Verrechnung nachträglich entdeckter Überzahlung bei LeistungsTV‑Bund zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer zunächst ermittelten Unterschreitung bei der Festlegung des Leistungsentgelts 2011. Streitpunkt ist, ob nachträglich entdeckte Berechnungsfehler des Vorjahres bei der Volumenbildung zu berücksichtigen sind. Das Landesarbeitsgericht gibt der Berufung der Beklagten statt und weist die Klage ab, weil § 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV‑Bund die Verrechnung zulässt und die Fristregel des § 9 Abs. 2 keine späte Korrektur ausschließt.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage der Klägerin abgewiesen (Berücksichtigung/Verrechnung nachträglich entdeckter Überzahlung zulässig)
Abstrakte Rechtssätze
Eine tarifvertragliche Regelung, die eine Anrechnung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV‑Bund vorsieht, erlaubt die Verrechnung nachträglich festgestellter Über- oder Unterschreitungen auf das betreffende Volumen des Folgejahres.
Die bis zum 30. April vorzunehmende Ermittlung des Gesamtvolumens dient der zeitnahen Auszahlung; sie ist keine Stichtagsregelung, die nachträgliche Korrekturen bei Berechnungsirrtümern generell ausschließt.
Fehlt eine ausdrückliche Rückforderungs‑ oder Verrechnungssperre im Tarifvertrag, steht dies einer nachträglichen Berichtigung und Verrechnung bereits gezahlter Fehlbeträge nicht entgegen.
Eine Erhöhung des Volumens des Folgejahres nach § 9 Abs. 3 setzt voraus, dass im Vorjahr ein nicht ausgeschöpftes Gesamtvolumen vorhanden ist, das auf das Folgejahr übertragen werden kann.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 732/12
Leitsatz
Berücksichtigung eines nachträglich endeckten Berechnungsfehler bei der Ermittlung desEntgeltvolumens im Rahmen des § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2012 – 3 Ca 732/12 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Leistungsentgelts.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1992 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt beim B . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD und der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) Anwendung.
Der LeistungsTV-Bund lautet auszugsweise wie folgt:
„(…)
III. Abschnitt:
Leistungsentgelt
§ 8
Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts
(1) Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgezahlt. Die Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
(2) Die Auszahlung des Leistungsentgelts soll spätestens im vierten Monat nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. in dem Verwaltungsteil im Sinne des § 9 Abs. 1 zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag erfolgen.
§ 9
Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD
(1) Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Beschäftigten jeder Verwaltung, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht ist, zur Verfügung. Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. Weitere Aufteilungen auf Teile der Verwaltung nach Satz 1 innerhalb der Kapitel (Verwaltungsteile, z.B. auf Behörden oder Dienststellen) erfolgen unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen nach Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Nr. 1: Soweit kapitelübergreifend Planstellen und Stellen zur Verstärkung herangezogen werden, können durch Dienstvereinbarung die zur Verfügung stehenden Volumina der betroffenen Verwaltungen festgelegt werden; Pauschalierungen (z. B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag) sind dabei zulässig.
Nr. 2: Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte sonstiger Einrichtungen, bei denen das Tarifrecht des Bundes zur Anwendung kommt.
Nr. 3: Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass - zur vereinfachten Erfassung und Berechnung - die weitere Aufteilung in pauschalierter Form (z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag) erfolgt.
(2) Für die Ermittlung der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD) wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember zu Grunde gelegt. Das Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1 ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln.
(3) Wird das Gesamtvolumen der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils nicht ausgeschöpft, so erhöht sich das betreffende Volumen im Folgejahr um die verbleibenden Restanteile. Überschreitungen eines Volumens werden im Folgejahr auf das betreffende Volumen angerechnet.
(4) Der zuständigen Personalvertretung ist das ermittelte Gesamtvolumen nach Absatz 1 (SOLL) sowie das ausgezahlte Volumen (IST) mitzuteilen. Über- oder Unterschreitungen sind auszuweisen und darzulegen.
