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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 857/12·04.03.2013

Verrechnung nachträglich entdeckter Berechnungsfehler beim Leistungsentgelt

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtEntgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt, dass eine zunächst ermittelte Unterschreitung des Leistungsentgeltvolumens 2010 das Volumen 2011 erhöht. Das Landesarbeitsgericht gibt der Berufung der Beklagten statt und weist die Klage ab. Entscheidend ist, dass nachträglich entdeckte Überzahlungen auf das noch nicht ausgezahlte Volumen des Folgejahres angerechnet werden können und die bis 30. April vorzunehmende Ermittlung keine Sperre für Korrekturen darstellt.

Ausgang: Berufung der Beklagten stattgegeben; Klage auf Erhöhung des Leistungsentgelts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV‑Bund setzt voraus, dass ein tatsächlich nicht ausgeschöpftes Gesamtvolumen des Vorjahres vorliegt, bevor das Volumen des Folgejahres hierdurch erhöht wird.

2

§ 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV‑Bund erlaubt die Anrechnung nachträglich festgestellter Überschreitungen/Überzahlungen auf das betreffende Volumen des Folgejahres, soweit dieses noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.

3

Die bis zum 30. April vorzunehmende Ermittlung des Gesamtvolumens dient der zeitnahen Auszahlung und stellt keine Stichtagsregelung dar, die nachträgliche Korrekturen wegen Berechnungsfehlern ausschließt.

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Fehlt im Tarifvertrag eine ausdrückliche Rückforderungs‑ oder Verrechnungssperre, ist die Arbeitgeberin zur Korrektur bereits festgestellter Fehlbeträge und zur Verrechnung mit noch nicht ausgezahlten Volumina berechtigt.

Relevante Normen
§ 9 III LeistungsTV-Bund§ 64 Abs. 4 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 733/12

Leitsatz

Berücksichtigung eines nachträglich endeckten Berechnungsfehlers bei der Ermittlung des Entgeltvolumens im Rahmen des § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2012 – 3 Ca 733/12 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Leistungsentgelts.

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Der Kläger ist seit dem Jahre 1990 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt beim Bundesamt für Wehrverwaltung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD und der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) Anwendung.

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Der LeistungsTV-Bund lautet auszugsweise wie folgt:

5

„(…)

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III. Abschnitt:

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Leistungsentgelt

8

§ 8

9

Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts

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(1) Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgezahlt. Die Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.

11

(2) Die Auszahlung des Leistungsentgelts soll spätestens im vierten Monat nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. in dem Verwaltungsteil im Sinne des § 9 Abs. 1 zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag erfolgen.

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§ 9

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Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD

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(1) Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Beschäftigten jeder Verwaltung, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht ist, zur Verfügung. Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. Weitere Aufteilungen auf Teile der Verwaltung nach Satz 1 innerhalb der Kapitel (Verwaltungsteile, z.B. auf Behörden oder Dienststellen) erfolgen unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen nach Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

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Protokollerklärung zu Absatz 1:

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Nr. 1: Soweit kapitelübergreifend Planstellen und Stellen zur Verstärkung herangezogen werden, können durch Dienstvereinbarung die zur Verfügung stehenden Volumina der betroffenen Verwaltungen festgelegt werden; Pauschalierungen (z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag) sind dabei zulässig.

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Nr. 2: Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte sonstiger Einrichtungen, bei denen das Tarifrecht des Bundes zur Anwendung kommt.

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Nr. 3: Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass - zur vereinfachten Erfassung und Berechnung - die weitere Aufteilung in pauschalierter Form (z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag) erfolgt.

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(2) Für die Ermittlung der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD) wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember zu Grunde gelegt. Das Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1 ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln.

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(3) Wird das Gesamtvolumen der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils nicht ausgeschöpft, so erhöht sich das betreffende Volumen im Folgejahr um die verbleibenden Restanteile. Überschreitungen eines Volumens werden im Folgejahr auf das betreffende Volumen angerechnet.

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(4) Der zuständigen Personalvertretung ist das ermittelte Gesamtvolumen nach Absatz 1 (SOLL) sowie das ausgezahlte Volumen (IST) mitzuteilen. Über- oder Unterschreitungen sind auszuweisen und darzulegen.

22

(…)“

23

Die Beklagte ermittelte Anfang des Jahres 2009 das Volumen des Leistungsentgeltes. Dabei wurde das Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zugrundegelegt. Die Berechnung unter Einstz des IT-Verfahrens GEBAS war fehlerhaft, was zunächst nicht bemerkt wurde. Es erfolgte im Mai 2009 eine Überzahlung an die Beschäftigten in Höhe von 4.200.754,88 €.

