Berufung zu Entgeltsicherung nach §41 MTV Metall NRW mangels betriebsärztlicher Feststellung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Entgeltsicherung nach §41 MTV Metall NRW für Feb.–Jun. 2019, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Wechselschicht einsetzbar sein soll. Das LAG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die erstinstanzliche Abweisung. Entscheidend war, dass die maßgebliche Betriebsärztin keine dauerhafte Leistungsminderung feststellte; behandlungsbezogene Atteste genügen nicht, um den tariflich vorgesehenen feststellenden Befund zu ersetzen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Entgeltsicherungsforderung mangels betriebsärztlicher Feststellung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 41 Nr. 1 Satz 1 MTV Metall NRW setzt ein Anspruch auf Entgeltsicherung die betriebsärztliche oder beiderseits vertrauensärztliche Feststellung voraus, dass der Beschäftigte dauerhaft auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden kann.
Gerichte für Arbeitssachen sind an die betriebsärztliche Feststellung zur Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels und zur weiteren Einsatzfähigkeit gebunden.
Abweichungen von der Bindungswirkung der betriebsärztlichen Feststellung kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei grober oder offenkundiger Unrichtigkeit oder Missachtung grundlegender ärztlicher Regeln.
Arztatteste der behandelnden Ärzte begründen einen Anspruch auf Entgeltsicherung nicht unabhängig von der betriebsärztlichen Einschätzung, solange diese eine nichtdauerhafte Prognose stellt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2325/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.07.2020 – 5 Ca 2325/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tarifvertragliche Entgeltsicherung für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019.
Der am .1958 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1976 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (MTV Metall NRW) Anwendung. Der Kläger wurde in Wechselschicht als Schichtelektroniker auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit der ERA-Entgeltgruppe 11 (EG 11) eingesetzt. Im Jahre 2018 war der Kläger arbeitsunfähig aufgrund somatischer und psychischer Beschwerden erkrankt. Seit dem 19.07.2018 befindet sich der Kläger in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung durch P M , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 17.10.2018 bis zum 21.11.2018.
Zum Zwecke der Klärung eines leidensgerechten Einsatzes holte die Beklagte eine betriebsärztliche Stellungnahme ein. Die Betriebsärztin Dr. L empfahl unter dem 23.05.2019 den Kläger zunächst für sechs Monate aus der Nachtschicht zu nehmen und Überstunden zu vermeiden. Durch einen geregelten Tag-/Nachtrhythmus erhoffe sie sich eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes und eine Rückkehr zur früheren Tätigkeit. Die Herausnahme aus der Nachtschicht solle dem Kläger die Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz erleichtern. Von einer gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit sei nicht auszugehen, das Leiden sei durch Psychotherapie und Medikamente in der Regel erfolgreich behandelbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der ärztlichen Stellungnahme vom 23.05.2019 wird auf Bl. 28 f. d. A. verwiesen.
Die Beklagte setzte den Kläger sodann in Tagschicht als Elektroniker unter Eingruppierung in die EG 10 ein, bei Wegfall einer fixen sechsprozentigen tariflichen Erschwerniszulage.
Der Kläger beantragte mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 08.07.2019 (Bl. 7 f. d. A.) erfolglos bei der Beklagten Entgeltsicherung gemäß § 41 MTV Metall NRW für die Zeit von Februar 2019 bis Juni 2019.
Der behandelnde Facharzt P M teilte der Hausärztin Pi mit Schreiben vom 04.05.2020 u.a. mit, dass aus fachärztlicher Sicht der Kläger nur in der Lage sei, im Tagesdienst zu arbeiten. Ständige Schichtwechsel und Nachtdienste seien nicht mehr möglich. Der Zustand des Klägers sei im Vergleich zu der letzten Befunderhebung im Februar 2020 unverändert. Der Kläger leide an einer generalisierten Angststörung und einer mittelgradig depressiven Episode. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 04.05.2020 wird auf Bl. 49 f. d. A. Bezug genommen.
Die Hausärztin Pi attestierte unter dem 11.05.2020 u. a., dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur im Tagesdienst einsetzbar sei. Wechselschichten störten den Schlafrhythmus, führten zu Schlafmangel, verstärkten die Depression und lösten Panikattacken aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der ärztlichen Bescheinigung vom 11.05.2020 wird auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen.
Die Betriebsärztin nahm mit Schreiben vom 28.05.2020 (Bl. 51 d. A.) zu den Attesten vom 04.05.2020 und 11.05.2020 u. a. dahin gehend Stellung, dass sich aus den ärztlichen Bescheinigungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Schichtuntauglichkeit ergeben.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.07.2020 (Bl. 58 ff. d. A.) die Klage auf Entgeltsicherung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der nach § 41 MTV Metall NRW erforderlichen betriebsärztlichen Feststellung, dass der Kläger auf Dauer gesundheitsbedingt seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen können, jedenfalls bezogen auf den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 04.08.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.08.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.10.2020 begründet.
