Fristlose Kündigung wegen Manipulation von Barkasse und Selbstüberweisung
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung sowie Weiterbeschäftigung. Das LAG Köln hielt die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB für wirksam, weil der Arbeitnehmer als Kassenverantwortlicher Ausgaben aus der Barkasse vorgespiegelt und eine Erstattung von 1.145 € auf sein Privatkonto veranlasst hatte. Da er den konkreten Geschehensablauf nicht substantiiert bestritt, galt der Arbeitgebervortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Eine Abmahnung war wegen des schweren Vertrauensmissbrauchs entbehrlich; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf Berufung der Beklagten Klage insgesamt abgewiesen (fristlose Kündigung wirksam).
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer in einer Vertrauensposition Kassen- oder Buchungsvorgänge manipuliert und dadurch Vermögensinteressen des Arbeitgebers schwerwiegend verletzt.
Bestreitet eine Partei einen substantiierten Sachvortrag nur pauschal und ohne konkrete Einlassung zu den wesentlichen Tatsachen, kann der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden behandelt werden.
Täuscht ein Arbeitnehmer durch unzutreffende Kassenbucheinträge Ausgaben vor und veranlasst daraufhin eine Zahlung an sich selbst, kann dies eine schwerwiegende, grundsätzlich abmahnungsfreie Pflichtverletzung darstellen.
Bei Vermögensdelikten bzw. gravierendem Vertrauensmissbrauch im Arbeitsverhältnis überwiegt regelmäßig das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers auch gegenüber schutzwürdigen Sozialdaten des Arbeitnehmers, wenn die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit der gesicherten Kenntnis der für den Kündigungsentschluss maßgebenden Tatsachen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 7957/14
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2015 – 4 Ca 7957/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung.
Der Kläger, 31 Jahre, ledig und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem Januar 2014 bei der Beklagten als Referent Rettungsdienst NRW/stellvertretenen Rettungsdienstleiter beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 31.12.2013 (Bl. 16 ff. d.A.) verwiesen. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte auch das Führen des Kassenbuchs einer Barkasse (BK).
Das Kassenbuch weist unter dem 01.04.2014 (Bl. 110, 210 d.A.) u.a. Einnahmen von 1.145,-- € und Ausgaben von 832,42 € und 311,42 € "H Material Umbau RW D " aus. Nachdem der Kläger von der Beklagten am 25.09.2014 auf Unstimmigkeiten zu diesen Beträgen angesprochen wurde führte er unter dem 28.09.2014 in einer von ihm erstellten Aufstellung "Abgleich Rechnung CI mit Barkasse" (Bl. 403 d.A.) zu den Belegen vom 29.03.2014 in Höhe von 832,42 € und 311,42 € aus, dass die Beträge in der Barkasse gebucht seien. Ferner ist folgender Vermerk eingefügt: "Material wurde bar durch DL bezahlt. Bargeld CI wurde nicht benötigt, Betrag umgebucht, im separaten Umschlag in BK verfügbar." Das Kürzel DL steht für den Kläger, das Kürzel CI für C I .
Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Bl. 15 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2014. Mit Schreiben vom 07.10.2014(Bl. 14 d.A.) kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich, fristlos.
Mit Urteil vom 26.02.2015 (Bl. 300 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom 07.10.2014 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, im Übrigen hat es die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers zum Tatverdacht der unberechtigten Entnahme von Geldern nicht dargetan. Eine mangelnde Belegführung des Klägers ohne vorherige Abmahnung rechtfertige die Kündigung nicht. Der Kläger wiederum habe nicht hinreichend die Anwendbarkeit des KSchG darzulegen vermocht. So bliebe offen, mit welchen Firmen die Beklagte einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalte und wie viele Arbeitnehmer dort beschäftigt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 12.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.04.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.06.2015 begründet.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16.03.2015 zugestellte Urteil am 16.04.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.06.2015 begründet.
Der Kläger meint, bei der Unternehmensgruppe G mit weit mehr als 10 Mitarbeitern handele es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb mit der Unternehmenszentrale in Ha . Über die Zentrale erfolge die Abrechnung, die Urlaubsgewährung, die Personalverwaltung und die Disposition der Krankenfahrzeuge. Die Vorauswahl von Einstellungen erfolge zwar in den Niederlassungen, die Personalentscheidung werde aber in Ha getroffen. Die Aufteilung der Fahrdienste auf Kooperationspartner erfolge ausschließlich aus konzessionsrechtlichen Gründen. Nahezu sämtliche Gesellschaften der Unternehmensgruppe G . seien Tochtergesellschaften der G -Verwaltungsgesellschaft. Der Kläger bestreitet widerrechtlich Arbeitsstunden vorgetäuscht oder unberechtigte Auszahlungen an seine Lebensgefährtin geleistet zu haben. Er bestreitet das unrichtige Führen des Kassenbuchs und die Darstellung der Beklagten zum Hergang des Materialkaufs im Baumarkt H .
