Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 719/02·28.11.2002

Tarifliche Zuwendung: Anwendung der Stichtagsregel bei Teilverrentung

ArbeitsrechtTarifrechtEntgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt eine höhere Zuwendung 2001, weil sich ab September 2001 durch Teilverrentung ihre Arbeitszeit und Vergütung reduziert habe und sie daher die Berechnungsgrundlage vorverlegen will. Das LAG weist die Berufung zurück: § 2 Abs.1 Zuwendungs-TV ist eindeutig und anzuwenden. Eine analoge Erweiterung oder richterliche Lückenfüllung von Tarifnormen kommt wegen Tarifhoheit und Schriftlichkeitsgrundsatz nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; die begehrte zusätzliche Zuwendung für 2001 wird nicht zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung ist auch bei nachfolgender dauerhafter Änderung der Arbeitszeit (z.B. Teilverrentung) nach ihrem Wortlaut anzuwenden; eine abweichende Berechnung bedarf einer ausdrücklichen tariflichen Regelung.

2

Die analoge Anwendung von Tarifnormen durch Gerichte ist grundsätzlich unzulässig; sie verletzt die Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien und den Schriftlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 2 TVG).

3

Eine richterliche Lückenfüllung eines Tarifvertrags setzt voraus, dass eine eindeutige, unbewusste Lücke besteht und Anhaltspunkte vorliegen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke geschlossen hätten.

4

Bei klar und eindeutig formulierten Tarifregelungen ist der Wortlaut vorrangig; Stichtagsregelungen sind praktikabilitätsbedingt zulässige Grenzregelungen, deren mögliche Unbilligkeiten nicht richterlich durch Analogie zu beseitigen sind.

Relevante Normen
§ Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte § 2 Abs. 1§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 1 Abs. 2 TVG§ 1 TVG§ 611 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 2195/02

Leitsatz

Die im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte in § 2 Abs. 1 vorgesehene Regelung, nach der die Zuwendung dem Betrag entspricht, den der Angestellte als Urlaubsvergütung erhalten hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, ist auch dann anzuwenden, wenn der Angestellte ab September eine bleibende Einkommensminderung dadurch erfährt, dass er wegen geminderter Erwerbsfähigkeit teilverrentet wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 9 Ca 2195/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

und

Entscheidungsgründe

4

(abgekürzt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG)

5

Die Parteien - nämlich die beklagte B D und die von ihr seit 1981 als Angestellte beschäftigte Klägerin - streiten darum, ob der Klägerin für das Jahr 2001 über die von der Beklagten gezahlten 2.000,-- DM brutto hinaus weitere 1.624,48 DM brutto als Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren "Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte" vom 12.10.1973 (Zuwendungs-TV) zustehen. Die Klägerin vertritt diese Ansicht, weil sie meint, ihre Zuwendung habe - anders als in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV vorgesehen - nicht nach der fiktiven Urlaubsvergütung für September 2001 berechnet werden dürfen, sondern nach der für August 2001. Zur Begründung beruft sie sich auf die Tatsache, dass ihre Arbeitszeit ab einschließlich September 2001 von 32 Stunden auf 20 Stunden in der Woche herabgesetzt und dementsprechend ihre Vergütung reduziert worden ist, und zwar als Folge ihrer ab diesem Zeitpunkt eingreifenden Teilverrentung wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Diese Verrentung sei wie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, so dass eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Zuwendungs-TV angebracht sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

  1. Die Parteien - nämlich die beklagte B D und die von ihr seit 1981 als Angestellte beschäftigte Klägerin - streiten darum, ob der Klägerin für das Jahr 2001 über die von der Beklagten gezahlten 2.000,-- DM brutto hinaus weitere 1.624,48 DM brutto als Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren "Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte" vom 12.10.1973 (Zuwendungs-TV) zustehen. Die Klägerin vertritt diese Ansicht, weil sie meint, ihre Zuwendung habe - anders als in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV vorgesehen - nicht nach der fiktiven Urlaubsvergütung für September 2001 berechnet werden dürfen, sondern nach der für August 2001. Zur Begründung beruft sie sich auf die Tatsache, dass ihre Arbeitszeit ab einschließlich September 2001 von 32 Stunden auf 20 Stunden in der Woche herabgesetzt und dementsprechend ihre Vergütung reduziert worden ist, und zwar als Folge ihrer ab diesem Zeitpunkt eingreifenden Teilverrentung wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Diese Verrentung sei wie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, so dass eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Zuwendungs-TV angebracht sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
6

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht eine weitere Zuwendung für 2001 nicht zu. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung gibt allenfalls Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

  1. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht eine weitere Zuwendung für 2001 nicht zu. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung gibt allenfalls Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
7

