Klägerin mit vorliegender Klage beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 19 Wochenstunden, beginnend ab dem 01.10.2001 bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs zuzustimmen.