Der Kläger beantragt,
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2015 – 4 Ca7957/14 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2014 zum 31.10.2014 aufgelöst worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Referent Rettungsdienst NRW/stellvertretenen Rettungsdienstleiter weiter zu beschäftigen;
3. die Berufung der Beklagten vom 18.06.2015 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2015 zum Aktenzeichen 4 Ca 7957/14 insoweit aufzuheben, wie festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.10.2014 sein Ende gefunden hat und die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1. und damit insgesamt abzuweisen;
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält dem Kläger vor, er habe 280 angebliche Mehrarbeitsstunden über die Lebensgefährtin M abgerechnet. Er habe im Zeitraum März bis August 2014 Stundeneintragungen zugunsten von Frau M vorgenommen, obwohl keine Arbeitsleistungen durch die Lebensgefährtin erfolgt seien. Zudem habe er sich betrügerisch zu Lasten der Beklagten einen Vorteil verschafft. Am 29.03.2014 habe Herr I im Rahmen des Umbaus der Rettungswache D dem Handwerker S für Einkäufe im Baumarkt Bargeld gegeben, welches dieser an die Herren K und St weitergegeben habe. Diese hätten die Einkäufe getätigt und die Quittungen beim Kläger eingereicht. Die Baumarktquittungen habe der Kläger bei der Buchhalterin eingereicht und die Erstattung des verauslagten Betrags i.H.v. 1.145,-- € auf sein Privatkonto veranlasst. Eine Erstattung des Ausgabebetrages an die Herren K und St sei nicht erfolgt. Nachdem Herr I die Beklagte auf Erstattung des verauslagten Betrages gedrängt gehabt habe und der Kläger auf die Differenzen angesprochen worden sei, habe der Kläger am 28.09.2014 zwar die Änderung in einer Bearbeitungsversion des Kassenbuchs im pdf-Format vorgenommen, jedoch sei der angeblich in einem separaten Umschlag enthaltene Betrag über die Materialkostenerstattung nicht auffindbar gewesen. Der Kläger sei in der Folgezeit weder telefonisch erreichbar gewesen noch habe er auf eine E-Mail zur Vereinbarung eines Gesprächstermins reagiert. Ein Gemeinschaftbetrieb liege nicht vor. Die Beklagte sei zwar gesellschaftsrechtlich Teil der F -Gruppe, nicht aber organisatorisch. Sie erbringe bei fremden Unternehmen der Gesundheitsbranche Dienstleistungen der Betriebssteuerung. Lediglich die Personalabrechnung sei auf die G Verwaltungsgesellschaft mbH ausgegliedert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.06.2015, 18.06.2015, 30.07.2015 und 13.08.2015, die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, denn sie sind gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurden ordnungsmäßig innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, der Berufung des Klägers blieb der Erfolg versagt.
Das Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.10.2014 fristlos aufgelöst worden, denn es liegen Tatsachen vor, auf Grund derer der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Kündigungserklärungsfrist des § 626Abs. 2 BGB ist eingehalten, Kenntnis der für den Kündigungsentschluss maßgebenden Tatsachen lag mit Erstellung des Abgleichs vom 28.09.2014 vor.
1. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten zwar in allgemeiner Form "hinsichtlich des 28.03.2014" bestritten, aber sich nicht konkret in der Sache zur Bezahlung der Materialausgaben im Baumarkt H geäußert. Er hat nicht bestritten, dass er die Überweisung des Ausgabebetrages auf sein Privatkonto veranlasst hat. Er hat keine Erklärung dafür abgegeben, warum er die Überweisung auf sein Privatkonto bewirkt hat. Es fehlt jeder Vortrag zur Weiterleitung des überwiesenen Betrages in die Barkasse. Der Kläger hat nicht dargetan, dass und wie er selbst das Material bezahlt hat. Er hat nicht behauptet, er habe in der Folgezeit die Materialkosten beglichen oder dies zumindest versucht. Er hat nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass, wann und wo er welchen Betrag in einem Umschlag in die Barkasse gegeben und zurückgelassen hat. Er hat auch keinerlei Erklärung dahin gehend abgegeben, wieso er das Kassenbuch korrigiert oder warum er in der ersten Kassenbucheintragung eine unzutreffende Eintragung vorgenommen hat. Mangels konkretem Bestreiten des von der Beklagten geschilderten Vorgangs wertet die Kammer das Vorbringen der Beklagten zur den Abläufen der Bezahlung und Erstattung der Materialkosten bzgl des Baumarkts Hellweg als nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
2. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist festzustellen, dass der Kläger die ihm eingeräumte Vertrauensstellung hinsichtlich des Führens der Barkasse in schwerwiegender und strafbarer Art und Weise verletzt hat. Er hat zunächst durch den Eintrag zum 01.04.2014 Ausgaben aus der Barkasse von 832,42 € und 311,42 € vorgespiegelt. Diese Ausgaben sind nicht aus der Barkasse bestritten worden. Er hat die Buchhalterin über die Ausgaben getäuscht und eine Veranlassung der Zahlung des Betrags von 1.145,-- € an sich selbst veranlasst. Es ist davon auszugehen, dass er sich widerrechtlich in Höhe des überwiesenen Betrages bereichert hat. Hierfür spricht bereits die Tatsache, dass er über Monate hinweg keinen Versuch unternommen hat, das Geld Herrn I , der den Betrag vorgeschossen hatte, zukommen zu lassen. Soweit der Kläger in der Aufstellung vom 28.09.2014 behauptet hat, er habe das Material selbst bezahlt und das Bargeld des Herrn I sei nicht benötigt worden, ist dieses als Schutzbehauptung zurückzuweisen, denn der Kläger hat weder Angaben zur angeblichen Eigenzahlung getätigt noch ist das Geld in einem Umschlag aufgefunden worden.
3. Aufgrund der Schwere des Vertrauensmissbrauchs des Klägers konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass die Beklagte sein Fehlverhalten hinnehmen werde, einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Auch die Interessenabwägung fällt wegen des Maßes der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Sozialdaten des Klägers zu Gunsten der Beklagten aus. Ihr Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse des Klägers am Bestand des Arbeitsverhältnisses, und sei es nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.