TVöD-VKA: Antrag nach § 29b TVÜ-VKA löst Stufenlaufzeit-Neubeginn aus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 Vergütung nach EG 9c TVöD-VKA in Stufe 3 statt Stufe 2. Streitpunkt war, ob ihr Schreiben vom 12.03.2017 nur deklaratorisch die „richtige“ Eingruppierung begehrte oder als Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA zu werten ist. Das LAG Köln wertete das Schreiben als Antrag nach § 29b TVÜ-VKA und stellte darauf ab, dass bei Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe neu beginnt (§ 17 Abs. 4 TVöD a.F.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wurde verneint, weil Überleitungs- und Neueinstellungsregeln unterschiedlichen Zwecken (Besitzstand vs. Personalgewinnung) dienen.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Stufen-3-Differenzvergütung zurückgewiesen; EG 9c Stufe 2 für 2017/2018 bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Schreiben eines Beschäftigten als Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA zu verstehen ist, ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Wortlaut, Begleitumständen, Zweck und Interessenlage zu bestimmen.
Ein Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wirkt auf den 01.01.2017 zurück und führt bei unveränderter Tätigkeit zu einer Höhergruppierung nach Maßgabe des Überleitungsrechts; eine automatische Neufeststellung der Eingruppierung findet demgegenüber im Überleitungsregime nicht statt.
Bei einer Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD (a.F.); die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung, sofern keine ausdrückliche tarifliche Mitnahmeregelung besteht.
Eine Anrechnung von in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Restlaufzeiten auf die Stufenlaufzeit der höheren Entgeltgruppe bedarf einer eindeutigen tariflichen Anordnung.
Unterschiedliche Stufenzuordnungsregeln für übergeleitete Beschäftigte und neu eingestellte Beschäftigte verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sie auf sachlich vertretbaren unterschiedlichen Regelungszwecken (Besitzstandswahrung vs. Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung/Personalgewinnung) beruhen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 1766/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2019 – 1 Ca 1766/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzvergütung.
Die Klägerin, Volljuristin, ist für die beklagte Kommune in einem Job-Center als Hauptsachbearbeiterin in der Leistungsgewährung tätig. Das zunächst im Juni 2012 befristet begründete Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung vom 01.12.2015 entfristet. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD-VKA Anwendung.
Die Beklagte ordnete die Tätigkeit der Klägerin zum 31.12.2016 der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1b) BAT, der Entgeltgruppe (EG) 9 TVöD-VKA, Erfahrungsstufe 3, Stufenbeginn 01.07.2015, zu (Bl. 16 f. d.A.).
Zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA in Kraft.
Mit Schreiben vom 12.03.2017 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe EG 10, Stufe 3, weil ihre Tätigkeit eine besondere Schwierigkeit aufweise und von besonderer Bedeutung sei. In jedem Fall entspreche ihre Tätigkeit der Eingruppierung nach EG 9c, Stufe 3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 12.03.2017 wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen.
Die Beklagte ordnete die Klägerin daraufhin zum 01.01.2017 in die EG 9c, Erfahrungsstufe 2, ein und zahlte bis zum 31.12.2018 die entsprechende tarifliche Vergütung.
Seit dem 01.01.2019 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der EG 9c Erfahrungsstufe 3.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2019 (Bl. 74 ff. d. A.) die Klage, mit der die Klägerin eine Vergütung nach der EG 9c, Erfahrungsstufe 3, ab dem 01.01.2017 begehrte, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe aus Sicht der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.2017 die Anwendung der neuen Entgeltordnung und eine rückwirkende Eingruppierung in die EG 9c zum TVöD-VKA beantragt. Damit habe die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe zum 01.01.2017 erneut begonnen. Die Stufenzuordnung der neu eingestellten Arbeitnehmer sei unbeachtlich, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben. Die Tarifvertragsparteien seien berechtigt, die Vergütung des neu eingestellten Personals anders als die Vergütung des vorhandenen Personals zu regeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 15.03.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.04.2019 Berufung eingelegt und diese am 15.05.2019 begründet.
Die Klägerin meint, der auf Antrag erfolgte Wechsel von der EG 9b in die EG 9c stelle keine Höhergruppierung dar, sondern die Zuweisung der richtigen Entgeltgruppe nach tarifvertraglicher Änderung dar. Ihr Antrag habe lediglich deklaratorische Wirkung und könne nicht dazu führen, dass Erfahrungsstufen neu zu durchlaufen seien. Die tariflichen Regelungen seien unwirksam, da sie den Grundsatz der Tarifautomatik außer Kraft setzten. Zudem stellten sie einen enteignungsgleichen Eingriff dar, da ohne triftigen Grund in den erdienten Besitzstand eingegriffen werde. Die Regelungen des Tarifvertrags seien mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Klägerin werde ohne Sachgrund schlechter gestellt als Hauptsachbearbeiter mit weniger Berufserfahrung. Das Erfordernis, sich auf Antrag höhergruppieren zu lassen, stelle sowohl gegenüber neuen Mitarbeitern als auch gegenüber Bestandmitarbeitern eine Ungleichbehandlung dar. Der Klageantrag sei auf den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 beschränkt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 1 Ca 1766/18 vom 22.02.2019, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9c, Erfahrungsstufe III des TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag nach der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin habe ausdrücklich eine Höhergruppierung beantragt, so dass von einem konstitutiven Antrag im Sinne des § 29b TVÜ-VKA auszugehen sei. Bei der Vorschrift des § 29c TVÜ-VKA handele es sich um eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts, die Tarifvertragsparteien hätten es auch in der Hand, die selbst gesetzte Tarifautomatik partiell außer Kraft zu setzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 13.05.2019 und 24.06.2019, die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 nach der EG 9c, Erfahrungsstufe 3, zu vergüten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12.03.2017 (auch) einen Höhergruppierungsantrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Formulierung des genannten Antrags, jedoch folgt dies aus einer Auslegung des Schreibens entsprechend den §§ 133, 157 BGB.
a) Ob eine Äußerung als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach den §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien Ergebnis führt, das den Interessen beider Vertragspartner gerecht wird. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG, Urt. v. 19.12.2018 – 7 AZR 70/17 – m. w. N.).
b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze beinhaltet das Schreiben vom 12.03.2017 neben dem Höhergruppierungsantrag in die EG 10 hilfsweise einen Antrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA.
