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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 665/12·21.01.2013

Kündigung wegen Offenlegung einer Sicherungsabtretung gegenüber Kunden unwirksam

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer betriebsbedingten Kündigung sowie über Weiterbeschäftigung und einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag. Anlass war u.a., dass die schwerbehinderte Klägerin als Darlehensgeberin einen Kunden über eine Sicherungsabtretung informierte und Zahlung verlangte. Das LAG bestätigte die Unwirksamkeit beider Kündigungen, weil die Geltendmachung eigener Darlehensrechte keinen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB darstellt und die betriebsbedingte Kündigung mangels Angebot einer Änderungskündigung unverhältnismäßig war. Auch der Auflösungsantrag blieb erfolglos, da eine greifbar schwere Beeinträchtigung der Zusammenarbeit nicht hinreichend prognostiziert werden konnte.

Ausgang: Berufung der Arbeitgeberin gegen die erstinstanzliche Stattgabe der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen; Auflösungsantrag erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus; die zulässige Wahrnehmung eigener vertraglicher Rechte kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hierfür ungeeignet sein.

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Der Zessionar ist zur Wahrung eigener Rechte grundsätzlich berechtigt und im Regelfall gehalten, den Drittschuldner über die Abtretung zu informieren, um Rechtsnachteile nach § 407 Abs. 1 BGB zu vermeiden.

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Eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ist regelmäßig unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz nicht im Wege einer Änderungskündigung zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet.

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Der Arbeitgeber hat substantiiert darzulegen, welche konkreten Anforderungen ein freier Arbeitsplatz stellt und weshalb der Arbeitnehmer diese nicht in angemessener Zeit erfüllen kann; pauschale Hinweise auf fehlende Kenntnisse genügen nicht.

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Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert die Prognose einer greifbar schweren Beeinträchtigung der Zusammenarbeit; nicht zurechenbares Verhalten Dritter und unsubstanziierte Vorwürfe tragen diese Prognose nicht.

Relevante Normen
§ 1 II, 9 KSchG§ 64 Abs. 2 c) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 626 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 607 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 8107/11

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2012 – 10 Ca 8107/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten zuletzt um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Pflicht zur Weiterbeschäftigung sowie einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

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Die am 1954 geborene Klägerin, anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50, ist seit dem Januar 1980 bei der Beklagten, zuletzt in der Doppelfunktion als Leiterin der Finanzbuchhaltung und des Personalbereichs, in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17,5 Stunden beschäftigt. Die Beklagte, ein Unternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern, hatte der Klägerin Prokura erteilt.

4

Die Klägerin ist die Tochter des Unternehmensgründers der Beklagten. Ihr Ehemann war Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten. Die Klägerin hatte der Beklagten ein Darlehn in Höhe von 50.000,-- € gewährt, welches laut Darlehnsvertrag vom 31.08.2010 bis zum 28.02.2011 zu tilgen und durch Forderungsabtretung gesichert war. Wegen der Einzelheiten des Darlehnsvertrags wird auf Bl. 56 f. d. A. verwiesen. Ob und unter welchen Bedingungen die Klägerin der Beklagten die Rückzahlung des Darlehns gestundet hat, ist zwischen den Parteien streitig.

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Die Beklagte litt unter einem Liquiditätsmangel, neue Gesellschafter beteiligten sich an der Beklagten in der ersten Jahreshälfte 2011. Der Klägerin wurde zunächst die Verfügungsbefugnis über die Geschäftskonten entzogen, dann wurde sie von der Pflicht zur Arbeitsleitung am 11.07.2011 freigestellt. Die Klägerin kündigte sodann das Darlehn unter Fristsetzung bis zum 31.07.2011. Die Beklagte wiederum widerrief die Prokura. Nach weiterer Auseinandersetzung über die Rückzahlung des Darlehns informierte die Klägerin einen Kunden der Beklagten, die Firma E S S GmbH (im Folgenden: E ), mit Schreiben vom 25.08.2011 (Bl. 61 f. d.A.) über die Sicherungsabtretung und forderte sie zur Zahlung in Höhe von 55.840,35 € auf.