Der Kläger meint, die betriebsärztlichen Stellungnahme schließe die Annahme einer dauernden Leistungsminderung nicht aus. Die Ausführungen der Betriebsärztin zur Möglichkeit erfolgreicher Behandlung seien spekulativ, es bleibe offen, wann eine Besserung des Gesundheitszustandes eintreten werde. Für eine dauerhafte Leistungsminderung spreche, dass der Kläger seit etwa zwei Jahren leistungsgemindert sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 5 Ca 2325/19 – vom 16.07.2020 wird abgeändert;
2. die Beklagte wird verurteilt, 8.056,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Betrag in Höhe von 1.609,38 EUR seit dem 01.03.2019, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf den Betrag von 1.609,38 EUR seit dem 01.04.2019, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf den Betrag von 1.609,38 EUR seit dem 01.05.2019, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf den Betrag in Höhe von 1.609,38 EUR seit dem 01.06.2019, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf den Betrag von 1.609,38 EUR seit dem 01.06.2019, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf den Betrag von 1.609,38 EUR seit dem 01.07.2019, an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es sei nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Sache des Betriebsarztes zu entscheiden, ob ein Mitarbeiter gesundheitlich einsatzgemindert sei und ob dies auf Dauer so sein werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 19.10.2020 und 30.12.2020, die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage auf Entgeltsicherung Entgeltsicherung für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 in Höhe von 8.056,88 EUR brutto aus § 41 MTV Metall NRW abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Nach § 41 Nr. 1 Satz 1 MTV Metall NRW hat der Beschäftigte auf Antrag einen Anspruch auf Entgeltsicherung, wenn er wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung seiner Leistungsfähigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden kann und deshalb auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Die Feststellung der Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und der weiteren Einsatzfähigkeit obliegt dem Betriebsarzt oder, soweit dieser nicht vorhanden ist, einem Arzt des beiderseitigen Vertrauens. Die Tarifvertragsparteien haben aus gutem Grund den Anspruch von den genannten Feststellungen durch den Betriebsarzt oder durch einen Arzt beiderseitigen Vertrauens abhängig gemacht haben. Ein etwaiger Streit um die Frage der gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz sollte dadurch vermieden werden, dass dem Betriebsarzt, allenfalls dem Arzt beiderseitigen Vertrauens, die Feststellung der Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und der weiteren Einsatzfähigkeit übertragen ist. An dieses Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltsicherung sind die dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitsvertragsparteien als auch die Gerichte für Arbeitssachen gebunden (vgl. zur Vorgängernorm des § 18 MTV Metall NRW: BAG, Urt. v. 28.07.1999 – 4 AZR 36/98 -).
2. Die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigungen vom 04.05.2020 und 11.05.2020 - wobei an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Atteste bezogen auf den streitigen Zeitraum vom Februar 2019 bis Juni 2019 aufgrund eines fortbestehenden Krankheitsbildes eine ständige Minderung der Leistungsfähigkeit attestieren - lösen nach der klaren Vorgabe des § 41 Nr. 1 Satz 1 MTV Metall NRW noch keinen Anspruch auf Entgeltsicherung aus. Die maßgebende Betriebsärztin hat eine ständige gesundheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit im Falle des Klägers definitiv nicht positiv festgestellt. Im Gegenteil ergibt sich aus ihrer ärztlichen Expertise vom 23.05.2019, dass die Leistungsminderung aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nicht von Dauer ist, sondern durch Psychotherapie und Medikamente in der Regel erfolgreich behandelbar ist. An dieser Einschätzung hat sie in Kenntnis der ärztlichen Stellungnahmen vom 04.05.2020 und 11.05.2020 ausdrücklich am 28.05.2020 festgehalten. Ihre Stellungnahmen sind inhaltlich klar und eindeutig, eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des Inhalts ihrer Stellungnahmen ist weder erforderlich noch geboten. An ihre Einschätzung sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden. Ob die Bindungswirkung ausnahmsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entfällt, etwa bei grober und offenkundiger Unrichtigkeit der ärztlichen Feststellung oder Missachtung grundlegender Regeln ärztlicher Kunst, bedurfte keiner Entscheidung. Eine solche Ausnahmesituation ist zum einen nicht hinreichend dargetan, denn der Kläger beruft sich lediglich auf zwei abweichende ärztliche Einschätzungen, ohne aufzuzeigen, warum die Feststellung der Betriebsärztin grob oder offenkundig fehlerhaft ist. Ein Verstoß gegen grundlegende Regeln Grundsätze ärztlicher Kunst durch die Betriebsärztin hat er auch nicht behauptet. Zum anderen erscheint die Prognose der Betriebsärztin hinsichtlich der dem Grunde nach gegebenen Heilungsmöglichkeit einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar und plausibel, wenn sie darauf verweist, dass Angststörung und Depression durch Psychotherapie und geeignete Medikamente in der Regel erfolgreich behandelbar sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles.