Übergangsversorgung Cockpit: Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem Stichtag 01.12.1992
KI-Zusammenfassung
Ein Flugkapitän verlangte, dass bei der tariflichen Übergangsversorgung („Loss of Licence“ eingeschlossen) seine Beschäftigungszeiten seit 01.11.1990 berücksichtigt werden. Streitpunkt war, ob aufgrund einer tariflichen Stichtagsregelung Zeiten vor dem 01.12.1992 (u.a. bei einer Konzerntochter) bei der Berechnung ausgeschlossen sind. Das LAG Köln wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Anrechnung ab dem Senioritätsdatum. Maßgeblich seien der eindeutige Tarifwortlaut zur Anknüpfung an das Senioritätsdatum sowie die Unwirksamkeit der stichtagsbezogenen (altersdiskriminierenden) Ausschlussregelung, die auch die Berechnungskriterien erfasst.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Anrechnung der Beschäftigungszeiten ab 01.11.1990 zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Stellt ein Tarifvertrag für die Berechnung von Beschäftigungsjahren ausdrücklich auf das nach einem Senioritätstarifvertrag maßgebliche Senioritätsdatum ab, ist dieses Datum für die Leistungsberechnung verbindlich.
Ist eine tarifliche Stichtagsregelung wegen altersdiskriminierender Wirkung unwirksam, kann sie nicht zur Begrenzung des Geltungsbereichs oder der Leistungsbemessung herangezogen werden; der betroffene Arbeitnehmer ist so zu behandeln wie die begünstigte Vergleichsgruppe.
Regelt eine Stichtagsnorm zugleich den persönlichen Anwendungsbereich und die Leistungshöhe (doppelrelevante Stichtagsregelung), wirkt sich ihre Unwirksamkeit gleichermaßen auf beide Regelungsebenen aus.
Aus der Unwirksamkeit eines tariflichen Ausschlusses folgt, dass Beschäftigungszeiten, die gerade vom Ausschluss erfasst werden sollten, bei der Bemessung der tariflichen Leistung nicht ohne eigenständige, sachliche Rechtfertigung ausgeblendet werden dürfen.
Die Berücksichtigung lediglich tatsächlich absolvierter Beschäftigungszeiten führt auch dann nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber später eingestellten Arbeitnehmern, wenn frühere Zeiten nur deshalb anfallen, weil der Betroffene bereits vor dem Stichtag tätig war.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 1466/17
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2018 – 10 Ca 1466/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei Leistungen einer Übergangsversorgung.
Die Beklagte ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen. Sie hat mehrere Tochtergesellschaften, die zum Teil ebenfalls als Luftfahrtunternehmen tätig sind.
Der am 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Er war ab 01.11.1990 bei der S F m (S ) beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung der S auf die C F G (C ) mit Wirkung zum 01.09.1992 auf die C über. Zum 30.10.2008 wechselte der Kläger im Zusammenhang mit der Ernennung zum Flugkapitän auf die Beklagte. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung gelten die jeweils gültigen tariflichen Vereinbarungen. Als maßgebliches Datum für die Begründung des ersten fliegerischen Anstellungsverhältnisses (Senioritätsdatum) wird der Kläger auf der Senioritätsliste der Beklagten mit dem Datum 01.11.1990 geführt.
Bereits vor der Verschmelzung der S auf die C galten bei dieser Konzerntarifverträge, u. a. zur Übergangsversorgung. Im Zuge der Verschmelzung im Jahr 1992 wurde sodann die Übergangsversorgung eigenständig geregelt. Für Mitarbeiter, die bereits vor der Verschmelzung bei der C beschäftigt waren, galten die bisherigen Konzerntarifverträge zur Übergangsversorgung weiter.
Nach dem am 01.12 1993 in Kraft getretenen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (TV WeFö Nr. 1) fanden für die Mitarbeiter bei einem Wechsel von einer konzernangehörigen Gesellschaft zur Beklagten grundsätzlich zunächst die für die bisherige Gesellschaft zur Übergangsversorgung getroffenen Regelungen weiterhin Anwendung.
Der TV WeFö Nr. 1 regelt u.a. Folgendes:
"§ 2 Senioritätsliste
(1) Jedes Jahr werden gemeinsam - nach Berufsgruppen getrennte - Senioritätslisten für alle bei der D und C beschäftigten Flugzeugführer (einschließlich Fluglehrer) und Flugingenieure, die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag erfasst werden, erstellt.
