Berufung: Anspruch auf Beschäftigung als Solution Designer wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Beschäftigung als Solution Designer nach Umstrukturierung; das ArbG hatte die Klage abgewiesen, der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob der Arbeitsplatz dauerhaft weggefallen und die Beschäftigung daher unmöglich ist. Das LAG hält einen dauerhaften Wegfall im Rahmen des Transformationsprogramms für gegeben und weist die Berufung zurück; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Beschäftigung als Solution Designer als unbegründet zurückgewiesen; Anspruch wegen dauerhaften Wegfalls des Arbeitsplatzes als unmöglich angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf bestimmte Beschäftigung entfällt, wenn der konkret bezeichnete Arbeitsplatz im Betrieb aufgrund dauerhaft durchgeführter Umstrukturierungen weggefallen und die Leistung daher objektiv unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Bezieht sich der Beschäftungsantrag ausschließlich auf eine konkret bezeichnete Tätigkeit am bisherigen Einsatzort, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung, dass dieser Arbeitsplatz oder eine gleichwertige Tätigkeit tatsächlich noch vorhanden oder wiederherstellbar ist.
Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer internen Vermittlungs-/Betreuungseinheit (Job Service and Placement) und die mehrjährige erfolglose Vermittlung sprechen für die Dauerhaftigkeit des Wegfalls der bisherigen Tätigkeit, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Die Kostenentscheidung folgt den zivilprozessrechtlichen Regeln; die Revision ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 771/17
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.05.2018 – 5 Ca 771/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Beschäftigung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen zuletzt als Solution Designer in B beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 09.11.2012 wird auf Bl. 62 ff. d .A. verwiesen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche und gehört zu Konzern der D T . Im Zuge eines noch andauernden Personalumbaus bzw. Personalabbaus vereinbarte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T-S I GmbH, mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 29.04.2014 eine Rahmenvereinbarung zu dem Transformationsprogramm T-S (R T-S ). Diese regelt u.a., dass bei Beschäftigten, deren Aufgaben aufgrund der Umsetzung des Programms wegfallen (Prinzip der Voll-Betroffenheit) dies nicht zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Stattdessen soll eine Umsetzung in die Einheit Job Service und Placement (JSP) erfolgen. Die JSP betreut und unterstützt die betroffenen Beschäftigten auf der Suche nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Betreuungszeit durch die JSP und die Weitervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz soll im Durchschnitt sechs Monate nicht übersteigen. Die Rahmenvereinbarung endet spätestens mit Ablauf des 30.06.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten der RV T-S wird auf Bl. 146 ff. d .A. Bezug genommen.
Die RV T-S erfasst u.a. betriebsändernde Maßnahmen, die zur Umsetzung des Transformationsprogrammes T IT D (Abschnitt II) durchgeführt werden. Ausweislich Anlage 1a des Interessenausgleichs und Sozialplans zum Transformationsprogramm T IT D sind aufgrund der Maßnahme „Reduktion Design Review Quote“ 1,62 Vollzeitkräfte (FTE) des Bereichs IT Architecture & Transformation, IT Solution & System Architecture vollbetroffen. Den Kläger mit 0,62 FTE, der in diesem Bereich tätig war stufte die Beklagte als einen von zwei Vollbetroffenen ein. Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs und Sozialplans zum Transformationsprogramm T IT D wird auf Bl. 161 ff. d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.09.2014 (Bl. 70 f. d. A.) teilte die Rechtsvorgängerin dem Kläger mit, dass er ab dem 13.10.2014 durch das JSP betreut und unterstützt werde.
In der Folgezeit nahm der Kläger an diversen Fortbildungen und Bewerbungstrainings teil. Eine anderweitige Beschäftigung konnte ihm nicht vermittelt werden.
Mit seiner am 11.04.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger seine Beschäftigung als Solution Designer in B , hilfsweise mit anderen, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden, mindestens gleichwertigen, Tätigkeiten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2018 (Bl. 234 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Beschäftigungsanspruch sei verwirkt, der Hilfsantrag nicht hinreichend bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens der Parteien und der Antragstellung der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 23.05.2018 zugstellte Urteil hat der Kläger am 07.06.2018 Berufung eingelegt und diese am 03.07.2018 begründet.
Seit dem 10.09.2018 befindet sich der Kläger in einem konzerninternen Projekteinsatz als Mitarbeiter im Sales-Support im Bereich T -S bei der T-S I GmbH. Der Einsatz ist befristet und wurde zuletzt bis zum 31.03.2019 verlängert.
Der Kläger meint, die Geltendmachung seines Beschäftigungsanspruchs sei nicht verwirkt. Er legt dar, dass er bereits mit E-Mail vom 21.07.2014 Widerspruch gegen die Annahme der Vollbetroffenheit eingelegt habe. Er sei der Zuweisung der Tätigkeit in JSP unter Zwang und nur wegen Androhung arbeitsrechtlicher Maßnahmen gefolgt. Zudem sei die Zuweisung zu JSP zeitlich befristet gewesen und das Zeitmoment nicht verwirklicht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.05.2018 die Beklagte nach dem zuletzt gestellten Antrag zu verurteilen, den Kläger als Solution Designer in B zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 02.07.2018, 11.09.2018 und 14.01.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger als Solution Designer in Bonn zu beschäftigen, denn eine solche Beschäftigung ist unmöglich gemäß § 275 Abs. 1 BGB.
1. Bezogen auf die Beschäftigungspflicht liegt Unmöglichkeit vor, wenn der Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, z.B. aufgrund einer Umorganisation oder Schließung einer Abteilung, dauerhaft weggefallen ist (vgl. BAG, Urt. v. 21.03.2018 – 10 AZR 560/16 – m. w. N.).
2. Mit seinem Berufungsantrag begehrt der Kläger zuletzt ausdrücklich nur noch die Beschäftigung als Solution Designer in B , nicht mehr hingegen eine Beschäftigung mit einer anderen, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden, mindestens gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ziffer 3. des Arbeitsvertrages vom 09.11.2012. Die Beklagte hat sich bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.10.2017 darauf berufen, dass ihr die Beschäftigung des Klägers als Solution Designer aufgrund des Vollzugs des Transformationsprogramms T IT D nicht mehr möglich sei. Der Kläger ist dem nicht entgegen getreten. Er hat weder behauptet, die Beklagte habe den Personalabbau aufgrund des genannten Programms im Herbst 2014 nicht realisiert, noch hat er dargetan, dass sein Aufgabenbereich überhaupt noch im B Betrieb der Beklagten vorhanden war. Er hat auch nicht vorgetragen, dass seine Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter verteilt worden sind. Schließlich ist seinem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass im Verlaufe seiner Zuordnung zur JSP, die mittlerweile mehr als vier Jahre andauert, eine weitere Umorganisation im Betrieb der Beklagten stattgefunden hat, die es ihm nunmehr ermöglichen würde, seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist von einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers als Solution Designer in B im Zuge des Vollzugs des Transformationsprogramms T IT D auszugehen, so dass die hierauf gerichtete Beschäftigung unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.