Berufung: Klage auf Entgeltfortzahlung wegen Einheit des Verhinderungsfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Entgeltfortzahlung für mehrere Krankheitszeiten Anfang 2018. Die Beklagte sieht einen einheitlichen Verhinderungsfall nach § 3 EFZG und damit Erschöpfung der sechswöchigen Anspruchsdauer. Das LAG hält die Einheitlichkeit für indiziert (durchgehende Arbeitsunfähigkeit, nur arbeitsfreie Tage als Unterbrechung, Folgebescheinigungen, fehlender Gesundungsnachweis) und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Entgeltfortzahlung abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich, Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auf sechs Wochen begrenzt; bei Auftreten einer weiteren Krankheit während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, sodass die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht erst, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war; für den Zeitpunkt des Endes ist grundsätzlich die ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit maßgeblich, die im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigt wird.
Bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien für eine Überschneidung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten vor, ist der Beweiswert einer als „Erstbescheinigung“ vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert; der Arbeitnehmer muss dann die Beendigung der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit substantiiert darlegen und notfalls durch Zeugnis des behandelnden Arztes beweisen.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bescheinigungen oder das Vorliegen lediglich arbeitsfreier Tage zwischen ihnen indiziert regelmäßig einen einheitlichen Verhinderungsfall; das Vorliegen von Folgebescheinigungen unterstützt diese Indizwirkung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2070/18
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2019 – 4 Ca 2070/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(*)
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2012 bei der Beklagten als Back-Office Kraft im Callcenter am Standort B beschäftigt. Ihr monatliches Gehalt beträgt 2.200,00 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsbedingungen wird auf den Anstellungsvertrag vom 01.09.2012 sowie die Verlängerungsvereinbarungen vom 01.03.2013 und 09.12.2013 verwiesen (Bl. 6 ff. d.A.).
Ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 17 ff. d.A.) war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt vom 25.01.2018 bis 09.02.2018 (ICD-10-Code: J06.9 G), vom 12.02.2018 bis 23.02.2018 (ICD-10-Code: A09.9 G), vom 26.02.2018 bis 09.03.2018 (ICD-10-Code: M77.9 G und M25.59 G), vom 12.03.2018 bis 20.03.2018 (ICD-10-Code: J11.G), vom 21.03.2018 bis 17.04.2018 (ICD-10-Code: M51.1 G), vom 18.04.2018 bis 27.04.2018 (ICD-10-Code: J06.9 G) sowie fortlaufend seit dem 30.04.2018 (ICD-10-Code: F 43.1 G).
Die Klägerin erhielt von der A Krankengeld für den Zeitraum 14.03.2018 bis 17.04.2018 sowie für die Zeit vom 30.04.2018 bis 10.06.2018. Die Beklagte zahlte an die Klägerin das Februargehalt 2018 in Höhe von 2.200,00 € brutto sowie anteilig das Märzgehalt bis 12.03.2018 in Höhe von 922,58 € brutto.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.06.2019 (Bl. 98 ff. d.A.) die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 12.03.2018 bis 22.04.2018, den 30.04.2018 sowie den Zeitraum 01.05.2018 bis 10.06.2018 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 5.687,98 € brutto abzüglich eines auf die A übergegangenen Betrages in Höhe 3.406,28 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei in den genannten Zeiträumen aufgrund verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen. Hinreichende Indizien für die Annahme eines einheitlichen Versicherungsfalles seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24.06.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.07.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.09.2019 begründet.
Die Beklagte geht von einem einheitlichen Versicherungsfall aus. Die Klägerin sei durchgehend seit dem 25.01.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankheitsbilder seien nicht objektivierbar, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruhten auf den subjektiven Angaben der Klägerin, so dass die Möglichkeit der Simulation bestehe. Zudem komme den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kein Beweiswert für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2019, AZ: 4 Ca 2070/18, dahin gehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte stütze sich auf allgemeine Mutmaßungen. Die Tatsache des Eintritts neuer Erkrankung werde durch die Vernehmung der behandelnden Ärzte unter Beweis gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.09.2019 und 23.10.2019, die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die neuen Erkrankungen erst zu einem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst haben, zu dem die vorangegangenen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen bereits beendet waren.
1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen“ Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „neuen“ Krankheit ausgestellten „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr zur Tatsache der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vortragen und den vollen Beweis, z.B. durch Zeugnis des behandelnden Arztes, erbringen. Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer "ersten" krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt (BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – m.w.N.).
2. Im vorliegenden Fall ist ein einheitlicher Versicherungsfall, beginnend mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab dem 25.01.2018, indiziert. Die Klägerin hat seit diesem Tag an keinem Tag eine Arbeitsleistung erbracht. Die Unterbrechungen der attestierten Arbeitsunfähigkeiten liegen ausschließlich an arbeitsfreien Wochenenden. Dies betrifft den 10.02.2018/11.02.2018, den 24.02.2018/25.02.2018, den 10.03.2018/11.03.2018 sowie den 28.02.2018/29.04.2018. Die Klägerin trägt zu keinem der genannten Zeiträume konkret Tatsachen zum Krankheitsverlauf vor, aus den denen sich auf eine Gesundung am jeweils vorhergehenden Freitag schließen lässt. Die Klägerin behauptet weder, dass an diesen Freitagen eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat noch dass der behandelnde Arzt, der ab dem folgenden Montag Arbeitsunfähigkeit attestierte, Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung der vorhergehenden Erkrankung getroffen hat. Darüber hinaus spricht für die Annahme eines einheitlichen Versicherungsfalls für den attestierten Zeitraum 12.03.2018 bis 20.03.2018, dass ein sachlicher Zusammenhang der Grippeerkrankung mit den zuvor im Zeitraum 26.02.2018 bis 23.02.2018 attestierten Gelenkschmerzen nachvollziehbar erscheint. Gelenkschmerzen gehören zu den typischen Leitsymptomen eine Grippe. Jedenfalls hat die Klägerin keine Tatsachen dafür vorgetragen, die einen solchen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen ließen. Für die Zeit vom 21.03.2018 bis 17.04.2018 und vom 18.04.2018 bis 22.04.2018 sowie vom 30.04.2018 bis 10.06.2018 wird die Einheitlichkeit des Versicherungsfalls zusätzlich dadurch indiziert, dass der jeweils behandelnde Arzt keine Erstbescheinigung, sondern eine Folgebescheinigung ausgestellt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
(*) Am 07.12.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Urteilsformel vom 08.07.2020 war hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Kostenentscheidung zu ergänzen (§ 321 ZPO). Hinsichtlich der Begründung des Inhalts der zu ergänzenden Kostenentscheidung wird auf das gerichtliche Anschreiben vom 12.11.2020 Bezug genommen.