Berufung zurückgewiesen: „rechts vor links“ auf Werkparkplatz gilt gegenüber kreuzenden Fahrwegen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall und beruft sich auf Vorfahrt einer als „Hauptstraße“ erscheinenden Fahrbahn (§10 StVO). Das LAG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Abweisung der Klage. Es entscheidet, dass auf Werkparkplätzen §8 Abs.1 StVO („rechts vor links“) entsprechend gilt, wenn kreuzende Wege dem fließenden Verkehr dienen und nicht optisch abgegrenzt sind. Eine BAK-Messung innerhalb von zwei Stunden darf nicht pauschal hochgerechnet werden.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen fehlender Vorfahrtsberechtigung auf dem Parkplatz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auf Werkparkplätzen gilt § 8 Abs. 1 StVO entsprechend; die Vorfahrtsregel "rechts vor links" ist auch zwischen baulich unterschiedlichem Wegen anzuwenden, sofern keine optische Abgrenzung der Fahrbahnen vorliegt.
§ 10 StVO setzt die Vorfahrtregel nur dann außer Kraft, wenn der Einfahrende von einem Grundstück, Fußgänger- oder verkehrsberuhigten Bereich, vom Fahrbahnrand oder von klar abgrenzbaren anderen Straßenteilen einbiegt; bloße Fahrwege, die dem fließenden Verkehr dienen, fallen nicht darunter.
Die bloße unterschiedliche Gewichtung oder Größenordnung von kreuzenden Wegen begründet keine abweichende Vorfahrtsregel; maßgeblich sind die äußeren, erkennbaren Merkmale und eine optische Abgrenzung.
Eine Blutalkoholkonzentration (BAK)-Messung, die innerhalb von zwei Stunden nach dem Unfall vorgenommen wird, darf nicht ohne weitere Anhaltspunkte pauschal auf einen zum Unfallzeitpunkt höheren Wert hochgerechnet werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 10665/97
Leitsatz
Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt auf Werkparkplätzen auch für eine „Hauptstraße“ die von kleineren, optisch untergeordneten Seitenwegen gekreuzt wird, die ihrerseits zwar von Parkbuchten gesäumt werden, aber bereits dem fließenden Verkehr und nicht dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, wenn die „Hauptstraße“ im Einmündungsbereich nicht durch eine Begrenzungslinie von den zuführenden Seitenwegen getrennt wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 10665/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 21.11.1996 gegen 22.47 Uhr. Die Beklagte zu 2) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1). Dieser wie auch der Kläger sind Arbeitnehmer der Fa. F . Auf deren Parkplatz stießen die Fahrzeuge der beiden zusammen, als der Beklagte zu 1) von rechts kommend in die vom Kläger befahrene Straße einfahren wollte. Der Kläger meint, er sei vorfahrtsberechtigt gewesen, weil er sich auf einer bevorrechtigten "Hauptstraße" befunden habe. Während er im Schritttempo gefahren sei, sei der Beklagte zu 1) mit ca. 40 km/h, angetrunken und ohne Beleuchtung gefahren. Der Kläger hat 13.968,35 DM geltend gemacht, worauf die Beklagte zu 2) 8.000,-- DM gezahlt hat. Mit der Klage fordert der Kläger die restlichen 5.968,35 DM.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs.1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter mit der Begründung, das Arbeitsgericht habe den § 10 StVO verkannt. Dieser gelte auch dann, wenn sich Fahrzeugspuren kreuzten, die beide dem fließenden Verkehr dienten. In diesem Fall sei der Befahrer der vom Erscheinungsbild als "Hauptstraße" ausgewiesenen Fahrbahn bevorrechtigt gegenüber dem Benutzer untergeordneter Verkehrsflächen. Der Beklagte zu 1) sei so schnell gefahren, dass für ihn, den Kläger, keine Reaktionsmöglichkeit bestanden habe. Zudem habe der Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 Promille gehabt, da um 0.39 Uhr 0,33 Promille festgestellt worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.968,35 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. 03. 1997 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und halten sie wegen Versäumung der absoluten Berufungsfrist (§ 516 a.E. ZPO) für unzulässig. In der Sache behaupten sie, der Beklagte zu 1) sei mit eingeschaltetem Licht, angemessener Geschwindigkeit und nicht unter Alkoholeinfluss gefahren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ergänzend auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Der Hinweis der Beklagten auf die absolute Berufungsfrist (§ 516 a.E. ZPO) ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen § 9 Abs.5 Satz 4 ArbGG unschlüssig (Schaub in ErfK, § 9 ArbGG Rn. 38).
Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen: Der Klageanspruch steht dem Kläger nicht zu. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den An- griffen der Berufung stand:
Auszugehen ist von dem zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, dass auf dem von ihnen benutzten Werkparkplatz die StVO (entsprechend) gilt. Dann gilt auch § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO entsprechend ("rechts vor links"). Zu Unrecht wirft der Kläger dem Arbeitsgericht vor, es habe den § 10 StVO verkannt, der vorliegend die Vorfahrtsregel "rechts vor links" außer Kraft setze. Die Vorschrift enthält drei Alternativen, die allesamt nicht zutreffen: Sie gilt zunächst für Personen, die von einem Grund- stück, einem Fußgängerbereich oder einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße einfahren (1); sodann für Personen, die von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren (2); schließlich für Personen, die vom Fahrbahnrand anfahren (3). Der Kläger hingegen kam, wie die vom ihm vorgelegten Fotos (Bl. 29) und die Unfallskizze (Bl. 22, 97) ausweisen, von einem zum Fahren und nicht zum Parken bestimmten Weg, an den die Parkbuchten lediglich angelagert sind. Ein solcher Fahrweg ist weder ein von der Straße abgeteiltes Grundstück noch ein durch die vorgesehenen Verkehrszeichen ausgewiesener Fußgänger- oder verkehrsberuhigter Bereich (1). Da es sich ganz offensichtlich auch nicht um einen Fahrbahnrand handelt (3) und sich an der Wegkreuzung auch kein abgesenkter Bordstein befindet, müsste der Kläger sich darauf berufen, dass er "von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren" wollte. Das ist jedoch nicht der Fall: Zum einen gehören "andere Straßenteile" zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinne, während der vom Beklagten zu 1) benutzte Weg nicht zu der Straße gehört, in die er ein- münden wollte und die vom Kläger befahren wurde; zum anderen muss eine aufgrund äußerer Merkmale erkennbare Absonderung von den Straßenteilen vorliegen, die dem fließenden Verkehr dienen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 10 StVO Rn. 6). Der vom Beklagten zu 1) benutzte Weg ist in diesem Sinne nicht ab- gesondert: Er bildet mit der "Hauptstraße" eine offene Kreuzung, ohne dass die Grenze zwischen beiden Wegen optisch markiert wäre - im Gegensatz zu der Grenze, die die "Hauptstraße" mit den seitlich von ihr gelegenen Parktaschen bildet.
Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig, insbesondere nicht das von ihm vorgelegte Urteil des OLG Köln vom 03. 12. 1998 (OLGR 99, 98), das ausdrücklich von einer "Hauptstraße" spricht, in die von untergeordneten "Parkflächen" eingefahren wird: Der vom Beklagten zu 1) benutzte Weg ist keine "Parkfläche", weil er dem Befahren und nicht dem Abstellen von Fahrzeugen dient; zudem befindet sich gerade an der Einmündung des vom Beklagten zu 1) benutzten Weges keine durchgezogene Linie, vielmehr sind die seitlichen, ansonsten durchgezogenen Begrenzungslinien der "Hauptstraße" gerade im Einmündungsbereich der kreuzenden Seitenwege unterbrochen, wodurch das Bild einer normalen Kreuzungssituation entsteht. Dass die Wege von unterschiedlichem Gewicht und unterschiedlicher Größenordnung sein
mögen, kann ebenso wie im öffentlichen Verkehr keine Rolle spielen.
Im Verhältnis baulich oder sonstwie bezeichneter Fahrspuren (Wege) auf Parkplätzen zueinander ist deshalb richtiger Ansicht nach § 8 StVO entsprechend anzuwenden (Jagusch/Hentschel a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a).
Die übrigen vom Kläger gegen den Beklagten zu 1) erhobenen Vorwürfe haben in der vom Arbeitsgericht gebildeten Quote ihre gebührende Berücksichtigung gefunden. Sofern der Kläger zweitinstanzlich eine Verbesserung mit der Behauptung anstrebt, die BAK des Beklagten zu 1) habe zum Unfallzeitpunkt über dem vom Arbeitsgericht angenommenen Wert von 0,33 Promille - nämlich über 0,5 Promille - gelegen, ist sein Vortrag unschlüssig: Die Messung fand innerhalb von zwei Stunden nach dem Unfall statt; innerhalb der ersten beiden Stunden darf wegen der möglicherweise noch fortschreitenden Resorption grundsätzlich nicht hochgerechnet werden (Jagusch/Hentschel a.a.O., § 316 StGB Rn. 59).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Streit- wert ist unverändert geblieben.
Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.