6

Jeweils nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.10.2011 aus betrieblichen Gründen zum 31.05.2012 und sodann außerordentlich verhaltensbedingt mit Schreiben vom 21.11.2011.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.05.2012 (Bl. 198 ff. d.A.) u.a. der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben an die Firma E lediglich ihre Rechte aus dem Darlehnsvertrag wahrgenommen habe. Einen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses der Klägerin sei nicht hinreichend dargetan, jedenfalls habe die Beklagte der Klägerin im Wege der Änderungskündigung die freie Stelle als Leiterin der Einkaufsabteilung anbieten müssen. Auch unter Berücksichtigung der Stellung der Klägerin im Betrieb seien die von der Beklagten angeführten Gründe für den Auflösungsantrag unzureichend. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 11.06.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.07.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.09.2012 begründet.

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Die Beklagte trägt zur Begründung der fristlosen Kündigung vor, die Klägerin habe durch die Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber der Firma E trotz Stundungszusage die Beklagte unter Druck setzen und ihr Schaden zufügen wollen. Der Beklagten sei ein Imageschaden entstanden, die Umsatzzahlen im Hinblick auf Lieferungen an die Firma E seien rückläufig und eine verabredete Zahlungsmodalität sei durchkreuzt worden. Durch die Entscheidung zum Outsourcing des gesamten Bereichs Finanzen und Personal sowie das Streichen der Hierarchieebene Prokuristin sei das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin entfallen. Die weniger als 10 % der Tätigkeiten der Klägerin, die nicht von der Outsourcing-Maßnahme betroffen seien, seien auf die Geschäftsführer der Beklagten bzw. Mitarbeiter der damaligen E GmbH Stellantriebstechnik verteilt worden, ohne dass für diese Arbeitnehmer eine überobligationsmäßige Mehrbelastung entstanden sei. Im Übrigen sei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin mit 10 % ihrer Tätigkeit wirtschaftlicher Unfug. Ein Einsatz der Klägerin in der Funktion der Leitung der Einkaufsabteilung sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin teilzeitbeschäftigt und sie sich nicht in einem angemessenen Zeitraum von einem Vierteljahr die notwendigen Produktkenntnisse habe aneignen können. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sei der Beklagten unzumutbar. Das Vertrauen in die Klägerin sei unter Berücksichtigung ihrer Stellung im Betrieb durch die Auseinandersetzung um das Darlehen erschüttert. Die Klägerin sei wortbrüchig geworden, denn sie habe versprochen, das Darlehn bis zur Verschmelzung der Firmen E GmbH Stellantriebstechnik und L E GmbH & Co. KG zu stunden. Zudem sei die Weiterbeschäftigung wegen übler Nachrede unzumutbar, denn der Ehemann der Klägerin habe in einem Zivilprozess wahrheitswidrig behauptet, die Beklagte sei von der Insolvenz bedroht. Weiterhin habe die Klägerin überzahlte Darlehnsbeträge nicht in voller Höhe zurückerstattet, sondern zu Unrecht und in Selbstjustiz Kosten der Rechtsverfolgung in Abzug gebracht und dadurch Firmengelder unterschlagen. Die Klägerin sei arbeitsunwillig. Sie habe die Umstellung der EDV zögerlich betrieben und der Beklagten einen Liquiditätsschaden von mehreren hunderttausend Euro zugefügt. Auch habe sie die notwendige Hilfe zur Aufarbeitung der Buchhaltung nicht erbracht und die Beklagte mit der Erstellung der Jahresabschlüsse trotz Aufforderung in Kenntnis der Bedeutung hingehalten. Sie habe durch ihre Untätigkeit sehenden Auges riskiert, dass die Beklagte insolvent werde und die Finanzierungskonditionen bei den Kreditinstituten wesentlich erschwert.

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Die Beklagte beantragt,

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1 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

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2 hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte mit dem Klageabweisungsantrag unterliegt,

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das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Mai 2012 aufzulösen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, höchstens aber 10.000,-- € betragen sollte.

