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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 177/15·19.01.2016

Berufung wegen Rechtsmittelverzichts zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 19.02.2016 den Verzicht auf Rechtsmittel. Das Landesarbeitsgericht wertete diese Erklärung als wirksam (analog § 283 Satz 2 ZPO) und setzte das Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ab. Die Parteien wurden angehört und widersprachen nicht. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision wird nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf Rechtsmittel führt zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hinsichtlich dieses Rechtsmittels und steht einer weiteren Sachentscheidung entgegen.

2

Eine nachträglich erklärte Verzichtserklärung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 313a Abs. 3 ZPO erfolgt ist; eine Wirksamkeit kann analog § 283 Satz 2 ZPO bejaht werden.

3

Beabsichtigt das Gericht, ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abzufassen, sind die Parteien hierzu anzuhören; unterbleibt ein Widerspruch, kann das Gericht die Abfassung in dieser Form vornehmen.

4

Die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 283 Satz 2 ZPO analog, 313 a Abs. 3 ZPO§ 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 3 ZPO§ 283 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 3192/14

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2014 – 9 Ca 3192/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 2 ZPO abgesehen.

3

Das Urteil vom 20.01.2016 ist für die Beklagte nicht anfechtbar. Sie hat mit Schriftsatz vom 19.02.2016, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet. Zwar ist der Rechtsmittelverzicht nicht innerhalb der Wochenfrist des § 313a Abs. 3 ZPO erklärt worden. Dies hindert das Gericht aber nicht das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abzusetzen, denn die vom Gericht angenommene Verzichtserklärung ist analog § 283 Satz 2 ZPO wirksam (LAG Köln, Urt. v. 08.04.2005 – 4 Sa 828/04 -; Zöller/Vollkommer, 31.Auflage, § 313 a ZPO Rdn. 6 m.w.N.).

4

Die Parteien sind zu der Absicht, das Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO abzufassen angehört worden und haben der beabsichtigten Vorgehensweise des Gerichtes nicht widersprochen.

5

Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.