Befristeter Arbeitsvertrag: Schriftform gewahrt, keine Entfristungszusage durch Vorgesetzten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung eines unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses sowie Annahmeverzug und ein Zwischenzeugnis. Streitpunkt war, ob die Befristung wegen fehlender Schriftform unwirksam und ob 2014 eine Entfristung vereinbart worden war. Das LAG Köln hielt die Befristung für wirksam, da beide Parteien den Vertrag vor Arbeitsantritt unterzeichnet hatten; eine „Empfehlung zur Weiterbeschäftigung“ im Gesprächsprotokoll sei keine rechtsverbindliche Entfristungszusage. Wegen der wirksamen Beendigung zum 31.10.2014 schieden Annahmeverzug und Zwischenzeugnisanspruch aus; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil (Befristung wirksam, keine Entfristung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt, wenn die befristete Vertragsurkunde von beiden Parteien vor tatsächlichem Arbeitsantritt unterzeichnet wird.
Eine im Protokoll eines Mitarbeitergesprächs enthaltene Empfehlung zur unbefristeten Weiterbeschäftigung stellt ohne erkennbaren Bindungswillen und ohne Abschlusszuständigkeit keine rechtsverbindliche Entfristungsvereinbarung dar.
Wer sich auf eine Entfristungsabrede beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein entsprechendes Vertragsangebot und dessen Annahme.
Erklärungen eines Fachvorgesetzten, er werde eine Entfristung „über die Personalabteilung initiieren“, sind regelmäßig als bloße Vorbereitungshandlung zu verstehen und begründen ohne Vertretungsmacht keine Verpflichtung des Arbeitgebers.
Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristung beendet, scheiden Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB sowie ein Anspruch auf Zwischenzeugnis nach § 109 GewO aus.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 8126/14
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2016 – 14 Ca 8126/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages, Annahmeverzug sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Einstellungsschreiben vom 05.10.2012 (Bl. 35 f. d.A.) u.a. mitgeteilt, dass der Kläger für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.10.2014 als Technischer Angestellter eingestellt wird. Dem Einstellungsschreiben war ein befristeter Arbeitsvertragsentwurf beigefügt.
Mit E-Mail vom 12.10.2012 sandte der Kläger den Arbeitsvertrag als eingescannte Anlage zurück (Bl. 30 ff. d.A.). Der für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.10.2014 befristete schriftliche Arbeitsvertrag wurde am 02.11.2012 jedenfalls durch das Ausstellungsdatum 02.11.2012 ergänzt.
Mit E-Mail vom 07.04.2014 (Bl. 100 d.A.) übersandte der Vorgesetzte K (kaufmännischer Direktor) ein Protokoll des Entwicklungsgesprächs vom 19.03.2016. In der E-Mail heißt es u.a., dass er auf der ersten Seite des Protokolls "unsere gemeinsame Entscheidung zukünftig zusammen zu arbeiten explizit mit aufgenommen" habe. Auf der ersten Seite des Protokolls heißt es unter Rubrik "Empfehlung zur Weiterbeschäftigung": "Herr F muss weiterhin an seiner Performance im Umgang mit (internen und externen) Geschäftspartnern arbeiten und sich ständig kritisch hinterfragen. Fachlich-inhaltlich entspricht die Leistung von Hr. F unseren Anforderungen. Gemeinsam mit Hr. L wird er an der weiteren Strukturierung arbeiten. Das Arbeitsverhältnis soll unbefristet fortgeführt werden. Herr K wird dies über die Personalabteilung initiieren." Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls des Mitarbeitergesprächs wird auf Bl. 106 ff. d.A. verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.03.2016 (Bl. 160 ff. d.A.) die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Arbeitsaufnahme vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages habe nicht stattgefunden. Bei der E-Mail vom 07.04.2014 habe es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung gehandelt. Der Zeuge K habe in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er dem Kläger im Mitarbeitergespräch am 19.03.2014 kein Angebot auf Entfristung des Arbeitsvertrages gemacht habe. Der Antrag auf Feststellung, dass Annahmeverzug bestehe, sei unzulässig, weil er kein Rechtsverhältnis betreffe. Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses scheitere daran, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2014 beendet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 03.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2016 Berufung eingelegt und diese am 04.07.2016 begründet.
