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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 36/18·28.08.2018

Berufung wegen Kündigungsschutz abgewiesen; Aufhebungsvertrag scheitert an Schriftform

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts ein, die Kündigung des Klägers sei sozialwidrig und unwirksam. Sie rief insoweit einen mündlich behaupteten Klageverzicht/Aufhebungsvertrag ins Treffen. Das LAG wies die Berufung zurück: Die Kündigung bleibt gemäß § 1 KSchG unwirksam und ein Aufhebungsvertrag ist mangels Schriftform (§§ 623, 126 BGB) nicht verbindlich; eine Heilung durch Treu und Glauben greift nicht ein.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Köln kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Sinne des KSchG muss der Arbeitgeber die sozialen Rechtfertigungsgründe darlegen und beweisen; unterlässt er dies, ist die Kündigung sozialwidrig und unwirksam.

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Ein im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung getroffener Aufhebungs- oder Klageverzichtsvertrag ist ein Auflösungsvertrag i.S.d. § 623 BGB und bedarf der Schriftform nach §§ 623, 126 BGB; ohne Schriftform ist er unwirksam.

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Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt die Durchsetzung formbedürftiger Rechtsgeschäfte nur dann, wenn die andere Partei auf die Rechtsverbindlichkeit vertrauen durfte und die Fortwirkung des Rechtsverhältnisses für die formmangelbetroffene Partei untragbar wäre; diese Voraussetzungen sind hoch und liegen nicht stets vor.

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Die bloße mündliche Äußerung eines Arbeitnehmers, der Arbeitgeber könne kündigen, begründet keinen wirksamen Klageverzicht und schafft ohne weitere schutzwürdige Umstände kein Vertrauenstatbestand, der die Durchsetzung der Schriftform entfallen ließe.

Relevante Normen
§ 623, 126 BGB§ 64 Abs. 2 c) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 1 Abs. 1 KSchG§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG§ 623 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 3653/17

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2017 – 7 Ca 3653/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

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              Der Kläger ist seit dem 15.05.2014 bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.05.2014 (Bl. 8 f. d. A). beschäftigt, zuletzt in der Funktion als Restaurantleiter.

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              Das Arbeitsverhältnis war belastet, die Beklagte hielt dem Kläger seit Herbst 2016 Schlechtleistungen vor und mahnte ihn mit Schreiben vom 20.03.2017 (Bl. 80 d. A.) ab. In der Zeit vom 31.03.2017 bis zum 20.04.2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 29.04.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 (Bl. 11 d. A.).

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              Die Kündigungsschutzklage des Klägers war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Mit Urteil vom 08.11.2017 (Bl. 96 ff. d. A.) stellte das Arbeitsgericht fest, dass die sozialwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Dem Kläger sei es nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung zu berufen, da die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen habe, dass der Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst verlangt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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              Gegen das ihr am 08.01.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.01.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.04.2018 begründet.

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              Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Der Kläger habe mündlich sowohl am 30.03.2017 als auch am 21.04.2017 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Gegenüber der Zeugin I habe der Kläger eingeräumt, er habe sich mit der Beklagten einvernehmlich auf eine fristgemäße Kündigung geeinigt. Durch sein Verhalten habe der Kläger konkludent auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Parteien hätten einen Auflösungsvertrag geschlossen. Die Kündigungsschutzklage des Klägers stelle eine unzulässige Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens dar.

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              Die Beklagte beantragt,

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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az: 7 Ca 3653/17, abzuändern und die Klage abzuweisen;

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2. hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts Köln aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückzuweisen.

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              Der Kläger beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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              Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, er habe lediglich geäußert, die Beklagte könne das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn sie kein Interesse an der weiteren Zusammenarbeit habe.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 09.04.2018 und 17.05.2018, die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Kündigung vom 29.04.2017 ist rechtsunwirksam gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Die Beklagte hat keine Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorgetragen, die die Kündigung sozial rechtfertigen. Diese Feststellung des Arbeitsgerichts wird von ihr in der Berufung auch nicht angegriffen.

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1.              Auf einen (konkludenten) Klageverzichts- oder Aufhebungsvertrag kann sich die Beklagte mangels eingehaltener Schriftform nach den §§ 623,126 BGB nicht mit Erfolg berufen. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat der Kläger lediglich mündlich die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses verlangt. Klageverzichtsvereinbarungen, die – wie im Streitfall - im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge i. S. d. § 623 BGB und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit daher zwingend der Schriftform (BAG, Urt. v. 19.04.2007– 2 AZR 208/06 – m. w. N.).

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2.              Der behauptete Klageverzichts- oder Aufhebungsvertrag ist auch nicht deshalb als rechtswirksam zu behandeln, weil es dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berufen.

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a)              Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Allerdings ist nicht jedes widersprüchliche Verhalten rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG, Urt. v. 26.04.2018– 3 AZR 738/16 – m. w. N.). Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BAG, Beschl. v. 15.03.2011 – 10 AZB 32/10 – m. w. N.).

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b)              Vorliegend konnte ein besonderer, schützenswerter Vertrauenstatbestand der Beklagten hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer Klageverzichts- oder Aufhebungsvereinbarung trotz Formmangels nicht entstehen. Zwischen den Parteien war zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, dass der Kläger gegen eine noch auszusprechende Kündigung der Beklagten keine Klage erheben wird. Erst recht ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Parteien sich übereinstimmend und bewusst über den Formmangel hinwegsetzen wollten. Zudem sind Klageverzichtsvereinbarungen vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig unwirksam (vgl. z.B.: APS-Hesse, 5. Auflage, § 4 KSchG Rdn. 123; KR-Friedrich/Klose, 11. Auflage, § 4 KSchG Rdn. 361 f. m. w. N.). Jedenfalls führte das - unterstellt - widersprüchliche Verhalten des Klägers nicht zu einem für die Beklagte untragbaren Ergebnis, denn  die Kündigungsschutzklage wurde vor Ablauf der Kündigungsfrist erhoben, über die Stelle des Klägers hatte die Beklagte noch nicht neu disponiert, so dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar war.

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3.              Eine Zurückweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht ist gemäß § 68 ArbGG ausgeschlossen.

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III.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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IV.              Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.