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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 624/17·23.04.2019

Berufung zurückgewiesen; Nachzahlung und laufende Betriebsrente zugesprochen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsrentenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und gab im Wege der Anschlussberufung der Klägerin Zahlungen zu. Die Beklagte wurde zur Nachzahlung von 529,80 € nebst Verzugszinsen sowie zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 416,94 € ab Feb. 2018 verurteilt. Die Widerklage der Beklagten blieb erfolglos; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; im Wege der Anschlussberufung Nachzahlung und laufende Betriebsrente zugesprochen, Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung aus vertraglicher oder betrieblicher Regelung, kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Nachzahlung und zur laufenden Rentenzahlung verurteilen.

2

Rückständige Zahlungen aus betrieblicher Altersversorgung sind verzugszinsenpflichtig; das Gericht kann Zinsen ab Fälligkeit in angemessener Höhe festsetzen.

3

Die Anschlussberufung ist ein zulässiges Rechtsmittel, das das Berufungsgericht materiell prüfen und in eigener Entscheidung – auch zu Lasten des Anschlussberufenden – entscheiden kann.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit diese in den Entscheidungen unterliegt.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 7274/16

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Im Wege der Anschlussberufung wird die Beklagte verurteilt,

a)      an die Klägerin weitere 529,80 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 45,60 € monatlich, beginnend mit dem 01.02.2017, zu zahlen;

b)      an die Klägerin ab Februar 2018 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 416,94 € zu zahlen.

3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.