...
§ 3 Festlegung der Seniorität
(1) Die Seniorität bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Abs. 1 genannten Gruppen (Senioritätsdaten).
...
§ 4 Anrechnung von Beschäftigungszeiten
(1) Frühere Beschäftigungszeiten bei der D /C in einer der in § 2 Abs. 1 genannten Gruppen sind bei einer Wiedereinstellung in der gleichen Berufsgruppe bei Festsetzung der Seniorität zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wiedereinstellung nicht mehr als ein Zeitraum von einem Jahr liegt und der Austritt nicht aus Gründen erfolgte, die der Cockpit-Mitarbeiter zu vertreten hat.
Hat der Cockpit-Mitarbeiter die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten oder handelt es sich um einen längeren Zeitraum als ein Jahr, so können diese früheren Beschäftigungszeiten bei der Festsetzung der Seniorität berücksichtigt werden.
Bei der Festsetzung hat das gemeinsame Gremium mitzubestimmen.
...
§ 5 Erstellung und Führung der Listen
....
(5) Senioritätslisten werden von der D zum 01. Juli eines jeden Jahres endgültig veröffentlicht und in Kraft gesetzt.
..."
Ergänzend zu diesen Regelungen wurde u.a. die nachfolgende Protokollnotiz IV vereinbart:
"Bei der Feststellung des Senioritätsdatums werden sämtliche als Flugzeugführer vor dem 01.12.1993 bei der C -Tochtergesellschaft S verbrachten Beschäftigungszeiten angerechnet.
..."
Wegen der Einzelheiten des TV WeFö Nr. 1 wird auf Bl. 23 ff. d.A. verwiesen.
Der TV WeFö Nr. 1 wurde zum 23.06.2010 durch den Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3a (TV WeFö Nr. 3a) ersetzt, der die vorgenannten Regelungen mit Ausnahme der früheren Protokollnotiz IV, für die eine neue Protokollnotiz V vereinbart wurde, die wie folgt lautet:
"Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Konzern-Tarifvertrages auf andere Unternehmen im D -Konzern wird über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten der einzubeziehenden Cockpit-Mitarbeiter verhandelt."
Diese Regelung wurde bei weiteren Änderungen des TV WeFö, zuletzt des TV WeFö Nr. 3c (Bl. 303 ff. d.A.), beibehalten.
Weiterhin galt bei der Beklagten der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal in der Neufassung vom 15.05.2000 (TV ÜV DLH 2000), der u.a. folgende Regelungen enthielt:
"§ 5
...
(3) ...
Die Berechnung der Beschäftigungsjahre richtet sich nach dem bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei einer Gesellschaft im Konzerntarifvertrag für die Seniorität nach Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgeblichen Datum.
…
Wegen der weiteren Einzelheiten des TV ÜV DLH 2000 wird auf Bl. 33 ff. d.A. Bezug genommen.
Der TV ÜV DLH 2000 wurde zuletzt durch den Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit, gültig ab dem 01.01.2014, in der Fassung vom 21.12.2017, weitgehend inhaltsgleich ersetzt (TV ÜV DLH 2017). Wegen der Einzelheiten des TV ÜV DLH 2017 wird auf Bl. 339 ff d. A. verwiesen.
Auf Grund einer von beiden Tarifparteien angenommenen Schlichterempfehlung aus dem Jahr 2010 wurde der Personenkreis, der hinsichtlich der Leistung der Übergangsversorgung der Beklagten anspruchsberechtigten Mitarbeiter erweitert. Allerdings sollen danach die tarifvertraglichen Regelungen zur Übergangsversorgung bei der Beklagten auch weiterhin lediglich für solche Cockpitmitarbeiter gelten, die ihr erstes Arbeitsverhältnis bei einem Tochterunternehmen in der Zeit ab dem 01.12.1992 aufgenommen haben. Hierzu ist in der Protokollnotiz II. 3 a) bis c) zum vorgenannten TV ÜV DLH 2017 Folgendes vereinbart:
"a) Cockpitmitarbeiter, die ihr erstes, dem dortigen Manteltarifvertrag unterliegendes fliegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum ab dem 01.12.1992 bei der C F G (C ) oder der C B G (C ) begonnen haben und im Rahmen des TV WeFö bis zum 30.06.2010 einen Arbeitgeberwechsel zu D , L oder zu G vollzogen haben, werden - abweichend von § 7 Abs. 11 TV WeFö - mit Wirkung zum 01.07.2010 in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages einbezogen, sofern das fliegerische Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Dies gilt nicht für Cockpitmitarbeiter, die vor dem 01.12.1992 ein fliegerisches Arbeitsverhältnis mit der S G oder der C begonnen haben.