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Die Klägerin beantragt,

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1.              die Berufung zurückzuweisen;

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2.              den Auflösungsantrag abzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie verweist insbesondere darauf, dass sie in allen Bereichen der Beklagten gearbeitet und Kenntnisse erworben habe. Sie sei niemals mit einer Stundung des Darlehns einverstanden gewesen. Die Jahresabschlüsse seien regelmäßig erst im August/September erstellt und im Oktober abgegeben worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 05.09.2012 und vom 05.10.2012 und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs.1 ArbGG eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, denen sich die erkennende Berufungskammer anschließt, die Kündigungen vom 07.10.2011 und 21.11.2011 für unwirksam erachtet und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt, sowie im Ergebnis den Auflösungsantrag der Beklagten zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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1.              Der zur Begründung der fristlosen Kündigung vom 21.11.2011 angeführte Vorwurf, die Klägerin sei hinsichtlich der Stundung des Darlehns wortbrüchig geworden und habe die Abtretung aus dem Darlehnsvertrag gegenüber der Firma E nur offen gelegt, um die Beklagte unter Druck zu setzen und ihr zu schaden, erweist sich als nicht tragfähig im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Zwar war die Klägerin schon aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf die Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Die Offenlegung der Sicherungsabtretung aus dem Darlehnsvertrag vom 31.08.2010 mit Schreiben vom 25.08.2011 gegenüber der Firma E seitens der Klägerin war jedoch zur Wahrnehmung eigener Rechte zulässig und geboten, jedenfalls ist sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Die Beklagte war zur Rückzahlung des Darlehns bis zum 28.02.2011 aus § 607 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 2 des Darlehnsvertrags vom 31.08.2010 verpflichtet. Die Beklagte hatte nach § 5 des Darlehnsvertrages zur Sicherheit die Forderungen aus Lieferung und Leistungen an die Klägerin abgetreten. Die Mitteilung von der Forderungsabtretung ist in eigenem Interesse des neuen Gläubigers schon aus § 407 Abs. 1 BGB geboten. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die E-Mail der Rechtsanwältin Heller vom 12.08.2011 behauptet, die Klägerin habe am 27.05.2011 und in Folgegesprächen wiederholt geäußert, sie lasse das Darlehn bis auf weiteres im Unternehmen stehen, bis es dem Unternehmen besser gehe, mag dies als vorläufige einseitige Stundungszusage der Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über die gesellschaftsrechtliche Neuordnung der Beklagten angesehen werden. Von dieser einseitigen Zusage hat die Klägerin aber jedenfalls durch die Darlehnskündigung vom 15.07.2011 rechtswirksam Abstand genommen. Wenn die Beklagte meint, die Klägerin sei jedenfalls an die streitige Stundungsvereinbarung „bis zu Verschmelzung der Unternehmen“ vom 05.07.2011 gebunden, mangelt es an geeignetem Beweisantritt. Die von ihr benannte Zeugin Heller war nach eigenem Bekunden in der o.g. E-Mail beim Termin 05.07.2011 nicht zugegen. Folglich war die Beklagte fast ein halbes Jahr mit der Tilgung des Darlehns in Rückstand. Die mit Schreiben vom 15.07.2011 gesetzte Zahlungsfrist bis zum 31.07.2011 war erfolglos verstrichen. Ein weiterer Versuch des Ehemanns der Klägerin unter dem 20.08.2011, die Beklagte zur Zahlung zu bewegen, blieb erfolglos. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in absehbarer Zeit das Darlehn zurückführen wird. Ein weiteres Zuwarten war ihr nicht zuzumuten. Eine nachhaltige Belastung der Beziehung der Beklagten zur Firma ELCO oder einen Imageschaden hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Es bleibt nach ihrem Vortrag unklar, welche konkret verabredete Zahlungsmodalität durch das Vorgehen der Klägerin durchkreuzt und wie im Einzelnen der Umsatz beeinflusst worden sein soll.

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2.              Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht mit überzeugenden Gründen, angenommen, dass die Kündigung vom 07.10.2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, denn diese Kündigung ist rechtsunwirksam aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG.

