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Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 1511/99·15.06.2000

Schadensersatz nach gefälschtem Arbeitszeugnis bei Einstellung als Computerspezialist

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerhaftungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer Ersatz der im ersten Beschäftigungsmonat gezahlten Vergütung samt Lohnneben- und Fortbildungskosten sowie Ersatz für fehlende bzw. defekte Arbeitsmittel. Das LAG hielt nach Zeugenbeweis das vorgelegte Arbeitszeugnis für gefälscht und dem Arbeitnehmer zurechenbar; die Täuschung sei für die Einstellung ursächlich gewesen. Die Aufwendungen seien als Schaden aus Betrug (§ 263 StGB) i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB zu ersetzen; ein Vorteilsausgleich scheide mangels Vortrags des Schädigers zur Verwertbarkeit der Arbeitsleistung aus. Für die behauptet fehlenden/defekten Arbeitsmittel fehle substantiiertes Vorbringen zur Verursachung und zum Verschulden; insoweit blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Ersatz von Vergütung/Lohnnebenkosten/Fortbildungskosten zugesprochen, Ersatz für Arbeitsmittel abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer zur Erlangung eines Arbeitsverhältnisses ein gefälschtes Zeugnis verwendet und dadurch eine Einstellung bewirkt, haftet dem Arbeitgeber aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auf Ersatz der aufgrund der Täuschung veranlassten Vermögensaufwendungen (insb. Vergütung, Lohnnebenkosten, Fortbildungskosten).

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Für die Ursächlichkeit der Täuschung genügt, dass das gefälschte Zeugnis für die Einstellungsentscheidung nach dem Anforderungsprofil objektiv ausschlaggebend war; eine ausdrückliche Thematisierung der behaupteten Qualifikation im Vorstellungsgespräch ist nicht erforderlich.

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Eine Vorteilsausgleichung wegen angeblich verwertbarer Arbeitsleistung setzt substantiierten Vortrag und Beweis des Schädigers voraus; auf eine allgemeine Vermutung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung kann sich der Täuschende nicht berufen.

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Für den Ersatz fehlender oder beschädigter Arbeitsmittel bedarf es jedenfalls der Feststellung von Urheberschaft und Verschulden des Arbeitnehmers; eine verschuldensunabhängige Haftung besteht grundsätzlich nicht (außer bei wirksam vereinbarter Mankohaftung).

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Der Verweis auf Ermittlungsakten ersetzt im Zivilprozess keinen konkreten Sachvortrag; er ist allenfalls als Beweisantritt, nicht als Vortragssurrogat geeignet.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB§ 249 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 611 BGB§ 92, 97 ZPO§ 72a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1125/99

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.09.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 1125/99 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.751,59 DM nebst 4 % Zinsen seitdem 14.05.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 74 % der Kläger, im übrigen die Beklagte.

Streitwert: unverändert.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche der klagenden GmbH gegen den Beklagten, ihren ehemaligen Arbeitnehmer. Die Klägerin vertreibt, installiert und betreut Software zur Steuerung von CNC-Stanz- und Lasermaschinen für die blechverarbeitende Industrie. Mit Zeitungsanzeige suchte sie im Januar 1999 einen "Computerspezialisten" u.a. mit CAD-Kenntnissen (Bl. 61). Der 1972 geborene Beklagte, der im Januar 1995 die Gesellenprüfung für das Handwerk des Radio- und Fernsehtechnikers abgelegt hat, bewarb sich und legte folgende Zeugnisse vor: (1) Zeugnis des Ausbildungsbetriebes "R " vom 22. 02. 1995 (Bl. 18 f.), (2) Zeugnis des W vom 05. 07. 1996 über eine Aushilfsbeschäftigung als Techniker in der Zeit von Juli bis Dezember 1995 (Bl. 17) sowie (3) Zwischenzeugnis der Firma S (Unterhaltungselektronik) über eine befristete Beschäftigung als Sachbearbeiter im Kundenservice und einen anschließenden Einsatz als Servicetechniker für die Reparatur und Wartung von Camcordern (Bl. 15). Außerdem legte er ein von der Klägerin in seiner Echtheit bezweifeltes Zeugnis vor, das unter dem 30.09.1996 auf dem Briefpapier der Firma G (Geschäftsführer S und S ) erstellt wurde und als Unterzeichner einen S angibt (Bl. 16). Bei der Firma G war der Beklagte im Jahre 1996 bis zum 30.09.1996 beschäftigt. Das "Zeugnis G " bestätigt ihm eine Beschäftigung als Filialleiter, eine Angabe, die der Beklagte auch in seinen Lebenslauf vom 10.01.1999 (Bl. 62) übernahm. Die Klägerin stellte den Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 30.01.1999 ab 01.03.1999 "zur Installation und Schulung von Softwarepro- grammen" ein; zu seinen Aufgaben sollte auch das Entwickeln von anwenderspezifischen Programmen gehören. Am 01.04.1999 wurde das Arbeitsverhältnis durch fristlose, von der Klägerin angenommene Eigenkündigung des Beklagten beendet. Mit der Behauptung, der Beklagte habe sich die Einstellung durch ein gefälschtes Zeugnis erschlichen, focht die Klägerin den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 21.04.1999 an und fordert mit der Begründung, die Arbeitsleistung des Beklagten sei nicht verwertbar gewesen, die für März 1999 gezahlte Vergütung samt Arbeitgeberanteilen und Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 5.751,59 DM zurück. Außerdem verlangt sie Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2.100,28 DM für überlassene Arbeitsmittel, die der Beklagte nicht oder unbrauchbar defekt zurückgegeben habe - nämlich für einen CD-Writer mit Software auf CD, eine TV-Tunerkarte mit Software auf CD und eine 2,5" Festplatte; ferner für den hierdurch veranlassten Arbeitsaufwand.

