Berufung zu Vergütungsanspruch bei Freistellung und fahrerlaubnisbedingter Leistungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt auf Auszahlung von Vergütung für den Zeitraum der Freistellung nach Kündigung. Zentral ist, ob Freistellung regelmäßig Annahmeverzug begründet und ob die Klägerin zur Leistung fähig war. Das LAG weist die Berufung ab: Freistellung begründet zwar regelmäßig Annahmeverzug, Anspruch scheitert hier an der fehlenden Leistungsfähigkeit wegen Fahrerlaubnisentzugs.
Ausgang: Berufung der Klägerin auf Zahlung wegen Freistellung als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht begründet regelmäßig die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers, sodass ein gesondertes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in der Regel nicht erforderlich ist.
Ein Entgeltanspruch während der Freistellung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung leistungsfähig ist; rechtliche Verhinderungsgründe stehen dem entgegen (§ 297 BGB i.V.m. §§ 293 ff. BGB).
Soll der Entgeltanspruch unabhängig von gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründet werden, bedarf es hierfür einer ausdrücklichen, besonderen Regelung.
Die konkret geschuldete Tätigkeit bestimmt sich nach der bisherigen Ausübung des Direktionsrechts; ohne substantiierten Vortrag zu erreichbaren Alternativtätigkeiten fehlt ein Anspruch auf anderweitige Beschäftigung während der Freistellung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3718/10
Leitsatz
Die Aufhebung der Arbeitspflicht beinhaltet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Regelmäßig werden deshalb durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf. Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nach § 297 BGB fähig sein. Soll der Entgeltanspruch unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründet werden, bedarf es einer besonderen Regelung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2012 – 6 Ca 3718/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um Vergütung aufgrund einer Freistellungsabrede.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Arzthelferin/Pfleghilfskraft mit dem Aufgabengebiet Grund- und Behandlungspflege eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag vom 16.02.2009 (Bl. 15 ff. d.A.) verwiesen. Zum Zwecke der Dienstausübung war ihr ein Dienstfahrzeug überlassen worden.
Mit der Kündigung vom 13.04.2010 zum 15.05.2010 stellte die Beklagte die Klägerin mit sofortiger Wirkung vom Dienst unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und evtl. Überstunden frei (Bl. 23 d.A.). Den abgerechneten hälftigen Lohn Mai 2010 von 1.150,-- brutto (Bl. 75 d.A.) zahlte die Beklagte nicht an die Klägerin aus. Aufgrund bestandkräftiger Ordnungsverfügung vom 19.11.2008 (Bl. 99 ff. d.A.) war der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen worden und mit sofortiger Wirkung des Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr untersagt worden.
Mit Prozessvergleich vom 04.05.2012 (Bl. 330 f. d.A.) einigten sich die Parteien darauf, dass sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin für den Gesamtzeitraum März 2099 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Mehrarbeitsvergütung von 1.100,-- € brutto zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 22.11.2012 (Bl. 366 ff. d. A.) die Klage auf Vergütungszahlung für den Freistellungszeitraum abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht in Lage gewesen, ihre vertragsgemäß geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 21.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.01.2013 Berufung eingelegt und diese am 04.02.2013 begründet.
Die Klägerin führt aus, sie sei zur Erbringung der Arbeit nicht zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen gewesen. Sie hätte Patienten im Umkreis aufsuchen und behandeln oder Büroarbeiten erbringen können. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, das Kraftfahrzeug auf eigenes Risiko zu führen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 6 Ca 3718/10 – vom 22.11.2012 die Beklaget zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.150,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei ohne Fahrzeug nicht einsetzbar und im Büro alle Stellen besetzt gewesen. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, an einem strafbaren Verhalten der Klägerin des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis durch Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs mitzuwirken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 31.01.2013, 20.02.2013, 02.04.2013 und 10.04.2013 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Freistellungserklärung vom 13.04.2010 noch aus sonstigem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung von 1.150,-- €.
1. Eine Lohnzahlungspflicht aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) aufgrund der Freistellungserklärung scheitert an dem mangelnden Leistungsvermögen der Klägerin.
a) Die Aufhebung der Arbeitspflicht beinhaltet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Regelmäßig werden deshalb durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf. Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nach § 297 BGB fähig sein. Soll der Entgeltanspruch unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründet werden, bedarf es einer besonderen Regelung (vgl.: BAG, Urt. v. 23.01.2008 – 5 AZR 393/07 - ).
b) Die Klägerin war im Freistellungszeitraum leistungsunfähig. Die Klägerin war aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung aus Rechtsgründen daran gehindert, das Dienstfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Sie konnte daher nicht die bisher betreuten Patienten zum Zwecke der Pflege aufsuchen. Sie war aufgrund der räumlichen Entfernungen zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Ihr Vorbringen, sie habe nach Änderung des Einsatzplanes Patienten im Umkreis auch ohne Kraftfahrzeug aufsuchen können, mangelt es an der notwendigen Substanz. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten waren Patienten nicht nur in P zu versorgen. Der Patientenkreis erstreckte sich auf ein großflächiges, zum Teil ländliches, Gebiet von D , S und S bis in das Stadtgebiet von K . Welche Patienten mit welchem Fortbewegungsmittel überhaupt für die Klägerin erreichbar gewesen wären und wieso das noch eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Arbeitspflicht als Vollzeitangestellte darstellen soll, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin auf Alternativtätigkeiten im Büro verweist, ist dies aus zwei Gründen nicht überzeugend. Zum einen hat die Klägerin nicht konkret dargetan, dass dort überhaupt ein offenes Beschäftigungsbedürfnis bestand. Zum anderen bestimmt sich ihre Arbeitspflicht nach der bisherigen aufgrund Ausübung des Direktionsrechts ausgeübten Tätigkeit. Mit der Ausübung des Direktionsrechts wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit näher bestimmt. Sie ist ab diesem Zeitpunkt bis zur wirksamen Neuausübung des Direktionsrechts die konkret geschuldete Leistung (BAG, Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 162/09 - ).
2. Darüber hinaus begegnet die Zahlungsklage auch der Höhe nach Bedenken. Die Freistellung sollte unter Anrechnung eventueller Überstunden und Urlaubsansprüche erfolgen. In welchem Umfang Urlaubsansprüche in dem Freistellungszeitraum enthalten waren und ob und inwieweit sie im Mai 2010 zum Tragen kamen, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Auch bezüglich der Mehrarbeit bleibt offen, ob neben den vereinbarten im Prozessvergleich vom 04.05.2012 vereinbarten 1.100,-- € brutto überhaupt noch Raum für einen zusätzlichen Anspruch von weiteren 1.150,-- € brutto bleibt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.