Die Klägerin will ihr Klageziel durch die analoge Anwendung einer Tarifnorm erreichen. Im Tarifrecht ist aber die analoge Anwendung von Tarifvorschriften grundsätzlich unzulässig. Solche Rechtsfindung verstieße zum einen gegen die verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierte Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien: Im Tarifbereich setzen die Tarifvertragsparteien die Regeln, nicht die Gerichte. Zum anderen verstieße die Rechtsfindung durch analoge Anwendung einer Tarifnorm gegen den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Schriftlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 2 TVG). Die Schriftform dient der Klarstellung des Inhalts und soll sicherstellen, dass sich die Arbeitsvertragsparteien über den Inhalt des Tarifvertrags einwandfrei unterrichten können. Dem widerspräche es, wenn durch Analogie Regeln zum Bestandteil des Tarifvertrags würden, die in seinem Text nicht lesbar sind.

8

Angesichts dieser strengen Grundsätze kann die Erweiterung einer Tarifnorm über ihren wörtlichen Geltungsbereich hinaus allenfalls bei Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit in Betracht kommen. Derartiges liegt nicht vor:

9

Auslegungsbedürftig kann ein Tarifvertrag werden bei unklarem, mehrdeutigem oder unvollständigem Text. Einen solchen Text kann die Klägerin nicht anführen: § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zuwendungs-TV enthält nicht zweideutigen, klaren Text ohne Auslassungen. Das gleiche gilt für § 2 Abs. 1 Unterabs. 3, der unmissverständlich den Fall regelt, dass der Angestellte im September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat.

10

Auslegungsbedürftig kann ein Tarifvertrag auch zur Lückenfüllung werden. Das setzt allerdings voraus: 1.) dass eine Lücke festgestellt werden kann, 2.) dass diese Lücke unbewusst gelassen wurde, da bei bewussten Regelungslücken eine ergänzende richterliche Auslegung unzulässig ist (ErfK/Schaub § 1 TVG Rn. 22; BAG, Urteil vom 10.11.1982 in AP Nr. 69 zu § 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 23.09.1981 in AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) und dass 3.) Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke gerade auf diese Weise - nämlich durch Anordnung der Rechtsfolge aus der analog herangezogenen Vorschrift - geregelt hätten. Nichts von all dem liegt hier vor:

11

Schon eine Lücke ist nicht zu erkennen - schon gar nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Unstreitig lässt sich der Fall der Klägerin ohne weiteres unter den Text des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV subsumieren. Die Klägerin gibt auch keine Gründe an, warum eine solche problemlose Subsumtion von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sein kann. Im Gegenteil: Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich eine Stichtagsregelung gewählt und wie immer, wo jemand eine solche Regelung wählt, im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung die mit jeder Grenzregelung einhergehenden Unbilligkeiten in Kauf genommen. Denn diese können sich mal zugunsten der einen Partei mal zugunsten der anderen auswirken und gleichen sich damit bezogen auf den gesamten Massentatbestand aus. So führt die streitige Regelung bei einem Angestellten, der ab September sein Einkommen erheblich verbessert, weil er etwa von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitregelung zurückkehrt, zu einem Ergebnis, das der Arbeitgeber aus den gleichen Gründen für unbillig halten wird wie die Klägerin das ihre.

12

Wird eine Lücke der Wahrheit zuwider unterstellt, wäre sie jedenfalls nicht unbewusst. Denn der Tarifvertrag wurde von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen. Diesen kann man Unerfahrenheit und Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht unterstellen (Reichel/Koberski/Clasen/Menzel, TVG, § 1 Rn. 68). Die Annahme ist ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien den Fall der Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit übersehen haben, weil dieser Fall ständig vorkommt. Es lässt sich sogar beweisen, dass sie den Fall gesehen haben: § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 verweist auf § 47 Abs. 2 BAT; der dortige Unterabsatz 4 regelt den Fall, dass sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit ändert, ausdrücklich - nur nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinne, da er sich nur auf die Auswirkungen auf den "Aufschlag" bezieht (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 1 S.2).

13

Selbst wenn der Wahrheit zuwider eine unbewusste Regelungslücke unterstellt würde, wäre es den Gerichten untersagt, sie im Sinne der Klägerin zu füllen, da auch andere Formen der Ausfüllung denkbar sind - etwa die Durchschnittsberechnung auf der Grundlage eines wie auch immer festzulegenden Bezugszeitraums oder die Festlegung eines Wertes zwischen alter und neuer Vergütung. Finden sich keine Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien eine Lücke ausgefüllt hätten, kommt eine Ausfüllung durch die Gerichte nicht in Betracht (ErfK/Schaub § 1 TVG Rn. 23 m. w. N.).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

15

Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

16

(Schunck) (Glock) (Faßbender)