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Zur Vermeidung einer Beendigungskündigung besteht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 21.09.2006– 2 AZR 607/05 – m. w. N.). Die Beklagte vermochte auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend plausibel vorzutragen, dass die Klägerin nicht die freie Stelle der Leiterin der Einkaufsabteilung hätte übertragen werden können. Es bleibt offen, welche spezifischen Produktkenntnisse und welche konkrete Praxiserfahrung zur sachgerechten Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind bzw. an welchen Kenntnissen es der Klägerin mangelt, zumal sie bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie in der Vergangenheit auch mit Arbeiten im Bereich des Einkaufs betraut war und die eingestellte Frau W -S seit dem Jahre 2002 nicht mehr im Einkaufsbereich tätig war. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin nicht nachvollziehbar, warum die notwendigen Kenntnisse von der Klägerin nicht innerhalb einer angemessenen Zeit von einem Vierteljahr erworben werden können. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Leitung des Einkaufs nur in Vollzeit ausgeübt werden könne, ist dies unbeachtlich, denn gerade durch die Änderungskündigung können die Arbeitsbedingungen der Klägerin, hier von Teilzeit auf Vollzeit, rechtswirksam geändert werden.

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3.              Auch hinsichtlich der Abweisung des Auflösungsantrages erweist sich die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 23.06.2005 – 2 AZR 256/04 – m. w. N.) ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt die Prognose einer greifbar schweren Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraus (BAG, Urt. v. 09.09.2010 – 2 AZR 482/09 – m. w. N.).

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Die Klägerin ist hinsichtlich der Stundung des Darlehns nicht wortbrüchig gewesen, auf die Ausführungen zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wird insoweit Bezug genommen. Hinsichtlich des Vorwurfs übler Nachrede wegen angeblicher Insolvenz der Beklagten, verkennt die Beklagte, dass es sich um Äußerungen des Ehemanns der Klägerin in einem Zivilrechtsstreit gegen die Beklagte handelt. Für eine Zurechnung zu Lasten der Klägerin fehlt jedwede Grundlage. Der Ehemann ist anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 09.09.2012 – 2 AZR 482/09 – m. w. N.) nicht Prozessbevollmächtigter der Ehegattin. Die Klägerin hat sich diese Äußerungen auch nicht im vorliegenden Verfahren zu Eigen gemacht. Wenn die Beklagte der Klägerin vorhält, sie habe bei der Rückzahlung überzahlter Darlehnsbeträge rechtsirrig eine Verrechnung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten vorgenommen, so belastet das zwar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, jedoch ist nicht erkennbar, dass insoweit eine Wiederholungsgefahr im Falle des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses besteht, denn die Darlehnsabwicklung ist abgeschlossen. Zudem erscheint ein etwaiger Vertrauensverstoß als nicht so schwerwiegend, denn die Beklagte vermochte nicht darzutun, dass die Klägerin keinem Rechtsirrtum unterlegen war. Außerdem ist der Streit um den Kostenerstattungsanspruch rechtskräftig durch Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2012 – 10 Ca 9314/11 – geklärt. Hinsichtlich der vorgetragenen Arbeitsunwilligkeit der Klägerin ist Folgendes auszuführen: Welche Maßnahmen wann bei der EDV-Umstellung geboten waren, worin das Zögern der Klägerin bestand und welcher Liquiditätsschaden entstanden ist, hat die Beklagte nicht konkret dargetan. Schon aus diesem Grunde ist der Vortrag nicht geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Die behauptete fehlende Hilfestellung bei der Aufarbeitung von Belegen der Buchhaltung mag vertragswidrig gewesen sein, jedoch hätte die Beklagte ihrem Begehren ggfs. mit dem Ausspruch einer Abmahnung Nachdruck verleihen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch in diesem Fall nicht die gebotenen Aktivitäten entfaltet hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt in entsprechender Weise für die dargelegte Schlechtleistung bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2010. Folgewirkungen sind nicht feststellbar. Einen Schaden durch das behauptete Fehlverhalten der Klägerin im Hinblick auf die Finanzierungskonditionen bei den Kreditinstituten ist nicht eingetreten, jedenfalls wurde ein solcher von der Beklagten nicht konkret dargelegt. Das Arbeitsverhältnis ist daher auch in Ansehung der hervorgehobenen Stellung der Klägerin im Betrieb noch nicht so schwer belastet, dass der Beklagten die Fortsetzung nicht zumutbar ist.

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III.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO-

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IV.              Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Zugrundelegung obergerichtlicher Rechtsprechung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72 a) ArbGG verwiesen.