Berufung zu Betriebsrente: Anrechnung von Versorgungswerk-Kapitalleistung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, langjährig teilzeitbeschäftigt, verlangt eine höhere Betriebsrente und rügt die Anrechnung des arbeitgeberfinanzierten Anteils einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk. Streitpunkte sind Rechnungszins, Umrechnungszeitpunkt und die Rueff’sche Umrechnungsmethode. Das LAG weist die Berufung als unbegründet ab, da der tarifvertragliche Zinssatz verbindlich ist und die Klägerin keine konkreten Rechen- oder Anwendungsfehler dargelegt hat.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen unzureichender Sachvorträge zur Rentenberechnung als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Anrechnung von Leistungen Dritter nach einem Tarifvertrag angreift, muss die eigenen Rechenwege offenlegen und konkrete Fehler der Umrechnung substantiiert vortragen.
Eine tarifvertragliche Festlegung des Rechnungszinses mit Verweis auf § 6a EStG ist für die Umrechnung von Kapitalleistungen in fiktive Leibrenten verbindlich.
Bei einem Gesamtversorgungssystem ist für die Anrechnung von Leistungen Dritter maßgeblich, auf welche Ansprüche der Berechtigte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis hat.
Fehlt ein konkreter Vortrag zur fehlerhaften Anwendung der Umrechnungsmethode oder der zugrundegelegten Sterbetafel, rechtfertigt dies keine Korrektur der Berechnung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3085/17
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 – 6 Ca 3085/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Altersversorgung.
Die am 19 geborene Klägerin war bei der beklagten Rundfunkanstalt im Zeitraum 01.10.1987 bis 31.08.2016 beschäftigt, seit dem März 1992 in Teilzeit. Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einem Versorgungsversprechen nach dem Tarifvertrag über die Versorgungszusage des W R K vom 01.07.2003 für Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem W vor dem 01.01.1994 begonnen hat (TV-VZ 2005).
Die Klägerin war während des Arbeitsverhältnisses Mitglied im Versorgungswerk der Presse (VdP). Diese Versorgung bestand aus einer Lebensversicherung und wurde zu einem Anteil von 2/3 durch Beiträge der Beklagten und zu einem Anteil von 1/3 von der Klägerin finanziert. Mit dem Versicherungsablauf 13.09.2013 betrug die Kapitalleistung 101.962,82 €, der von der Beklagten finanzierte Anteil 67.975,21 €.
Nach § 12 TV-VZ 2005 schuldet die Beklagte der Klägerin eine Bruttogesamtversorgung. Die genannte Vorschrift regelt u.a.:
„(…)
§ 12 Bruttogesamtversorgung
(…)
(2) Zur Bruttogesamtversorgung des/der Berechtigten zählen neben den monatlichen Renten des WDR gemäß §§ 4, 5 und 5a folgende Bezüge:
(…)
2. Leistungen auf die /der Berechtigte aus einer befreienden Lebensversicherung oder einer anderen Versicherung, die dazu bestimmt war, die gesetzliche Sozialversicherung zu ersetzen (z.B. Versorgungswerk der Presse), zum Zeitpunkt seines/ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit dem WDR zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt Anspruch hat;
3. (…)
c) Bezüge, die der Berechtigte aufgrund der Versorgungsregelung des WDR von Dritten erhält (Versorgungswerk der Presse, Pensionskasse für freie Mitarbeiter),
soweit sie nicht von dem/der Berechtigten durch eigene Beiträge finanziert worden sind; diese Versorgungsleistungen werden den Gesamtversorgungsbezügen mit dem Teil zugerechnet, der dem Zeitanteil des früheren Beschäftigungsverhältnisses entspricht, der uneingeschränkt oder gem. § 2 Abs. b) aa) auf die Wartezeit angerechnet wurde. Auch bei Ziff. 3. sind diejenigen Versorgungsleistungen maßgeblich, auf der/die Berechtigte zum Zeitpunkt seines/ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit dem WDR zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt Anspruch hat.