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Im Jahr 2010 stand aufgrund der Monatsentgelte 2009 ein Leistungsentgeltvolumen von 17.194.604,10 € zur Verfügung. Ausgezahlt wurde an die Beschäftigten ein Betrag von 16.320.810,76 €, so dass eine Unterschreitung von 873.793,34 € vorlag. Nach der Auszahlung des Leistungsentgeltes 2010 stellte die Beklagte im Juli 2010 den bereits erwähnten Überzahlungsbetrag aus der Leistungsermittlung des Vorjahres fest. Die Beklagte verrechnete den Überzahlungsbetrag mit dem Unterschreitungsbetrag. Auf den verbleibenden Betrag der Überzahlung in Höhe von 3.326.961,54 verzichtete sie.

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Im Jahre 2011 stand aufgrund der Monatsentgelte 2010 ein Leistungsentgeltvolumen von 14.997.397,57 € zur Verfügung, ausgezahlt wurden 14.999.113,43 €.

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Der Kläger verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, dass bei der Ermittlung des Leistungsentgeltes im Jahre 2011 die zunächst ermittelte Unterschreitung des Vorjahres erhöhend berücksichtigt wird.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.07.2012 (Bl. 40 ff. d. A.) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verrechnung der Überzahlung lediglich mit dem auszuzahlenden Volumen für das Jahr 2009 möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts sowie des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.

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Gegen das ihr am 06.08.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.08.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.11.2012 begründet.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund zur Verrechnung der Unterschreitung mit der Überzahlung berechtigt gewesen. Eine Anrechnung nach der Auszahlung sei nicht ausgeschlossen, die Anrechnungsmöglichkeit sei auf das betreffende Volumen bezogen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2012 (3 Ca 732/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mit Bekanntmachung des Volumens zum April des Folgejahres sei der Berechnungsvorgang endgültig abgeschlossen. Nachträglich festgestellte Berechnungsfehler seien nicht mehr zu beachten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 05.11.2012, 12.12.2012 und 08.02.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach 64 Abs. 4 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung ist begründet, denn die Beklagte war nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund verpflichtet, das Leistungsentgeltvolumen 2011 um einen vermeintlichen Unterschreitungsbetrag aus dem Jahr 2010 erhöhen. Es fehlt an einem nicht ausgeschöpften Gesamtvolumen aus dem Jahre 2010, welches das Volumen des Folgejahres hätte erhöhen können. Zwar wurde das zunächst für die Zahlung des Leistungsentgelts 2010 ermittelte Gesamtvolumen auf der Basis der ständigen Monatsentgelte 2009 (§ 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund) nicht voll ausgeschöpft. Es verblieb ein Betrag von 873.793,34 €. Jedoch war die Beklagte nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund befugt, die unstreitige Überschreitung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund aus dem Jahre 2009 auch nach Abschluss des Ermittlungsvorgangs im Folgejahr jedenfalls auf das Entgeltvolumen 2010, soweit es nicht zur Auszahlung gelangt war, anzurechnen. Der Vorgehensweise der Beklagten steht § 9 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund nicht entgegen. Dieser besagt zwar, dass das Gesamtvolumen jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln ist. Seinem Wortlaut nach bezieht er sich ausdrücklich nur auf „das Gesamtvolumen des Absatz 1 Satz 1“. Diese zeitliche Vorgabe dient nach ihrem Sinn und Zweck der zeitnahen Ermittlung und damit zügigen Auszahlung des Leistungsentgelts. Sie stellt aber keine Stichtagsregelung dar, wonach nachträglich festgestellte Berechnungsirrtümer gänzlich außer Betracht bleiben müssen. Weder enthält der Tarifvertrag eine spezielle Rückforderungssperre hinsichtlich bereits gezahlter, unrechtmäßig überhöhter Leistungsentgelte, noch eine Verrechnungssperre bis zum folgenden Ermittlungsvorgang bezüglich der verbleibenden Restanteile.

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III.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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IV.              Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei

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R E V I S I O N

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eingelegt werden.

45

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

46

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht

48

Hugo-Preuß-Platz 1

49

99084 Erfurt

50

Fax: 0361 2636 2000

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eingelegt werden.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1 Rechtsanwälte,

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2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder  anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden