Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung: Kein Betriebsübergang, Berufung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung und macht Vordienstzeiten wegen eines behaupteten Betriebsübergangs nach § 613a BGB geltend. Das Arbeitsgericht lehnte dies ab; die Berufung wurde vom LAG Köln als unbegründet zurückgewiesen. Es fehlten feste Anhaltspunkte für eine Identität der wirtschaftlichen Einheit zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels; ein späterer Verschmelzungsakt ist dafür nicht entscheidend.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die übernommene wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt; bei der Prüfung sind alle typisierenden Umstände (materielle und immaterielle Vermögenswerte, Übernahme des wesentlichen Personals, Fortführung der Tätigkeit etc.) zu berücksichtigen.
Der Anspruchssteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die hierfür erforderlichen Tatsachen; bloße Anhaltspunkte oder allgemeine Angaben genügen nicht.
Unverfallbarkeit nach § 7 Abs. 2 BetrAVG setzt voraus, dass die Versorgungszusage über die jeweils gesetzlichen Zeiträume bestanden hat bzw. die hierfür maßgebliche Betriebszugehörigkeit vorlag.
Ein späterer gesellschaftsrechtlicher Verschmelzungsakt ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs zu einem früheren Zeitpunkt grundsätzlich nicht aussagekräftig; ein Schreiben des Erwerbers, das die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Betriebsrente ausschließt, spricht gegen eine Anrechnung.
Für die Annahme eines Betriebsübergangs genügt nicht die bloße Fortführung einer Tätigkeit (Funktions- oder Auftragsnachfolge); maßgeblich ist die Substanz der übernommenen wirtschaftlichen Einheit.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 7045/17
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2018 – 17 Ca 7045/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung.
Die am 26.05.19 geborene Klägerin war seit dem 01.04.1985 Arbeitnehmerin der E e G (E ). Hinsichtlich der Einzelheiten der ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin als Sekretärin für die Abteilungen Produkt- und Technologieentwicklung wird auf das Arbeitszeugnis vom 30.09.1993 (Bl. 32R f. d.A.) verwiesen.
Die Firma T m G (T ) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.07.1993 (Bl. 5 d.A.) mit, dass die E ihre Geschäftstätigkeit einstellen werde. Die restliche Belegschaft werde zum 01.10.1993 in die T eingegliedert. Der Arbeitsbereich der Klägerin werde in die IC-Entwicklung des Fachbereichs Halbleiter integriert. Die Betriebszugehörigkeit bei der E werde angerechnet, dies gelte jedoch nicht für die betriebliche Altersversorgung, für die der 01.10.1993 als Eintrittsstichtag gelte.
Die T und die E sind aufgrund Verschmelzungsvertrag mit dem 20.07.1995 verschmolzen (Bl. 35 d.A.). Die verschmolzene Firma firmierte zuletzt unter dem Namen T S G & C . K (T ).
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der T endete zum 30.09.2002. Am 01.07.2013 wurde über das Vermögen der T das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 10.01.2017 (Bl. 10 d. A) hat der Beklagte als Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes seine Eintrittspflicht abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Mit Urteil vom 20.04.2018 (Bl. 67 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass Beschäftigungszeiten vor dem 01.10.1993 im Rahmen der Feststellung der Unverfallbarkeit der Anwartschaft zu berücksichtigen seien, insbesondere mangele es an hinreichenden Tatsachen für die Annahme eines Betriebsübergangs von der E auf die T . Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.05.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.06.2018 Berufung eingelegt und diese am 10.07.2018 begründet.
Die Klägerin sieht in dem Schreiben der T vom 21.07.1993 die Bestätigung eines Betriebsübergangs und weist darauf hin, dass ihr Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens im Jahr 2002 eine Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren anerkannt habe. Die Firma E sei Teil des Telefunken-Konzerns gewesen und im Rahmen der Verschmelzung auf die T übergegangen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 17 Ca 7045/17 vom 20.04.2018 abzuändern und dem Klageantrag vom 16.08.2017 stattzugeben und festzustellen, dass der Klägerin aus der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz eine unverfallbare Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zusteht, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit und damit für die Sicherung der Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung gemäß § 7 Abs. 2 Betriebsrentengesetz erfüllt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, die Berufung sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts unzulässig. Die Versorgungszusage der T sei nicht unverfallbar, da sie keine zehn Jahre bestanden habe. Ein Betriebsübergang von der E auf die T sei nicht erfolgt. Mit Nichtwissen werde die Integration des Arbeitsbereichs der Klägerin in die IC-Entwicklung des Fachbereichs Halbleiter bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 09.07.2018 und 05.09.2018, die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 30f Abs. 1, 1b Abs. 1, 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet für das Versorgungsversprechen der T Insolvenzschutz zu gewähren. Die Klägerin hat keine unverfallbare Anwartschaft erworben, denn die Versorgungszusage hat weder zehn Jahre bestanden noch bestand bei dem insolventen Versorgungsschuldner eine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit. Weder dem Vortrag erster Instanz noch dem ergänzenden Vorbringen im Berufungsverfahren sind hinreichende Tatsachen zu entnehmen, die eine Anrechnung der Vordienstzeiten bei der E aufgrund Rechtsnachfolge durch die T im Zuge eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) rechtfertigen.
1. Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es sich um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Eine solche Einheit liegt vor bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Denn für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (BAG, Urt. v. 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - m. w. N.). Für die Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Der sich auf § 613a BGB berufende Anspruchssteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale. Die Klägerin hat daher die erforderlichen Tatsachen für das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu einem bestimmten Zeitpunkt darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG, Urt. v. 27.09.2012 – 8 AZR 826/11 – m. w. N.)
2. Das Vorbringen der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, auf welche wirtschaftliche Einheit sich ihre Annahme eines Betriebsübergangs bezieht. Es bleibt offen, ob sie davon ausgeht, der gesamte Betrieb der E oder ein hinreichend strukturierter, selbständiger Teilbetrieb aus dem Bereich der Produkt- und Technologieentwicklung sei auf die T übergegangen. Sie legt weder die Art und Ähnlichkeit des Unternehmens bzw. des Betriebs der E bzw. der T noch den Übergang materieller Betriebsmittel oder immaterieller Werte dar. Es bleibt offen, wie sich die laut Schreiben vom 21.07.1993 weiterbeschäftigte Restbelegschaft überhaupt zusammensetzt, ob es sich also um den nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der E handelte. Das Schreiben der T vom 21.07.1993 ist nicht aussagekräftig, es lässt sich auch als ein Anhaltspunkt für eine unzureichende Funktions(teil)nachfolge verstehen. Die Anerkennung der TEMIC von Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei der E im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses hat ihre Grundlage in der ausdrücklichen Zusage vom 21.07.1993, ist daher allenfalls ein vager Ansatz für die Annahme eines Betriebsübergangs. Darüber hinaus schließt das Schreiben eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung klar und eindeutig aus. Die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung vom 20.07.1995 datiert mehr als anderthalb Jahre nach dem Arbeitgeberwechsel und ist daher bereits aus diesem Grunde für die Beurteilung der Verhältnisse zum 01.10.1993 nicht aussagekräftig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.