...
b) Die Zusage für die gem. a) in den Geltungsbereich einzubeziehenden Mitarbeiter umfasst die Übergangsversorgung und die Leistungen im Falle der Flugdienstuntauglichkeit (§§ 5 ff.), nicht jedoch die Grundrente (§§ 1 - 4) und erfolgt unter den nachfolgenden Voraussetzungen und Maßgaben:
Im Rahmen der Zusage werden Beschäftigungs- bzw. Dienstjahre seit Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses nach lit. a) Satz 1 dieser Protokollnotiz angerechnet.
..."
Mit dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 09.12.2015 (4 AZR 684/12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Regelung in der Protokollnotiz II. 3 zum TV ÜV D in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages Nr. 4 vom 20.04.2011 nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist, da sie mit ihrer Gruppenbildung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des § 7 Abs. 1 AGG verstößt. Bezugnehmend auf diese Entscheidung hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.07.2016 (Bl. 78 ff. d. A.) zugesichert, dass sie das vorgenannte Urteil auch auf den Kläger anwenden werde und sie ihn in Bezug auf die Übergangsversorgung genauso behandeln werde, wie die Cockpitmitarbeiter, die ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis nach dem 01.12.1992 bei der C II begonnen hätten. Gleichwohl ist zwischen den Parteien weiterhin die Berücksichtigung der vor dem 01.12.1992 geleisteten Beschäftigungszeiten bei der tariflichen Übergangsversorgung im Streit.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.01.2018 (Bl. 245 ff. d.A.) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Leistungen der Übergangsversorgung einschließlich der „Loss of Licence“ (Flugdienstuntauglichkeitsrente), die der Kläger aufgrund der Protokollnotiz II.3. zu Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG, gültig ab dem 01.01.2014, in der Fassung vom 21.12.2017 erhält, die Beschäftigungszeiten des Klägers bereits ab dem 01.11.1990 zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.09.2016 - 12 Sa 248/16 - ausgeführt, die Festlegung der tarifvertraglichen Stichtagsregelung sei willkürlich. Eine Besserstellung des Klägers liege nicht vor, denn bei sämtlichen anspruchsberechtigten Mitarbeitern sei auf den individuellen Zeitpunkt der Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses mit einem Konzernunternehmen abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 15.03.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.03.2018 Berufung eingelegt und diese am 18.04.2018 begründet.
Die Beklagte meint, sie wahre den Gleichbehandlungsgrundsatz im Geltungsbereich des TV ÜV D , wenn sie nur Beschäftigungszeiten ab dem 01.12.1992 berücksichtige. Es habe den Tarifvertragsparteien rechtlich freigestanden, ab welchem Zeitpunkt und damit in welchem Umfang sie Mitarbeitern nachträglich zusätzliche Ansprüche auf Übergangsversorgung zugestehen wollten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter für bei der S und nicht bei der C abgeleistete Dienstzeiten mangels Tarifgeltung keine Ansprüche auf Übergangsversorgung erworben hätten. Die Stichtagsregelung knüpfe an einen sachlichen Gesichtspunkt an, nämlich an den Zeitpunkt, ab dem für die CFG neue Tarifverträge galten. Vergleichsgruppe für den Gleichbehandlungsgrundsatz seien die Mitarbeiter, die nach dem 01.12.1992 erstmalig ihr Arbeitsverhältnis bei der C begründet hätten. Für diese Arbeitnehmer seien aber keinerlei Beschäftigungszeiten außerhalb des Tarifvertrages dotiert worden. Der Zeck der Senioritätsregelungen bestehe lediglich darin, Beförderungsentscheidungen bzw. Karriereentscheidungen sachlich zu begründen und zu gliedern. Maßgeblich sei nach Auffassung der Beklagten die Regelung in der Protokollnotiz II. 3 lit. b) Unterabs. 2 Satz 1 zum TV ÜV D , die vom Bundesarbeitsgericht rechtlich nicht beanstandet worden sei und die ausdrücklich eine Anrechnung von Beschäftigungs- bzw. Dienstjahren seit Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses "nach lit. a) Satz 1 dieser Protokollnotiz" regele. In dieser in Bezug genommen Regelung werde aber konkret nur das Arbeitsverhältnis mit der C und der C genannt. Bei einer anderen Gesellschaft, etwa der S , abgeleistete Beschäftigungsjahre seien daher nicht erfasst.