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              Die Klägerin hat beantragt,

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                            den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.765,10 DM nebst 4% Zinsen seit                             Rechtshängigkeit (14. 05. 1999) zu zahlen.

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              Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt

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                            und behauptet, das "Zeugnis G " sei nicht gefälscht und für seine Ein-                            stellung nicht maßgebend gewesen. Für die Position sei er geeignet gewe-                            sen, die ihm übertragenen Aufgaben hätten aber nicht der Vereinbarung ent-                            sprochen. Die Arbeitsmittel habe er weder mitgenommen noch beschädigt.

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              Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter mit der Behauptung, das Zeugnis G sei entscheidend für die Einstellung des Beklagten gewesen. Aufgrund der Stellenanzeige hätte der Beklagte um seine fehlende Eignung wissen müssen; tatsächlich habe ihm bereits das Basiswissen gefehlt. Die Leistungen des Beklagten seien ohne Wert gewesen und hätten den Kunden nicht in Rechnung gestellt werden können. Die fehlenden oder defekten Arbeitsmittel müsse der Beklagte ohne Rücksicht auf ein Verschulden ersetzen, weil ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, am Ende des Arbeitsverhältnisses alles Überlassene in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Hilfsweise trägt die Klägerin insoweit vor, der Beklagte müsse diese Gegenstände absichtlich an sich genommen haben; insoweit verweist sie auf das gegen den Beklagten anhängige Ermittlungsverfahren (StA Bonn - 85 Js 1135/99; Anklageschrift vom 26. 05. 2000).

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              Die Klägerin beantragt,

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                            unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach dem erstinstanz-

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                            lichen Antrag zu erkennen.

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              Der Beklagte beantragt,

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                            Zurückweisung der Berufung und behauptet, er habe sich im Beruf auf EDV-                            Technik spezialisiert.

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              Dem Anforderungsprofil der Stellenanzeige habe er entsprochen. Im Vorstellungsgespräch bei der Klägerin seien keine Eignungsvoraussetzungen genannt worden, die nicht schon in der Stellenanzeige erwähnt worden seien; insbesondere sei von einer Tätigkeit als Filialleiter nie die Rede gewesen. Das Zeugnis G habe er nach Abschluss des damaligen Arbeitsverhältnisses unaufgefordert mit der Post erhalten und unverändert verwendet. Mit dem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin sei er nicht zufrieden gewesen: Die versprochene gründliche Einarbeitung habe nicht stattgefunden. Das bei einem Computerspezialisten/PC-Techniker zu verlangende Fachwissen sei bei ihm uneingeschränkt vorhanden; das Spezialwissen für den Geschäftszweig der Klägerin hätte er sich ebenfalls gern angeeignet, wozu es aber mangels der versprochenen Einarbeitung nicht gekommen sei.

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              Das Berufungsgericht hat zur Frage der Echtheit des streitigen Zeugnisses Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage verwiesen. Im übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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              Die Berufung ist teilweise begründet.

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I.                Der Beklagte muss der Klägerin den Aufwand erstatten, der ihr durch ihn im März 1999 in Form von Vergütung, Arbeitgeberanteilen und Fortbildungskosten entstanden ist - und zwar als Schadenersatz nach §§ 823 Abs.2 BGB,

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263 StGB:

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              Der Beklagte hat die Klägerin getäuscht, indem er für seine Bewerbung ein gefälschtes Zeugnis verwandt hat. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass das Zeugnis gefälscht ist. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugnisurkunde ist sie der Firma G als Urheberin zuzurechnen. Tatsächlich ist dieser die Urkunde aber nicht zuzurechnen. Das wäre nur der Fall, wenn sie von einer Person hergestellt worden wäre, die dabei für sie handeln wollte und durfte. Das war jedoch bewiesenermaßen nicht der Fall: Der Zeuge S , seinerzeit Geschäftsführer der Firma G , hat die Urkunde nicht hergestellt. Eine Person namens " S ", die der Hersteller des Zeugnisses als Unterzeichner und damit als Verfasser angibt, hat es in der Firma G nie gegeben. Beides hat der Zeuge S glaubhaft bekundet; Anhaltspunkte für einen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit haben sich nicht ergeben. Die Vorstellung, dass ein Dritter mit Zugang zum Briefpapier der Firma, der weder der Zeuge S noch eine Person namens Sc noch der Beklagte ist, unter Verwendung des Fantasienamens S ein Zeugnis namens der Firma G erstellen wollte, ist als absurd außer Betracht zu lassen.

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              Nach Überzeugung der Kammer ist bewiesen, dass der Beklagte der wirkliche Hersteller des Zeugnisses ist. Zu dieser Überzeugung zwingt das Zusammentreffen folgender Umstände:

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(1)               Der Beklagte ist der Einzige, dem dieses nunmehr unbestreitbar gefälschte               Zeugnis nützen kann.

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(2)               Der Beklagte hatte als ehemaliger Arbeitnehmer Zugang zum Briefpapier der               Firma G , auf dem das Zeugnis erstellt worden ist.

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(3)           Ganz offenkundig hat dem Hersteller des Zeugnisses ein früheres Zeugnis des Beklagten vorgelegen - nämlich das Zeugnis der Firma R vom 22.02.1995, in dem es beispielsweise heißt: "Durch seine sehr ruhige und sachliche Art, Problemstellungen zu erkennen und kurzfristig kundenadäquat zu lösen war er für alle anderen Mitarbeiter im Unternehmen immer ein kompetenter Ansprechpartner." Dieser Absatz kehrt in dem gefälschten Zeugnis wieder, wo er lautet: "Durch seine sehr ruhige und sachliche Art, Problemstellungen zu erkennen und kurzfristig kundenadäquat umzusetzen, war er für alle Kunden und Mitarbeiter in unserem Unternehmen immer ein sehr kompetenter, aufgeschlossener und freundlicher Ansprechpartner." Hier kann nur ein Plagiat vorliegen, da dieser Text als stereotyper Textbaustein in Zeugnissen gänzlich unbekannt ist und mehrfach Begriffe (kundenadäquat, Ansprechpartner) verwendet, die für seinen Zweck und Kontext ungewöhnlich sind; teilweise ist die Formulierung auf ganz spezifische Weise unkorrekt, was sie als Allgemeingut ausschließt: So ist die Vorstellung nur schwer nachzuvollziehen, dass jemand Problemstellungen "ruhig und sachlich erkennt"; diese Adverbien können sich eigentlich nur auf die Bewältigung der Probleme nach ihrem Erkennen beziehen, was dem Autor bei seinem Versuch, für "Erkennen" und "Lösen" eine einheitliche Beschreibung zu finden, entgangen ist. Das Ergebnis wird bestätigt durch das Auftauchen weiterer Textübereinstimmungen, z.B. bei der Formulierung: "verfügt (er) über ein hohes Maß an theoretischen (und praktischen) Fach- wissen", wobei der Plagiator sogar den grammatischen Fehler ("an theoretischen" statt "an theoretischem" Wissen) übernommen hat. Durchweg ist der Versuch des Plagiators erkennbar, dort wo durch kleinere Einfügungen von der Vorlage abgewichen wird, eine Steigerung des Lobs zu erzielen.