Der Kläger behauptet, er habe den Arbeitsvertrag nicht vor dem Arbeitsbeginn am 02.11.2012 unterzeichnet, sondern erst nach Begrüßung und Einweisung in das Arbeitsgebiet. Dies sei am 02.11.2012 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr in ausschließlicher Gegenwart des Personalsachbearbeiters P geschehen. Wer den Arbeitsvertrag für den Beklagten unterzeichnet habe, wisse er nicht. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er vor Arbeitsantritt den ihm zugesandten Entwurf des Arbeitsvertrages unterzeichnet habe und ob dieser Vertrag von dem Beklagten unterzeichnet gewesen sei. Die E-Mail vom 07.04.2014 sei die Bestätigung einer zuvor vereinbarten Entfristung. Der Zeuge K habe aufgrund seiner Führungsposition beim Beklagten ein eigenes Interesse an dem Obsiegen des Beklagten gehabt. Eine fehlende Zustimmung von Personalabteilung und Personalvertretung zur Entfristung habe nachgeholt werden können.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten nicht wirksam befristet ist und nicht mit Ablauf des 31.10.2014 beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht;
2. festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet;
3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenarbeitszeugnis zu erteilen, welches nicht geeignet ist, den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger könne nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass er den mit Schreiben vom 05.10.2012 übermittelten und von dem Beklagten unterschriebenen Arbeitsvertrag ohne eigene Unterschrift zurückgesandt habe. Über die Entfristung des Arbeitsvertrages habe der Vorgesetzte K überhaupt nicht entscheiden dürfen, sondern nur die Personalabteilung, zudem sei die Zustimmung der Personalvertretung erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 02.07.2016, 04.08.2016 und 16.02.2017, die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Die zum 31.10.2014 vereinbarte Befristung ist nicht nach den §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 Satz 1 BGB nichtig.
Zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 ZPO) steht fest, dass beide Vertragsparteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt am 02.11.2012 unterzeichnet haben und der von beiden unterzeichnete Arbeitsvertrag sich vor Übermittlung an den Beklagten mit E-Mail vom 12.10.2012 im Herrschaftsbereich des Klägers befunden hat.
Der befristete Arbeitsvertrag war unstreitig undatiert dem Kläger mit Einstellungsschreiben vom 05.10.2012 übermittelt worden. Der im Prozess vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Arbeitsvertrag weist auf Seiten des Beklagten die Unterschrift des Betriebsleiters Pillen auf, der in Vertretung des Beklagten handelt und für den Abschluss des Anstellungsvertrages zuständig war. Es ist davon auszugehen, dass der zugesandte Vertragsentwurf bereits bei Zugang in den Herrschaftsbereich des Klägers von Herrn P unterzeichnet war. Zwar mag sich der Kläger daran nicht mehr erinnern, jedoch spricht dafür, dass nach eigener Darlegung des Klägers Herr Pi am 02.11.2012 bei Arbeitsantritt überhaupt nicht anwesend war und der Kläger nicht behauptet, dass er am 02.11.2011 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe, der noch nicht vom Beklagten unterschrieben war. Anhaltspunkte dafür, dass Herr Pi erst nach Rücksendung des Arbeitsvertrages durch den Kläger, aber vor Arbeitsantritt am 02.11.2012, seinerseits den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, bestehen nicht. Der Kläger legt einen solchen Verfahrensablauf auch nicht dar. Zudem spricht für die Annahme der Zusendung eines von dem Beklagten unterschriebenen Arbeitsvertrages, dass der Kläger bei Rücksendung des eingescannten Arbeitsvertrages auch nicht gerügt hat, dass dieser vom Beklagten noch nicht unterzeichnet gewesen sei. Auch wenn sich der Kläger nicht mehr daran erinnern kann, ob er den Arbeitsvertrag vor dem Einscannen und der Zusendung unterschrieben hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger seinerseits den Anstellungsvertrag unterschrieben hatte. Der Beklagte vermochte den von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag ohne Datum 02.11.2012 (Bl. 31 f. d.A.) vorzulegen. Bei dieser Ausfertigung kann es sich nur um den bei oder nach Arbeitsantritt durch das Ausstellungsdatum ergänzten Arbeitsvertrag handeln. Der Kläger trägt nicht vor, dass neben dem um das Datum ergänzten Arbeitsvertrag ein weiterer schriftlicher Arbeitsvertrag von den Parteien unterschrieben wurde. Es ist auch kein plausibler Grund vorgetragen oder ersichtlich, warum der Kläger einen zum Zwecke der Unterzeichnung zugsandten Anstellungsvertrag einscannt und zurücksendet, aber diesen nicht unterschreibt.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich die Parteien zu keinem Zeitpunkt rechtsverbindlich auf die Entfristung des Arbeitsvertrages geeinigt.
Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden, der Kläger ist für das Zustandekommen einer Entfristungsvereinbarung beweisfällig geblieben. Der Zeuge K hat das vom Kläger behauptete Angebot auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses in dem Mitarbeitergespräch am 19.03.2014 in seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht am 15.03.2016 ausdrücklich in Abrede gestellt. Weder das Protokoll des Entwicklungsgesprächs noch die E-Mail vom 07.04.2014 stehen den Feststellungen des Arbeitsgerichts entgegen. Das vom Zeugen K gefertigte Protokoll, welches nicht vom Kläger gegengezeichnet wurde, weist u.a. erhebliche - aus Sicht des Vorgesetzten - vorhandene und zu behebende Mängel im Bereich Persönlichkeitskompetenz (z.B. Selbstreflexion fehlt), Sozialkompetenz (z.B. überbordendes EGO, Akzeptanz schaffen, wertschätzender, achtsamer und respektvoller Umgang auf Augenhöhe mit Kolleginnen und Kollegen; Umgangsformen zwischen Genie und Wahnsinn, fehelende Geschmeidigkeit im Umgang) und fachliche Kompetenz (z.B. gewöhnungsbedürftiger Umgangston für manche Anforderer; Freigeist/Desperado) auf. Trotz dieser kritischen Bemerkungen empfahl der Vorgesetzte aus fachlich-inhaltlichen Gründen die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers, allerdings verbunden mit dem einschränkenden Hinweis, dass der Kläger an seiner Performance im Umgang arbeiten und sich ständig kritisch hinterfragen müsse. Bei der Stellungnahme des Vorgesetzten handelt es sich erkennbar nicht um die Wiedergabe einer rechtsverbindlichen Zusage einer Entfristung, sondern ausdrücklich um eine "Empfehlung" aus Sicht des Fachvorgesetzten. Darüber hinaus beschränkt sie sich auf eine bloße Mitwirkungshandlung des Vorgesetzten bei der Entfristung, wenn es dort heißt, er werde dies "über die Personalabteilung initiieren". Der Kläger legt auch keinen Gesprächsverlauf des Mitarbeitergesprächs dar, der im Gegensatz zu den schriftlich fixierten Punkten steht. Wenn dem Kläger mit der E-Mail vom 07.04.2014 das Protokoll zum Zwecke der Gegenzeichnung übersandt wurde, so ist der Text der begleitenden E-Mail im Kontext zum beigefügten Protokoll zu verstehen. Die Entscheidung zur künftigen Zusammenarbeit stand nicht nur unter der Voraussetzung der Verbesserung der Umgangsformen, sondern auch unter Einhaltung des beschriebenen Weges, nämlich dass der Vorgesetzte nicht die unbefristete Zusammenarbeit zusagt, sondern in die Wege leitet, die Entscheidung mithin bei der zuständigen Personalabteilung verbleibt. Die Glaubwürdigkeitsbedenken des Klägers hinsichtlich der Aussage des Zeugen K vor dem Arbeitsgericht sind rein spekulativ, ein Erfahrungssatz, dass ein Vorgesetzter bereits aufgrund seiner Führungsposition entgegen der Wahrheitspflicht zugunsten des Arbeitgebers aussagt, besteht nicht. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der fachliche Vorgesetzte überhaupt vertretungsberechtigt im Sinne der §§ 164 ff. BGB zum Abschluss einer Entfristungsvereinbarung gewesen ist.
3. Bereits aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2014 scheidet die Annahmeverzuges des Beklagten (§§ 293 ff. BGB) ab dem 01.11.2014 aus und entfällt die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses gemäß § 109 GewO.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.