(…)“
Die Beklagte ermittelte Anfang des Jahres 2009 das Volumen des Leistungsentgeltes. Dabei wurde das Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zugrundegelegt. Die Berechnung unter Einsatz des IT-Verfahrens GEBAS war fehlerhaft, was zunächst nicht bemerkt wurde. Es erfolgte im Mai 2009 eine Überzahlung an die Beschäftigten in Höhe von 4.200.754,88 €.
Im Jahr 2010 stand aufgrund der Monatsentgelte 2009 ein Leistungsentgeltvolumen von 17.194.604,10 € zur Verfügung. Ausgezahlt wurde an die Beschäftigten ein Betrag von 16.320.810,76 €, so dass eine Unterschreitung von 873.793,34 € vorlag. Nach der Auszahlung des Leistungsentgeltes 2010 stellte die Beklagte im Juli 2010 den bereits erwähnten Überzahlungsbetrag aus der Leistungsermittlung des Vorjahres fest. Die Beklagte verrechnete den Überzahlungsbetrag mit dem Unterschreitungsbetrag. Auf den verbleibenden Betrag der Überzahlung in Höhe von 3.326.961,54 verzichtete sie.
Im Jahre 2011 stand aufgrund der Monatsentgelte 2010 ein Leistungsentgeltvolumen von 14.997.397,57 € zur Verfügung, ausgezahlt wurden 14.999.113,43 €.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, dass bei der Ermittlung des Leistungsentgeltes im Jahre 2011 die zunächst ermittelte Unterschreitung des Vorjahres erhöhend berücksichtigt wird.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.07.2012 (Bl. 40 ff. d. A.) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verrechnung der Überzahlung lediglich mit dem auszuzahlenden Volumen für das Jahr 2009 möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts sowie des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 06.08.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.08.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.11.2012 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund zur Verrechnung der Unterschreitung mit der Überzahlung berechtigt gewesen. Eine Anrechnung nach der Auszahlung sei nicht ausgeschlossen, die Anrechnungsmöglichkeit sei auf das betreffende Volumen bezogen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2012 (3 Ca 732/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mit Bekanntmachung des Volumens zum April des Folgejahres sei der Berechnungsvorgang endgültig abgeschlossen. Nachträglich festgestellte Berechnungsfehler seien nicht mehr zu beachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 05.11.2012, 12.12.2012 und 08.02.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 4 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist begründet, denn die Beklagte war nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund verpflichtet, das Leistungsentgeltvolumen 2011 um einen vermeintlichen Unterschreitungsbetrag aus dem Jahr 2010 erhöhen. Es fehlt an einem nicht ausgeschöpften Gesamtvolumen aus dem Jahre 2010, welches das Volumen des Folgejahres hätte erhöhen können. Zwar wurde das zunächst für die Zahlung des Leistungsentgelts 2010 ermittelte Gesamtvolumen auf der Basis der ständigen Monatsentgelte 2009 (§ 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund) nicht voll ausgeschöpft. Es verblieb ein Betrag von 873.793,34 €. Jedoch war die Beklagte nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund befugt, die unstreitige Überschreitung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund aus dem Jahre 2009 auch nach Abschluss des Ermittlungsvorgangs im Folgejahr jedenfalls auf das Entgeltvolumen 2010, soweit es nicht zur Auszahlung gelangt war, anzurechnen. Der Vorgehensweise der Beklagten steht § 9 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund nicht entgegen. Dieser besagt zwar, dass das Gesamtvolumen jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln ist. Seinem Wortlaut nach bezieht er sich ausdrücklich nur auf „das Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1“. Diese zeitliche Vorgabe dient nach ihrem Sinn und Zweck der zeitnahen Ermittlung und damit zügigen Auszahlung des Leistungsentgelts. Sie stellt aber keine Stichtagsregelung dar, wonach nachträglich festgestellte Berechnungsirrtümer gänzlich außer Betracht bleiben müssen. Weder enthält der Tarifvertrag eine spezielle Rückforderungssperre hinsichtlich bereits gezahlter, unrechtmäßig überhöhter Leistungsentgelte, noch eine Verrechnungssperre bis zum folgenden Ermittlungsvorgang bezüglich der verbleibenden Restanteile.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1 Rechtsanwälte,
2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.