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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 431/02·10.10.2002

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers: Aufhebung der Zustimmung macht Kündigung unwirksam

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtSchwerbehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte kündigte einem schwerbehinderten Arbeitnehmer außerordentlich nach Verdacht der Kilometerabrechnungsmanipulation; die Kündigung erfolgte nach zuvor erteilter Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Das Verwaltungsgericht hob diese Zustimmung auf. Das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung deshalb für zustimmungs- und damit unwirksam, weil Arbeitsgerichte an verwaltungsrechtliche Zustimmungsentscheidungen gebunden sind.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kündigung gilt als unwirksam mangels bestehender Zustimmung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die nach SGB IX erforderliche Zustimmung zur Kündigung, ist die Kündigung zustimmungs- und damit nach § 134 BGB unwirksam.

2

Die Aufhebung einer zuvor erteilten Zustimmung durch eine Verwaltungsrechtsinstanz macht die Zustimmung entfallen, auch wenn der Arbeitgeber gegen die Aufhebung Rechtsmittel einlegt.

3

Gerichte für Arbeitssachen sind an die Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen über die Zustimmung zur Kündigung gebunden und dürfen deren materielle Stichhaltigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht prüfen, selbst wenn diese Entscheidungen angefochten und noch nicht formell rechtskräftig sind.

4

Die Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegt im Ermessen des Arbeitsgerichts; wegen Beschleunigungsgrundsatz und der Möglichkeit der Wiederaufnahme ist eine Aussetzung regelmäßig nicht geboten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 134§ SGB IX § 86§ SGB IX § 91§ 153a StPO§ 134 BGB§ 85 SGB IX

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 1645/01

Leitsatz

Eine zustimmungslose und damit unwirksame Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers liegt auch dann vor, wenn die Zustimmung zunächst erteilt aber nach Kündigungsausspruch von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird - und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber nun seinerseits gegen die Aufhebung der Zustimmung Rechts-mittel einlegt. Die Begründung der die Zustimmung aufhebenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht nicht auf ihre Stichhaltigkeit hin zu prüfen - auch wenn sie angefochten und noch nicht formell rechtskräftig ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.01.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 2 Ca 1645/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien - nämlich die beklagte Stadt und der am 16.06.1943 geborene, schwerbehinderte Kläger, der von ihr seit 1985 im Vollstreckungsdienst (Außendienst) beschäftigt wird - streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 29.03.2001. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, weil sie den Kläger in Verdacht hat, seine Kilometerabrechnungen manipuliert zu haben, um unberechtigt Wegstreckenentschädigung zu erhalten, die die Beklagte für den Einsatz des Privat-PKW bezahlt. Während in einem TÜV-Bericht vom 07.08.2000 (Bl. 34) handschriftlich ein Kilometerstand von 169.031 km vermerkt war, haben Mitarbeiter der Beklagten noch am 12.09.2000 einen Kilometerstand von nur 142.086 km abgelesen. Am 12.02.2001 trat der Kläger einen genehmigten Urlaub an. Wenige Tage darauf (am 16.02.2001) erhob der Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer am TÜV-Bericht begangenen mittelbaren Urkundenfälschung, der ursprünglich einen Kilometerstand von nur 141.590 km enthalten habe (Bl. 121 ff.). Am 15.03.2001 erhielt die Beklagte von der Anklageschrift Kenntnis, worauf sie den Entschluss zu einer Verdachtskündigung fasste und dazu am folgenden Tag (16.03.2001) ein Anhörungsschreiben an ihren Personalrat (Bl. 65 ff.) und an den Kläger (Bl. 55 ff.) verfasste sowie bei der Hauptfürsorgestelle einen Antrag auf Zustimmung stellte. Der in Urlaub befindliche Kläger gab innerhalb der ihm gesetzten Frist (23.03.2001) keine Stellungnahme ab und erschien auch nicht an dem von der Hauptfürsorgestelle angesetzten Anhörungstermin am 26.03.2001. Daraufhin erteilte diese unter dem 27.03.2001 die beantragte Zustimmung (Bl. 62), und die Beklagte sprach unter dem 29.03.2001 die beabsichtigte Verdachtskündigung aus. Erst am 07.04.2001 will der Kläger aus dem bis zum 12.04.2001 genehmigten Urlaub in der D R zurückgekehrt sein. Am 03.07.2001 wurde das gegen den Beklagte geführte Strafverfahren gem. § 153 a StPO gegen Zahlung einer Buße von 1.000,00 DM vorläufig eingestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 wurde das vom Kläger gegen die Zustimmung zur Kündigung eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen (Bl. 101), wogegen dieser unter dem 28.11.2001 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhob (Bl. 109) .

3

Das Verwaltungsgericht hat, nachdem das Arbeitsgericht der Klage unter Hinweis auf die nicht durchgeführte Anhörung des Klägers, die folglich auch nicht Inhalt der Personalratsanhörung sein konnte, mit Urteil vom 25.06.2002 (Bl. 282 ff.) die von Hauptfürsorgestelle/Widerspruchsausschuss erteilte Zustimmung als rechtswidrig aufgehoben, weil der Antrag auf Zustimmung "offensichtlich nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gestellt wurde". Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Auch in der Berufungsinstanz erweist sich die streitige Kündigung als unwirksam, so dass sie das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beenden kann. Die Unwirksamkeit folgt jedenfalls aus § 134 BGB, §§ 85, 91 SGB IX (§§ 15, 21 SchwbG a. F.). Denn es liegt für die Kündigung keine vorherige Zustimmung (mehr) vor, nachdem diese vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.06.2002 kassiert worden ist. Eine zustimmungslose Kündigung liegt nämlich auch dann vor, wenn die Zustimmung zunächst erteilt, von einer Rechtsmittelinstanz später aufgehoben wird - und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber nun seinerseits gegen die Aufhebung der Zustimmung Rechtsmittel einlegt (KR-Etzel, 6. Aufl., §§ 85 - 90 SGB IX Rn. 106).

6

Ob die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung in den Augen des Berufungsgerichts tragfähig ist, ist ohne Bedeutung. Denn die Gerichte für Arbeitssachen sind an die Zustimmungsentscheidungen im Verwaltungsrechtsweg gebunden, d. h. sie müssen die Entscheidung (bis zu ihrer evtl. Aufhebung) als wirksam behandeln auch wenn sie angefochten und noch nicht formell rechtskräftig ist (KR-Etzel, 6. Aufl., §§ 85 - 90 SGB IX Rn. 125). Die Gerichte für Arbeitssachen verfügen insoweit über keinerlei Prüfungskompetenz.

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Zwar liegt eine Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Ermessen der Arbeitsgerichte (BAG, Urteil vom 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 - in AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) und ist damit auch vorliegend denkbar; sie ist aber angesichts der bekannten Dauer solcher Verfahren einerseits und des für Kündigungsschutzklagen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes andererseits grundsätzlich nicht angebracht und wegen der Möglichkeit der Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist vorliegend schon deshalb nicht abzuweichen, weil noch nicht einmal feststeht, ob die Beklagte überhaupt Rechtsmittel einlegen wird.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

9

Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.