Hierfür spricht zunächst der zeitliche Zusammenhang der Einführung in das neue Entgeltsystem des TVöD-VKA zum 01.01.2017 und die Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA. Ferner zielt der Antrag auf eine Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit ab. Beschäftigte der „bisherigen“ EG 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind nämlich nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA stufengleich unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die EG 9b übergeleitet. Zudem verfolgt die Klägerin ihr vorprozessuales Begehren mit der Klage weiter, welches wiederum an eine Vergütung der „neuen“ EG 9c mit Wirkung zum 01.01.2017 anknüpft und damit der rückwirkenden Rechtsfolge des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA entspricht. In diesem Sinne hat es auch die Beklagte verstanden, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.04.2018 (Bl. 25 f. d. A.) ergibt. Soweit die Klägerin dem Antrag aufgrund der Tarifautomatik lediglich deklaratorische Bedeutung beimisst, überzeugt dies nicht. In der Regel ist ein Antrag, wie sich an der Norm des § 145 BGB zeigt, auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass durch die automatische, kraft Tarifvertrag vollzogene Überleitung und Übernahme der „alten EG“ in der neuen Entgeltordnung der Grundsatz der Tarifautomatik des § 12 TVöD-VKA außer Kraft gesetzt wird. Wäre die Tarifautomatik zum 01.01.2017 aktiviert gewesen, hätten alle übergeleiteten Beschäftigten automatisch Anspruch auf Entgelt nach der EG, in der sie nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen neu eingruppiert gewesen wären. Das hätte ggfs. zu automatischen Anpassungen, nicht nur zu Höhergruppierungen, sondern auch zu Herabgruppierungen führen können, ohne Möglichkeiten der Einflussnahme des Betroffenen. Diesen Automatismus wollten die Tarifvertragsparteien zugunsten und zum Schutz der Beschäftigten verhindern (vgl. im Einzelnen: Kuner, Die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA, BeckOK TVöD Entgeltordnungen, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, 20.Edition, Stand 01.03.2017, Rdn. 103 ff.)
2. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 der EG 9c Stufe 2, zugeordnet. Den sich daraus ergebenden Vergütungsanspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt.
Unter Zugrundelegung der zum im Wesentlichen inhaltsgleichen Überleitungsrecht der Bundesländer (§29a TVÜ-Länder) entwickelten Grundätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – m. w. N.) haben die Tarifvertragsparteien auch in § 29a ff. TVÜ-VKA ein umfassendes Regelungswerk der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung des TVöD-VKA vorgenommen. Die Überleitung erfolgt automatisch für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 TVÜ-VKA). Nach § 29b TVÜ-VKA kann der Beschäftigte bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, soweit sich nach der Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD nach § 12 TVöD-VKA eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Der Antrag wirkt auf den 01.01.2017 zurück. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und betrifft gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 TVöD-VKA eine höhere Eingruppierung ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich gemäß 29b Abs. 2 Satz 1 nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung). Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung gilt, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA in der genannten Fassung werden die Beschäftigten bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnenen Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte. Restlaufzeiten aus der vorherigen Entgeltgruppe könne nicht auf die Stufenlaufzeit der höheren Entgeltgruppe angerechnet werden. Nach der Tarifsystematik bedarf es einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien, wenn die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen“ werden soll.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstoßen die zitierten Überleitungsregelungen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen. Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG, Urt. v. 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 m. w. N.).
b) Zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, dass nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien eine Ungleichbehandlung auftreten kann, wenn z. B. ein übergeleiteter Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei identischer Berufserfahrung aufgrund einer niedrigeren Stufenzuordnung weniger Vergütung erhält, als ein neu eingestellter Beschäftigter. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer erfolgt nach dem Tarifsystem grundsätzlich anderen Regeln folgt und auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung des Überleitungsrechts beruht. Bei Neueinstellungen gilt die Entgeltordnung zum TVöD-VKA ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und Stufenzuordnung. Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung regelt § 16 Abs. 2 TVöD-VKA und berücksichtigt nach den jeweiligen Voraussetzungen eine etwaige einschlägige Berufserfahrung, welche dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt. Damit wird auch dem Attraktivitätsinteresse des Arbeitgebers an der Personalgewinnung Rechnung getragen. Demgegenüber regelt das Überleitungsrecht die Problematik der Wahrung des Besitzstandes. Es überlässt dem betroffenen Beschäftigten die Entscheidung, ob er an seinem Besitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 TVöD-VKA in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TVöD-VKA vorzieht. Im Falle der Antragstellung schützt ihn § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA durch eine Einstufung mindestens in die Stufe 2 und eine betragsbezogene Stufenzuordnung vor Einkommensverlusten. Die Tarifvertragsparteien durften die Situation der Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln (vgl.: BAG, Urt. v. 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 -).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.