Berufung zurückgewiesen; Nachzahlung und laufende Betriebsrente zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und gab im Wege der Anschlussberufung der Klägerin Zahlungen zu. Die Beklagte wurde zur Nachzahlung von 529,80 € nebst Verzugszinsen sowie zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 416,94 € ab Feb. 2018 verurteilt. Die Widerklage der Beklagten blieb erfolglos; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; im Wege der Anschlussberufung Nachzahlung und laufende Betriebsrente zugesprochen, Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung aus vertraglicher oder betrieblicher Regelung, kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Nachzahlung und zur laufenden Rentenzahlung verurteilen.
Rückständige Zahlungen aus betrieblicher Altersversorgung sind verzugszinsenpflichtig; das Gericht kann Zinsen ab Fälligkeit in angemessener Höhe festsetzen.
Die Anschlussberufung ist ein zulässiges Rechtsmittel, das das Berufungsgericht materiell prüfen und in eigener Entscheidung – auch zu Lasten des Anschlussberufenden – entscheiden kann.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit diese in den Entscheidungen unterliegt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 7274/16
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Im Wege der Anschlussberufung wird die Beklagte verurteilt,
a) an die Klägerin weitere 529,80 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 45,60 € monatlich, beginnend mit dem 01.02.2017, zu zahlen;
b) an die Klägerin ab Februar 2018 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 416,94 € zu zahlen.
3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.