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              Die Verwendung des gefälschten Zeugnisses war ursächlich für die Einstellung des Beklagten und dadurch für die im März 1999 für ihn getätigten Ausgaben: Wer ausdrücklich einen "Computerspezialisten" mit CAD-Kenntnissen sucht, stellt niemanden ein, der neben einer Ausbildung zum Fernsehtechniker als Voraussetzung nur eine Aushilfsbeschäftigung bei einem Sender sowie die Beschäftigung mit Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Unterhaltungselektronik mit sich bringt. Unerheblich ist, ob - wie der Beklagte behauptet - bei den Einstellungsgesprächen von einer Tätigkeit als Filialleiter jemals die Rede war: Abgesehen davon, dass ein Arbeitgeber nicht zur Sprache bringen muss, was ein Bewerber durch Vorlage schriftlicher Auskünfte behauptet, verweist nur das gefälschte Zeugnis auf nennenswerte Erfahrungen im Computerbereich. Es ist selbstverständlich, dass ein solcher Hinweis für jemanden, der einen Computerspezialisten sucht, ausschlaggebend ist.

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              Infolge der Täuschung durch den Beklagten und des hierdurch beim Geschäftsführer der Klägerin hervorgerufenen entsprechenden Irrtums hat die Klägerin Vermögensverfügungen vorgenommen - nämlich Vergütung gezahlt und Auslagen gehabt. Hierin besteht auch ihr Schaden. Das könnte nur anders sein, wenn die Tätigkeit des Beklagten zu entsprechenden Einnahmen bei der Klägerin geführt hätte. Das kann jedoch der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden: Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer sog. Vorteilsausgleichung trägt der Schädiger (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rn. 123 vor § 249) - hier also der Beklagte. Die Klägerin hat bestritten, dass die Arbeitsleistung des Beklagten verwertbar war und sie diese ihren Kunden habe in Rechnung stellen können. Der Beklagte hat Gegenteiliges weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Auf die Vermutung, dass sich im Arbeitsverhältnis Leistung und Gegenleistung, so wie sie vereinbart sind, entsprechen, kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn diese Vermutung kann gerade dann nicht gelten, wenn die Vereinbarung auf einer Täuschung des Bewerbers über seine Qualifikation beruht. Im übrigen räumt der Beklagte das Fehlen der Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung ein, wenn er vorträgt, das Spezialwissen für den Geschäftszweig der Klägerin hätte er sich gerne angeeignet, wozu es aber nicht mehr gekommen sei: Ohne das erforderliche "Spezialwissen" stellte der Beklagte eben (noch) keinen adäquaten Vorteil für die Klägerin dar. Ob es dazu später einmal gekommen wäre, ist für die vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen unerheblich.

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II.               Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten für die fehlenden bzw. defekten Arbeitsmittel sind nicht festzustellen. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:

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Die Hauptbegründung der Klägerin, wonach ein Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ein Verschulden Ersatz zu leisten habe, wenn er am Ende des Arbeitsverhältnisses überlassene Gegenstände nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgebe, ist unzutreffend. Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich für Schäden nicht, die er in Ausübung seiner Tätigkeit mit nur leichter Fahrlässigkeit verursacht hat (ErfK Preis, § 611 BGB Rn.1041) - erst recht nicht, wenn ihn überhaupt kein Verschulden trifft. In jedem Fall muss die Urheberschaft des Arbeitnehmers feststehen - von dem Fall einer in zulässiger Weise vereinbarten Mankohaftung abgesehen.

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              Die Hilfsbegründung der Klägerin führt nicht zur Zuerkennung des Anspruchs: Die Behauptung, dass der Beklagte die Gegenstände absichtlich an sich genommen haben "müsse", ist unsubstantiiert, weil das Zwingende einer solchen Schlussfolgerung nicht deutlich gemacht wird. Dazu bestand aller Anlass, weil nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils andere Personen Zugang zu den Geschäftsräumen hatten, deren Urheberschaft für Verlust oder Beschädigung zunächst einmal auszuschließen war. Der Mangel im Vortrag kann nicht durch den Verweis auf die Ermittlungsakten ersetzt werden: Das Arbeitsgericht ist ein Zivilgericht. Ein Zivilgericht ermittelt nicht, sondern bewertet das, was die Parteien ihm vortragen. Ein Verweis auf fremde Akten ist allenfalls zur Beweisführung zulässig, nicht aber um Sachvortrag zu ersetzen.

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              Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, der Streitwert ist unverändert geblieben.

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              Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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