Berufung gegen Aufhebungsvertrag wegen Sprachverständnisses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Aufhebungsvertrag an und rügte, er habe aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse den Inhalt nicht verstanden; zugleich war eine betriebsbedingte Kündigung erhoben. Das Landesarbeitsgericht hält die Berufung für unbegründet, da der Kläger keine konkreten, substantierten Darlegungen und Beweise vorlegte. Die Initiative zur Unterzeichnung ging nach Feststellungen vom Kläger aus, weshalb weder Täuschung (§123 BGB) noch Inhaltsirrtum (§119 BGB) vorliegen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anfechtung des Aufhebungsvertrags als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Vertrag nicht verstanden hat oder zur Unterzeichnung getäuscht wurde.
Vage oder pauschale Behauptungen, die nicht konkretisieren, wer wann welche Erklärung in welchem Zusammenhang abgegeben hat, genügen zur Substantiierung einer Anfechtung nicht; es ist substantiiertes Vorbringen erforderlich.
Liegt keine kausale Täuschung durch den Vertragspartner vor und ist die Initiative zur Unterzeichnung vom Anfechtenden ausgegangen, liegt kein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB vor.
Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn die abgegebene Willenserklärung mit dem Erklärungswillen des Erklärenden übereinstimmt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 2808/15
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.12.2015 – 8 Ca 2808/15 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages und einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger ist seit November 2002 bei der Beklagten als Busfahrer im Liniendienst für den R R und die D K beschäftigt.
Mit Schreiben vom 17.07.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2015 aufgrund eines von der Beklagten vorgetragenen Auftragsverlustes.
Der Kläger war bis zum 12.08.2015 für den Liniendienst eingeteilt. Die Beklagte erteilte dem Kläger für die Zeit vom 03.08.2015 bis 07.08.2015 Erholungsurlaub. Am 04.08.2015 hat der Kläger zunächst probeweise für ein anderes Unternehmen als Fliesenleger gearbeitet. An diesem Tag haben die Parteien schriftlich die Aufhebung „zum 04.08.2015 (nach Dienstschluss/Urlaub)“ vereinbart. Zum 05.08.2015 erfolgte die Aufnahme der anderweitigen Beschäftigung. Am 07.08.2015 ging die Kündigungsschutzklage des Klägers beim Arbeitsgericht ein. Mit Schreiben vom 01.09.2015 hat der Kläger den Aufhebungsvertrag angefochten.
Mit Urteil vom 03.12.2015 (Bl. 53 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, dass er den Inhalt des Aufhebungsvertrages aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen das ihm am 04.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.03.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.05.2016 begründet.
Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht klar gewesen, dass er einen Aufhebungsvertrag unterzeichne. Er sei von der Beklagten am 03.08.2015 durch ein mit dem Sohn des Klägers geführtes Telefonat in das Gespräch in der Annahme gelockt worden, er müsse lediglich etwas unterschreiben zwecks Rückgabe von Gegenständen. Man habe am 04.08.2015 geäußert, das Schriftstück diene lediglich der Abwicklung des gekündigten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.12.2015 zu Aktenzeichen 8 Ca 2808/15 d abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.07.2015, zugestellt am 20.07.2015, zum 30.11.2015 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger selbst habe am 04.08.2015 telefonisch nachgefragt, ob er mittags im Betrieb vorbeikommen könne. Er habe seine Fahrertasche, Schlüssel, Fahrermodul und Fahrgeldanrechnungen abgegeben und mit die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit sofortiger Wirkung gebeten, weil er am Folgetag ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Fliesenlegerunternehmen eingehen wolle. Der Kläger verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse, da er seit über 20 Jahren in Deutschland lebe und regelmäßig vor Dienstbeginn sämtliche Umleitungsmitteilungen im Linienverkehr in deutscher Sprache gelesen und beachtet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift vom 23.11.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers mit der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, zum Gespräch am 04.08.2015 gebeten worden ist, um lediglich die Rückgabe von Gegenständen zu quittieren, so besagt dies noch nichts über den tatsächlichen Inhalt des mit Frau S geführten Gesprächs, welches zum Abschluss des Aufhebungsvertrags geführt hat. Die Beklagte hat ihrerseits im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger nicht nur Fahrertasche, Schlüssel, Fahrermodul und Fahrgeldabrechnungen abgegeben hat, sondern von sich aus um die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gebeten hat. Nach dem Beklagtenvortrag hat der Kläger hierfür auch ausdrücklich eine Begründung abgegeben. Er hat auf das neue Arbeitsverhältnis bei einem Fliesenlegerunternehmen ab dem 05.08.2015 verwiesen. Der Kläger hat sich zum Inhalt dieses Gesprächs nicht, erst recht nicht konkret im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO eingelassen. Er behauptet lediglich in pauschaler Art und Weise „man“ habe ihm gesagt, das Schriftstück diene der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Wer wann diese Äußerung in welchem Zusammenhang getätigt hat, bleibt im Unklaren. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer das Vorbingen der Beklagten als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch für einen abweichenden Ablauf des Gesprächs mit Frau S beweisfällig geblieben ist, obwohl ihn als Anfechtender die Darlegungs- und Beweislast trifft, worauf ihn schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat.
Hieraus folgt, dass zum einen die Beklagte den Kläger nicht im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bewegt hat, denn die Initiative zur Vertragsunterzeichnung ging vom Kläger aus. Eine Gesprächseinladung der Beklagten unter Hinweis auf die Rückgabe von Arbeitsmitteln war nicht kausal für den Abschluss des angefochtenen Vertrags. Zum anderen liegt auch kein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB vor, denn die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entsprach dem Erklärungswillen des Klägers.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.