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2018, Az.: 10 Ca 1466/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Beschäftigungszeiten der nach dem 01.01.1992, aber vor dem Inkrafttreten des TV WeFö zum 01.12.1993 eingestellten Arbeitnehmer seien anerkannt worden. Sachliche Gründe für die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.1992 seien nicht gegeben. Würden Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 01.01.1992 nicht berücksichtigt, erfolge eine Schlechterstellung dadurch, dass nicht die Beschäftigungszeiten seit Begründung des ersten fliegerischen Verhältnisses angerechnet würden. Eine Nichtberücksichtigung der Beschäftigungsjahre vor dem 01.12.1992 diskriminiere den Kläger erneut wegen des Alters, da sie sich gerade bei Mitarbeitern mit den längsten Beschäftigungszeiten auswirke und von erheblichen tariflichen Leistungen ausnehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 18.04.2018 und 25.05.2018, die Sitzungsniederschrift vom 28.11.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Leistungen der Übergangsversorgung einschließlich der „Loss of Licence“ (Flugdienstuntauglichkeitsrente), die der Kläger aufgrund der Protokollnotiz II.3. zu Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der D L A , gültig ab dem 01.01.2014, in der Fassung vom 21.12.2017 erhält, die Beschäftigungszeiten des Klägers bereits ab dem 01.11.1990 zu berücksichtigen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die erkennende Kammer folgt ohne Einschränkung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln, die am 01.08.2018 in einer Reihe von Parallelverfahren (u.a. LAG Köln – 3 Sa 933/17 -; nachgehend: BAG Beschl. v. 20.11.2018 - 4 AZN 697/18 – Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) erkannt hat, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung der beantragten Beschäftigungszeiten aus den Regelungen in § 5 Abs. 4 Unterabs. 4 TV ÜV D idF vom 21.12.2017 i. V. m. TV WeFö Nr. 3a idF vom 23.06.2010 sowie der Protokollnotiz II. 3 a) bis c) zum TV ÜV D idF vom 21.12.2017 folgt. Den dortigen Entscheidungsgründen zu II. schließt sich die 11. Kammer in vollem Umfang an; zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidungsgründe verwiesen. Zusammengefasst gilt danach Folgendes:
1. Der Tarifwortlaut des § 5 Abs. 4 Unterabs. 3 TV ÜV D ist eindeutig. Unmissverständlich und zweifelsfrei stellt diese Tarifnorm für die Berechnung der Beschäftigungsjahre auf das nach dem TV WeFö maßgebliche Senioritätsdatum ab. Dieses ist vorliegend der 01.11.1990.
2. Der Einwand der Beklagten, Beschäftigungszeiten bei der S könnten wegen der fehlenden Erwähnung dieser Gesellschaft in der Protokollnotiz II. 3 a) Satz 1 zum TV ÜV D nicht berücksichtigt werden, überzeugt nicht.
Zutreffend geht die Beklagte zunächst von Protokollnotiz II. 3 b) Unterabs. 2 Satz 1 aus, die ausdrücklich die Anrechnung von Beschäftigungs- und Dienstjahren seit Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses nach lit. a) Satz 1 vorschreibt. Richtig ist, dass dort ausschließlich die C und die C erwähnt werden. Dass dennoch auch die früheren Beschäftigungszeiten bei der S zu berücksichtigen sind, folgt denknotwendig aus der - nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (4 AZR 684/12) feststehenden - Unwirksamkeit des zweiten Satzes in der Protokollnotiz II. 3 a) zum TV ÜV D . Danach ist der Ausschluss des Klägers aus dem Geltungsbereich des TV ÜV D wegen der altersdiskriminierenden Wirkung der Stichtagsregelung (01.12.1992) rechtsunwirksam. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf die den begünstigten vergleichbaren Arbeitnehmern gewährten Leistungen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann dabei der zweite Satz der Protokollnotiz II. 3 a) Abs. 1 nicht isoliert vom ersten Satz betrachtet werden. Gerade die ausdrückliche Erwähnung der früheren Beschäftigungszeiten bei der S im (rechtsunwirksamen) Ausschluss nach Satz 2 macht deutlich, dass diese nunmehr nach feststehender Rechtsunwirksamkeit des Ausschlusses Berücksichtigung finden müssen. Anderenfalls hätte es eines derartigen Ausschlusses erst gar nicht bedurft.
3. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten wird der Kläger auch gegenüber den vergleichbaren Cockpitmitarbeitern, die ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis nach dem unwirksamen Stichtag begonnen haben, nicht bessergestellt. Wie bei diesen Arbeitnehmern, werden auch bei dem Kläger lediglich von ihm abgeleistete Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Dass bei dem Kläger Beschäftigungszeiten vor dem 01.12.1992 berücksichtigt werden, hat seine Ursache allein in dem Umstand, dass der Kläger in dieser Zeit bereits fliegerisch tätig war, letztere Arbeitnehmer jedoch nicht. Eine ungerechtfertigte Besserstellung liegt hierin nicht.
4. Auch steht es den Tarifvertragsparteien nicht rechtlich frei, ab welchem Zeitpunkt sie Mitarbeitern wie der Klägerin Ansprüche auf Übergangsversorgung gewähren. Zwar können Arbeitnehmer von Tarifvertragsparteien nicht den Abschluss bestimmter Tarifverträge und damit die Gewährung übertariflicher Leistungen verlangen. Dies ist vielmehr das Ergebnis von Tarifverhandlungen, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gewährten Tarifautonomie durchführen. Gleichwohl sind die Tarifparteien aber bei der Gewährung von Leistungen an die allgemeinen Gesetze gebunden, wie der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 09.12.2015 im Einzelnen ausgeführt hat. Danach dürfen sie bestimmte Arbeitnehmer nicht in altersdiskriminierender Form vom Leistungsbezug ausnehmen. Das Gleiche gilt aber auch für die einzelnen Bemessungskriterien einer tariflichen Leistung. Auch diese dürfen nicht gesetzeswidrig sein.
5. Die Stichtagsregelung in der Protokollnotiz II 3 a) TV ÜV D ist doppelrelevant. Sie begrenzt sowohl den Anwendungsbereich des Tarifvertrages als auch die Höhe der zu gewährenden Leistung. Dies hat zur Folge, dass sich die Rechtsunwirksamkeit der Stichtagsregelung gleichermaßen doppelrelevant auch auf die materiellen Berechnungskriterien auswirkt. Bezogen auf den Stichtag 01.12.1992 und der Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten zur Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung fehlt es an einer hinreichenden sachlichen Begründung. Es ist nicht erkennbar, warum Mitarbeiter der Beklagten, die vor dem Stichtag ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis begonnen haben zwar in den Geltungsbereich der tariflichen Übergangsversorgung einbezogen werden sollen, sie aber bei der Berechnung der Übergangsversorgung, für die es maßgeblich auf die absolvierte Dienstzeit ankommt, schlechter gestellt werden sollen, als später eingetretene Mitarbeiter.
6. Auch die Argumentation der Beklagten, auf den Kläger sei als ehemaliger S mitarbeiter nach der Protokollnotiz II. 3 a) Satz 1 TV ÜV D der Tarifvertrag überhaupt nicht anwendbar, greift zu kurz. Die Beklagte differenziert auch hier nicht hinreichend zwischen Geltungsbereich und inhaltlicher Ausgestaltung des Tarifvertrages. Unstreitig ist die Kläger seit dem 30.10.20008 als Kapitän bei der Beklagten tätig. Allein aus diesem Umstand folgt die Anwendbarkeit der Konzerntarifverträge und damit auch des TV ÜV D . Im Übrigen hat bereits das Bundesarbeitsgericht in der Grundsatzentscheidung vom 09.12.2015 klargestellt, dass ein Ausschluss des Klägers aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags wegen der früheren Beschäftigung bei der S rechtsunwirksam ist. Dementsprechend könnte die frühere Tätigkeit der Klägerin bei der S allenfalls bei der Berechnung der Leistungshöhe differenzierend zu berücksichtigen sein. Dass auch dies nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.