(…)
(3) Kapitalleistungen sind in monatlich zahlbare, fiktive Leibrenten umzurechnen. Diese Umrechnung ist in sofort beginnende, lebenslang monatlich vorschüssig zahlbare Renten nach der „Allgemeinen deutschen Sterbetafel 1949/1951, nach dem jeweiligen Rechnungszinsfuß, der für die Bildung von Pensionsrückstellungen maßgebend ist (§ 6a EstG), Altersunterschied der Ehegatten 5 Jahre, Witwenrente 60 % der Mannesrente, Altersverschiebungen nach Dr. Rueff“, vorzunehmen.
(…)“
Wegen der weiteren Einzelheiten des TV-VZ 2005 wird auf Bl. 137 ff. d.A. verwiesen.
Seit dem 01.09.2016 zahlt die Beklagte an die Klägerin auf der Grundlage der Rentenberechnung vom 06.09.2016 (Bl. 7 f. d. A.) eine monatliche Versorgungsleistung von 947,04 €. Dabei hat die Beklagte einen monatlichen Anrechnungsbetrag aus dem von ihr finanzierten Anteil an der Kapitalleistung des Versorgungswerls der Presse von 480,60 € ermittelt, wogegen sich die Klage richtet.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.03.2018 (Bl. 76 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die der Höhe nach dargelegte Anrechnung sei durch die Regelungen TV-VZ 2005 gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 26.04.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.05.2018 Berufung eingelegt und diese am 19.06.2018 begründet.
Die Klägerin meint, dass Teilwertverfahren mit einem Zinssatz von 6 % nach § 6a EstG sei unzutreffend, insbesondere nach den Änderungen des BilMoG, der Näherungszins IAS 19 sei zu berücksichtigen. Auch eine Hochrechnung über einen Zeitraum von 12 Jahren sei unzulässig, notwendige Aufzinsungen seien nicht erfolgt. Der Umrechnungsfaktor auf der Basis des Jahres 2016 sei unrichtig, die Verschiebung der Altersgrenzen wirke sich zu Lasten der Klägerin aus. Vielmehr sei der Auszahlungswert zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung 2013 maßgebend, so dass die Anrechnung um etwa 1/3 hätte niedriger ausfallen müssen. Die Rechtmäßigkeit des TV-VZ 2005 oder der mathematischen Berechnungsformel nach Dr. Rueff werde nicht angezweifelt, jedoch gelte es, die durch die Anhebung des Regeleintrittsalters für Frauen von 60 auf 63 Jahre entstandene Lücke sachgerecht zu schließen. Die von der Beklagten vorgenommene pauschale Anrechnung sei mathematisch nicht nachvollziehbar und willkürlich.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Urteils vom 15.03.2018, zugestellt am 26.04.2018, verurteilt, an die Klägerin eine Betriebsrente ab dem 01.09.2016 in Höhe von monatlich 1.427,00 € abzüglich bis zum 28.02.2017 monatlich gezahlter 947,04 € zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Rentenhöhe ab dem 01.03.2017 monatlich beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klage sei zudem unschlüssig, da die Klägerin keinen Rechnungsweg aufzeige, der ihre Klageforderung rechtfertige. Aufgrund welcher Rechtsnorm der Näherungszins IAS 19 Anwendung finden solle und welche Auswirkungen dies auf die Berechnung der Versorgungsleistung haben solle, sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 18.06.2018, 03.08.2018 und 23.08.2018, die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ab dem September 2016 eine monatliche Versorgungsleistung von 1.427-- € zu zahlen. Die Klägerin hat einen monatlichen Versorgungsanspruch in dieser Höhe nicht schlüssig vorgetragen.
