Klage auf Aufstockung und Annahmeverzugslohn abgewiesen - Teilzeitarbeitsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Aufstockung ihrer Arbeitszeit sowie Annahmeverzugslohn aus der Annahme eines Vollzeitarbeitsverhältnisses. Das LAG änderte das ArbG-Urteil ab und wies die Klage ab, da das Arbeitsverhältnis seit 15.05.2004 einvernehmlich als Teilzeitverhältnis geführt wurde und eine Aufstockung nur nach § 9 TzBfG erzielt werden kann. Zudem mindern bezogene SGB-II-Leistungen die Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohn abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einvernehmliche nachträgliche Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit begründet ein wirksames Teilzeitarbeitsverhältnis; ein Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit entsteht nur bei Erfolg eines Aufstockungsbegehrens nach § 9 TzBfG.
Für die Geltendmachung von Annahmeverzugslohn nach §§ 615, 293 ff. BGB ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zur Erbringung der (Vollzeit‑)Arbeitsleistung rechtlich verpflichtet ist; fehlt ein Vollzeitarbeitsverhältnis, fehlt die Grundlage für Annahmeverzug.
Prozessuale Feststellungen des Arbeitgebers, die von der Arbeitnehmerin nicht substantiiert bestritten werden, gelten als zugestanden und können die Beweisführung und Anspruchsgrundlage präjudizieren.
Sozialleistungen nach dem SGB II gehen gemäß § 115 SGB X grundsätzlich in die Vergütungsansprüche über und können die Aktivlegitimation des Leistungsbeziehers zur Durchsetzung von Lohnansprüchen begrenzen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 6995/12
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 – 10 Ca 6695/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Umfang der Arbeitszeit und Lohnansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Die Klägerin ist seit dem Juli 2000 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Fluggastkontrolleurin beschäftigt. Am 16.01.2004 wurde die Tochter der Klägerin geboren, die an einer Hauterkrankung leidet. Unter dem 15.05.2004 unterzeichnete die Klägerin einen Anstellungsvertrag (Bl. 130 ff. d. A.), wonach sie verpflichtet ist, „im monatlichen Durchschnitt 37,5 Stunden zu arbeiten“. Dieser Arbeitsvertrag war befristet bis zum 31.12.2004. Laut Bescheinigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 10.02.2009 (Bl. 135 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis auf der Basis eines 400,00 €-Anstellungsverhältnisses fortgeführt. Mit Schreiben vom 06.08.2012 beantragte die Klägerin erfolglos die Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf 160 Stunden ab dem 15.08.2012 (Bl. 5 f. d. A.).
Erstinstanzlich hat die Klägerin u.a. die Aufstockung ihrer Arbeitszeit geltend gemacht, hilfsweise die Feststellung beantragt, dass zwischen den Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe. Ferner hat sie Annahmeverzugslohn auf der Basis eines Vollzeitarbeitsverhältnisses für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 eingeklagt.
Das Arbeitsgericht hat den Aufstockungsantrag mit Urteil vom 25.04.2013 (Bl. 82 ff. d. A.) abgewiesen und dem Hilfsantrag auf Feststellung des Bestandes eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sowie der Annahmeverzugslohnklage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 17.05.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.06.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.08.2013 begründet.
Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht sei unzutreffend von einer übereinstimmenden Erklärung der Parteien hinsichtlich des Bestandes eines Alt-Arbeitsvertrages mit einer Arbeitszeit von 120 Stunden im monatlichen Durchschnitt ausgegangen. Die Klägerin sei als geringfügig Beschäftigte tätig gewesen. In dieser Form sei das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Aufgrund ihrer persönlichen Situation als alleinerziehende Mutter eines kranken Kindes könne und wolle die Klägerin nicht 160 Stunden im Monat beschäftigt werden. Zudem fehle für die zugesprochenen Zahlungsansprüche die Aktivlegitimation, da die Klägerin ALG II bezogen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu dem Aktenzeichen 10 Ca 6995/12 vom 25.04.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht habe den einzig wirksamen Arbeitsvertrag einer Rechtskontrolle unterzogen. Sie sei auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebenssituation bereit, in Vollzeit zu arbeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 09.08.2013, 25.09.2013 und 21.10.2013 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat rechtsirrig angenommen, zwischen den Parteien bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer tariflichen Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat und die Beklagte sei verpflichtet, auf dieser Basis eine Differenzvergütung für die Monate September 2012 bis Dezember 2012 zu zahlen.
1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Beginn ihrer Beschäftigung auf der Basis eines Anstellungsvertrages mit einer monatlichen Durchschnittsarbeitszeit von 120 Stunden tätig und der wegen Unwirksamkeit der Stundenvereinbarung als Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses anzusehen war. Jedenfalls seit dem 15.05.2004 wurde dieses Vollzeitarbeitsverhältnis einvernehmlich in ein Teilzeitarbeitsverhältnis abgeändert. Aufgrund des Anstellungsvertrages vom 15.05.2004 erfolgte zunächst eine bis zum 31.12.2004 befristete Abänderung der Arbeitszeit auf durchschnittlich 37,5 Stunden im Monat. Diese Reduzierung der Arbeitszeit wurde nach unwidersprochenem und damit zugegestandenem Vortrag der Beklagten über das Befristungsende fortgesetzt. Der Bestand eines Teilzeitarbeitsverhältnisses wird bestätigt durch das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 10.02.2009. Hierin wird ein Anstellungsvertrag auf „EUR 400,00 Basis“ – mithin ein Teilzeitarbeitsverhältnis - bestätigt. Weiterhin heißt es hierin, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch nur noch die erforderlichen 40 Weiterbildungsstunden durchführe und acht Stunden pro Halbjahr an der Kontrollstelle eingesetzt werde, um die Gültigkeit der Beleihung zu gewährleisten. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt diesen Feststellungen der Rechtsvorgängerin widersprochen. Sie hat auch prozessual nicht vorgetragen, dass die Arbeitsvertragsparteien vor dem Aufstockungsantrag vom 06.08.2012 das Arbeitsverhältnis abweichend zu den dargelegten Ausführungen praktiziert haben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass von einem Bestand eines Vollzeitarbeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden kann. Es bedurfte vielmehr eines erfolgreichen Aufstockungsbegehrens nach § 9 TzBfG. Den hierauf gerichteten Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht jedoch mit der angefochtenen Entscheidung rechtskräftig abgewiesen.
2. Aus diesen Gründen bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit 160 Stunden im Monat ab dem 15.08.2012 zu beschäftigen, so dass für die Annahme eines Annahmeverzugs nach den §§ 615, 293 ff. BGB für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 die rechtliche Grundlage fehlt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ausweislich des Bescheids des Jobcenters K vom 21.01.2013 der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt worden sind. Gemäß § 115 SGB X geht der Vergütungsanspruch grundsätzlich in Höhe der an die Klägerin persönlich erbrachten Sozialleistungen über. Warum die Klägerin vor diesem Hintergrund legitimiert sein soll, die Zahlung des Lohns in voller Höhe an sich selbst einklagen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.