1. Die Klägerin begehrt mit der Klage eine um 479,96 € monatlich erhöhte Rentenleistung. Zunächst ist vorab darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, wie sie diesen Betrag überhaupt ermittelt hat. Er deckt sich weder mit dem Abzugsbetrag „sonst. Pensionen aus Kapitalleistungen“ noch ist der Klage zu entnehmen, wie in der Berechnung der Kürzugsfaktor wegen des Bezugs vor Eintritt in die Regelaltersrente (0,907) und die Umrechnungsformel der WDR-Jahresrente (300/326 Monate) aus der insoweit nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten vom 06.09.2016 eingeflossen sind. Bei Berücksichtigung dieser Berechnungsfaktoren und vollständiger Nichtberücksichtigung eines Abzugs von 480,60 € bei der Ermittlung der WDR-Rente ergäbe sich allenfalls ein Betrag von 1.418,32 € pro Monat, mithin ein monatlicher Differenzbetrag von 471,28 €.
Ungeachtet dessen, ist es jedenfalls widersprüchlich, wenn die Klägerin dem Grunde nach die Rechtmäßigkeit der Anrechnungsnorm des § 12 Abs. 3 TV-VZ 2005 einräumt, jedoch einen monatlichen Rentenbetrag fordert, der nicht erkennen lässt, dass sie sich jedenfalls einen gewissen Teilbetrag aus dem arbeitgeberfinanzierte Anteil an der Kapitalleistung des Versorgungswerks der Presse anrechnen lässt.
2. Soweit die Klägerin den von der Beklagten ermittelten Anrechnungsbetrag hinsichtlich der Verzinsung von 6 % kritisiert, ist zu bemerken, dass sie zum einen nicht darlegt, welcher Zinsbetrag nach dem „Näherungszinssatz IAS 19“ anzusetzen wäre. Zum anderen regelt § 12 Abs. 3 TV-VZ 2005 bereits dem Wortlaut nach bindend den Rechnungszinsfuß unter Verweis auf § 6a EStG, mithin den Zinssatz von 6 %.
3. Wenn die Klägerin meint, die Umrechnung des Anrechnungsbetrags nach § 12 Abs. 3 TV-VZ 2005 sei bezogen auf den Auszahlungszeitpunkt 2013 zu ermitteln, was im Ergebnis zu einer Reduzierung der monatlichen Rentenbeträge aus der Kapitalleistung führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht konkret vorgetragen hat, welche finanzielle Auswirkung dieser Ansatz auf die monatliche Rentenleistung der Beklagten hätte. Jedenfalls ist ihre Behauptung eines um ein Drittel geringeren Anrechnungsbetrags nicht plausibel. Unter Anwendung der von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Umrechnungstabelle nach der Rueff‘schen Methode (Bl. 62 ff. d.A.) wäre nicht ein Umrechnungsfaktor von 141.4392 (63. Lebensjahr) sondern von 149.3028 (60. Lebensjahr) zugrunde zu legen, woraus ein Anrechnungsbetrag von 455,28 € folgen würde. Darüber hinaus ist ihre Argumentation aus Rechtsgründen nicht überzeugend. Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2., Nr. 3. c) TV-VZ 2005) sind die Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse maßgebend, auf die der/die Berechtigte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch hat. Das entspricht auch der Zwecksetzung eines Gesamtversorgungssystems, welches regelmäßig einen bestimmten Lebensstandard zum Zeitpunkt des Renteneintritts garantieren will und damit auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abstellt. Die Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Presse ist Bestandteil jener Gesamtversorgung. Erst mit dem altersbedingten Ausscheiden erfüllt sie den ihr zugedachten Zweck der Altersversorgung, auch wenn bereits zuvor aufgrund Auszahlung mit Ablauf des Versicherungszeitraums eine frühere Verfügbarkeit bestand.
4. Schließlich zeigt die Klägerin auch keinen relevanten Berechnungsfehler der Beklagten, etwa aufgrund fehlerhafter Berechnung nach Rueff´schen Methode oder unzutreffender Anwendung der Sterbetafel auf, so dass ihre Klage der vollständigen Abweisung unterlag.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.